Vergaberecht – Schwellenwerte und andere Neuigkeiten

V
Download PDF
(c) BBH
(c) BBH

Im Vergaberecht gibt es zurzeit bekanntlich eine Menge Dynamik. Schließlich steht dieses Rechtsgebiet vor der größten Reform seit langem. Eine Neuigkeit hat damit jedoch nichts zu tun: Seit dem 1.1.2016 gelten in der Europäischen Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge neue Schwellenwerte. Wenn die folgenden Summen überschritten sind, müssen die Aufträge europaweit ausgeschrieben werden:

Tabelle

Auch der erst ab dem 18.4.2016 relevante Schwellenwert für die Vergabe von Konzessionsverträgen wurde auf 5,225 Mio. Euro geändert.

Hintergrund der Anpassung ist, dass die Schwellenwerte auf dem plurilateralen Abkommen „Government Procurement Agreement“ (GPA) beruhen und alle zwei Jahre der Wechselkursentwicklung angepasst werden. Die Europäische Kommission legt diese durch (Delegierte) Verordnung im Zweijahresturnus neu fest. Zunächst war diese Änderung nur für die bis 18.4.2016 umzusetzenden neuen Vergaberichtlinien veröffentlicht worden, im Dezember auch für die alten Richtlinien. Das Bundeswirtschaftsministerium hat angekündigt, die ab 1.1.2016 geltenden Schwellenwerte auch im Bundesanzeiger in Kürze bekannt zu machen.

Reform des Vergaberechts

Generell steht das Vergaberecht vor einer grundlegenden Reform. Die letzte Hürde dafür hat das Gesetzgebungsverfahren noch vor Weihnachten genommen: Am 17.12.2015 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet, der Bundesrat hat am 18.12.2015 zugestimmt. Er soll die im Jahre 2014 verabschiedeten neuen Vergaberichtlinien der EU (wir berichteten) umsetzen, nämlich der Richtlinie 2014/24/EU für den Bereich der klassischen Vergaben, der Richtlinie 2014/25/EU für den Bereich der Sektorenvergaben und der Richtlinie 2012/23/EG für den Bereich der Vergabe von Konzessionen, und zwar im Wesentlichen eins zu eins.

Mit dieser einschneidenden Vergaberechtsreform wird der gesamte Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu gefasst, der künftig fast genauso viele Paragraphen enthalten wird wie der übrige Teil des Kartellgesetzes. Möglicherweise wäre es vor diesem Hintergrund sinnvoller gewesen, ein eigenes Vergabegesetz zu erlassen.

Bedauerlicherweise haben sich die Beharrungskräfte im Feld der Bauvergaben durchgesetzt. Insoweit wird die neue Vergabeverordnung (VgV) zwar den 2. und 3. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen/Teil A (VOL/A) entbehrlich machen, nicht aber den 2. und 3. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/Teil A (VOB/A). Es wird deshalb bei einem unpraktischen Nebeneinander teilweise unterschiedlicher Regelungen im Baubereich einerseits und im Liefer- und Dienstleistungsbereich andererseits bleiben.

Was sind nun die Schwerpunkte der Vergaberechtsform? Im Nichtsektorenbereich wird die Möglichkeit, das Verhandlungsverfahren zu wählen, erleichtert. Die Rechtsprechung des EuGH zu verschiedenen Formen der Inhouse-Geschäfte und der interkommunalen Kooperation ist künftig gesetzlich verankert, ebenso wie die Regelungen zu ausschreibungspflichtigen bzw. ausschreibungsfreien Vertragsänderungen, die der Gesetzgeber mit einigen Änderungen kodifiziert. Hier wird zum Beispiel bei einer Leistungserweiterung eine Grenze von 10 Prozent (Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 15 Prozent (Bauleistungen) eingezogen. Nicht unbedeutend sind die Regelungen darüber, wann der Auftraggeber im Falle wesentlicher Vergabeverstöße kündigen kann bzw. muss. Dies betrifft Fälle, in denen der EuGH eine Verletzung der Ausschreibungspflicht festgestellt hat, der Auftraggeber nach bisherigem Recht aber nicht immer eine Handhabe hatte, zivilrechtlich auch von dem vergaberechtswidrigen Vertrag loszukommen.

Ein besonderes Anliegen war schließlich die Berücksichtigung sogenannter „strategischer Ziele“ in der Beschaffung (früher wurde von vergabefremden Aspekten gesprochen). Mit der Ausweitung des wettbewerblichen Dialogs auf den Sektorenbereich und der Einführung der sogenannten Innovationspartnerschaft als völlig neues Verfahren wird teilweise Neuland betreten. Es muss sich aber erst noch erweisen, inwieweit dadurch die Vergabepraxis tatsächlich einfacher und besser funktionieren wird.

Vor die größten Herausforderungen stellt die öffentlichen Auftraggeber freilich die Einführung der elektronischen Vergabe. Zwar gelten hier noch Übergangsfristen bis zum 18.4.2017 (zentrale Beschaffungsstellen) bzw. 18.10.2018. Jedoch muss bereits zum 18.4.2016 gewährleistet sein, dass neben einer (bisher schon praktizierten) elektronischen Bekanntmachung auch die Auftragsunterlagen elektronisch verfügbar sind, und zwar bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung.

Besonders hervorzuheben ist schließlich die Ausweitung des Vergaberechts auf die bisher nur dem EU-Primärrecht unterliegenden Dienstleistungskonzessionen. Hier wird es ein – gegenüber den Verfahren für öffentliche Aufträge leicht abgespecktes – Regelungswerk geben.

Nach der gesetzlichen Änderung des GWB gibt es aber auf Verordnungsebene noch viel zu tun: Die VgV, die Sektorenverordnung (SektVO) sowie die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) müssen verabschiedet werden. Hierfür liegen bereits Referentenentwürfe vor, die sicherlich demnächst, gegebenenfalls angepasst, von der Bundesregierung beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet werden. Insoweit dürfte die Vergaberechtsreform pünktlich mit Ablauf der Umsetzungsfrist auch im Ganzen in Deutschland wirksam werden.

Eines ist jetzt schon sicher: Das Vergaberecht dehnt sich auf immer mehr Bereiche des staatlichen Handels aus und wird immer weiter ausdifferenziert. Den öffentlichen Auftraggebern, auch denen in der Versorgungswirtschaft, bleibt nichts anderes übrig, als sich darauf einzustellen, wenn sie rechtssicher beschaffen wollen.

Ansprechpartner: Dr. Sascha Michaels/Dr. Roman Ringwald

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender