Pippi-Langstrumpf-Verkleidung ist nicht unbedingt eine Urheberrechtsverletzung

(c) Martin Beckmann
(c) Martin Beckmann

So reizvoll es ist, mit bekannten Figuren zu werben oder Produkte an solche bekannten Figuren anzulehnen, so gefährlich kann es auch sein, wenn hierdurch fremde Urheberrechte verletzt werden.

Diese Erfahrung musste der Betreiber der Penny-Märkte machen. Um Karnevals- bzw. Faschingskostüme in Verkaufsprospekten, Zeitungsanzeigen und im Internet zu bewerben, verwendete er unter anderem Fotografien, die erkennbar als „Pippi Langstrumpf“ verkleidete Personen zeigten. Die Inhaberin der Rechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren sah dadurch ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ verletzt.

Entgegen der Vorinstanzen sah der Bundesgerichtshof (BGH) dies allerdings anders (Urteil vom 17.7.2013 – I ZR 52/12). Die (fiktive) Figur der „Pippi Langstrumpf“ ist als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt, weil ihr der Autor durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften, Fähigkeiten, typischen Verhaltensweisen und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verliehen habe. Die in der Werbung verwendeten Figuren, die den Kleidungsstil der „Pippi Langstrumpf“ übernehmen, seien durchaus auch geeignet, beim Betrachter Assoziationen an „Pippi Langstrumpf“ zu wecken. Eine Urheberrechtsverletzung scheide gleichwohl aber aus, weil das Urheberrecht an einer als Sprachwerk geschützten Figur nicht dadurch verletzt werde, dass lediglich wenige äußere Merkmale, die für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz als Sprachwerk begründen könnten, übernommen wurden.

Ob möglicherweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben sind, hatte weder das Berufungsgericht noch der BGH geprüft; die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht (OLG) Köln zurückverwiesen.

Die Entscheidung des BGH zeigt, wie schwierig es sein kann, zwischen der Bearbeitung eines fremden Werkes und dessen freier Benutzung zu unterscheiden. In einem Fall muss der Urheber zustimmen, im anderen nicht. Stets ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen, pauschalierte Abgrenzungen verbieten sich. Dabei kommt es, wie der Fall eindrucksvoll zeigt, besonders auf die Merkmale an, auf die sich die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes gründet.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh/Steffen Lux

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