Fragwürdiges: Vom Urheberrechtsschutz für Interviews

F
Download PDF
(c) BBH
(c) BBH

Interviews sind für beide Seiten eine attraktive Sache: Der Interviewer erfragt, was er wissen will. Und der Interviewte bekommt die Möglichkeit, über Geschehenes oder Künftiges zu berichten, auf- und zu erklären oder Position zu beziehen. Doch wer darf in welchem Maße über das Interview verfügen? Darf man, ohne den anderen zu fragen, das Interview gegenüber Dritten verwenden, z.B. in einer Mitarbeiterzeitung oder im Internet veröffentlichen? Die Antwort: nicht ohne weiteres, denn es gilt hierbei einiges zu beachten.

Kürzlich hat das Landgericht Hamburg im Fall der Veröffentlichung eines Kataloges von Interviewfragen entschieden: Interviewfragen können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein und dürfen somit nur mit Zustimmung des Urhebers genutzt werden (Landgericht Hamburg, Beschl. v. 8.11.2012, Az. 308 O 388/12).

Nur individuelle geistige Schöpfungen genießen Urheberrechtsschutz (§ 2 Abs. 2 UrhG).

An dem gewissen Grad an Individualität wird es fehlen, wenn der Spielraum für eine individuelle Gestaltung sehr eng und ein individuelles Schaffen daher besonders schwierig ist. Auf den ersten Blick scheinen Interviewfragen, die regelmäßig zielgerichtet gestellt werden, so ein Fall zu sein. Aber Sprachwerke leiten ihre Individualität nicht nur aus der sich in der Sprachgestaltung ausdrückenden Gedankenführung und –formung her. Auch die schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffs kann Urheberrechtsschutz begründen, soweit ein gewisser Grad an Individualität besteht. Weist der Kern einer Frage daher vielfache Möglichkeiten der Formulierung auf, kann diese aufgrund ihrer prägnanten sprachlichen Gestaltung, ihres inhaltlichen Aufbaus und ihrer individuellen Zusammenstellung urheberrechtlich geschützt sein.

Das Gleiche gilt für die Antworten des Interviewten. Sie sind dann nicht
urheberrechtlich geschützt, wenn sie nicht einmal die Schöpfungshöhe der so genannten „kleinen Münze“, mithin die Gerade-so–Anforderungen der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe, erreichen. Dies gilt insbesondere für solche Äußerungen, die in sprachlicher und inhaltlicher Sicht sehr einfach gestaltet sind.

Vor diesem Hintergrund hatte das Landgericht Hamburg entschieden (Urt. v. 27.4.2011, Az. 308 O 625/08), dass Interviewantworten regelmäßig als geschützte persönliche geistige Schöpfungen anzusehen sind, wenn der Äußernde die Kernaussage eines hoch komplizierten Sachverhalts in einer für Laien verständlichen Sprache prägnant zusammenfasst. Vermeintlich geringere Anforderungen stellt da das Landgericht Berlin; es lässt bereits genügen, dass die Fragestellung einen darstellerischen und auch inhaltlichen Spielraum bietet und der sich Äußernde hiervon hinlänglich Gebrauch macht (Urt. v. 20.9.2011, Az. 16 O 134/11).

Urheberrechtlich geschützte Fragen, Antworten oder gesamte Interviews darf man grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des/der Urheber/s bzw. des Inhabers der entsprechenden Nutzungsrechte verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Interviewpartner selbst das Interview nutzen will. An dem Interview kann nämlich allenfalls eine Miturheberschaft (des Fragenden und des sich Äußernden) bestehen; die Nutzung erfordert jedoch stets die Zustimmung aller Miturheber.

Der Zustimmung des Urhebers bedarf es nur dann nicht, wenn sich der Verwender auf das so genannte Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen kann. Erforderlich ist insoweit eine erkennbare geistige Auseinandersetzung mit den fremden Gedanken und schöpferischen Leistungen; zwischen den fremden Werken oder Werkteilen und den Gedanken des Zitierenden muss daher ein innerer Zusammenhang bestehen. Das Zitat darf lediglich als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage dienen und nicht als eigenständiger Inhalt verwendet werden. Der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf es auch dann nicht, wenn es im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse, d.h. ein für die Öffentlichkeit allgemein interessantes und aktuelles Geschehen, weder möglich noch zumutbar ist, die Zustimmung noch vor dem Abdruck des Interviews rechtzeitig einzuholen (vgl. § 50 UrhG).

Ob Interviewfragen und/oder Interviewäußerungen schutzfähig sind oder nicht, bedarf ebenso wie die Grenzen des Zitatsrechts und der Berichterstattung über Tagesereignisse stets einer Einzelfallbetrachtung. Dabei muss man alle (gestalterischen) Elemente berücksichtigen und zusammenfassend beurteilen.

Ansprechpartner: Nils Langeloh/Steffen Lux

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender