Das Bundesverkehrsministerium fördert die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur

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Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat seinen Aufruf zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur veröffentlicht. Er basiert auf der neuen Förderrichtlinie Elektromobilität des BMVI mit der Fassung vom 14.12.2020. Im Fokus der Förderung steht insbesondere die Elektrifizierung des kommunalen und gewerblichen Fuhrparks. Für Energieversorgungsunternehmen (EVU) bietet das die Möglichkeit, neue Geschäftsfelder zu besetzen.

Die Förderung im Überblick

Antragsberechtigt sind unter anderem kommunale Unternehmen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Hochschulen. Gefördert wird der Kauf von rein batterieelektrisch angetriebenen Fahrzeugen (BEV), die zur Personenbeförderung dienen, leichten zwei-, drei- und vierrädrigen elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen sowie Sonderfahrzeugen, die nicht zu den Fahrzeugklassen N1, N2 oder N3 (Nutzfahrzeuge) zählen. Für kommunale Fahrzeuge ist eine Förderquote von bis zu 90 Prozent der Investitionsmehrausgaben möglich. Im gewerblichen Bereich liegt die Förderquote zwischen 40 und 60 Prozent. Besonders attraktiv für die Antragsteller ist die Kumulierung mit dem BAFA-Umweltbonus.

Bei den Investitionsmehrausgaben für Elektrofahrzeuge handelt es sich um Mehrausgaben, die gegenüber einem vergleichbaren konventionell betriebenen Fahrzeug anfallen. Der neue Förderaufruf setzt zudem einen Förder-Mindestbetrag (Bundesmittel) in Höhe von 9.000 Euro netto fest.

Die Anschaffung einer Ladestation wird je beantragten Fahrzeug mit einem pauschalen Betrag gefördert, wobei die Ladestation öffentlich oder nicht öffentlich zugänglich sein kann. Zudem werden Normalladestationen mit ≥ 3,7 kW (mit einem Ladepunkt) und ≥ 11 kW (mit mindestens 2 Ladepunkten) sowie Schnellladestationen mit Ladeleistungen von 25-50 kW, 51-149 kW und ≥150 kW gefördert.

Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 12 Monate. Bei Ausschreibungsverfahren und bei der Anschaffung von Sonderfahrzeugen oder größeren Fahrzeugflotten (ab 50 Fahrzeugen) gilt eine verlängerte Laufzeit von 18 Monaten bzw. 24 Monaten. Der Förderantrag ist elektronisch und postalisch bis zum 31.3.2021 einzureichen.

Welche Rolle für EVU?

Wie können sich die EVU mit ihren Beratungs- und Dienstleistungsansätzen positionieren?

Mit den steigenden Absatzzahlen bei Elektrofahrzeugen steigt auch bei vielen EVU die Nachfrage nach Mobilitätslösungen durch Gewerbetreibende und Privatpersonen. Insbesondere die gewerblichen Fuhrparkbetreiber wollen etwa von der günstigen Dienstwagenbesteuerung, Kfz-Steuer-Befreiung, BAFA-Umweltprämie und staatlichen Fördermitteln profitieren. Für diese besteht daher unmittelbarer Handlungsbedarf.

Der Förderaufruf ermöglicht die Antragstellung sowie die Abwicklung des Vorhabens durch Dritte; diesbezügliche Ausgaben sind aber nicht förderfähig. Die EVU können gezielt Unternehmen sowie kommunale Einrichtungen ansprechen, um ihre Beratungsdienstleistung zur Antragstellung, aber auch zur Umsetzung des Vorhabens anzubieten. Mit der (un-)entgeltlichen Vermietung von Elektrofahrzeugen können die EVU neue Geschäftsfelder im Bereich Fuhrparkmanagement oder Carsharing besetzen.

Ansprechpartner*innen BBHC: Marcel Malcher/Matthias Puffe/Daniel Pohl
Ansprechpartner*innen BBH: Dr. Christian de Wyl/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Roman Ringwald

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