„Mein Auto fährt tut tut“ – Bundesverwaltungsgericht macht Weg frei für Fahrverbote

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Leipzig ist eine boomende Stadt. Im Ranking der attraktivsten und zukunftsfähigsten Metropolen ist die Stadt in den vergangenen Jahren ganz nach vorn gerückt, insbesondere weil ihre Wirtschaft brummt und sich junge Leute in ihr wohl fühlen. Da passt es doch sehr gut zur Szenerie, dass ausgerechnet die Richter des dort ansässigen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) heute eine Entscheidung über die Nutzung von (Diesel-)Fahrzeugen gefällt haben, welche die Städteplanung der Zukunft ganz maßgeblich prägen wird.

Worum geht es?

Wenige Verfahren vor dem BVerwG haben in den vergangenen Jahren so viel Aufmerksamkeit erregt wie das zum Thema Fahrverbote in Städten (wir berichteten). Für den Mobilitätsstandort Deutschland, der sich in Sachen Autobau als weltweite Nummer 1 versteht und in dem die Begeisterung für das Auto bisweilen kultische Züge annimmt, ist das Verfahren von enormer Bedeutung. Nach Skandalen um Schummeleien bei Abgaswerten und um Affentests, nach der allgemeinen Debatte um die Mobilitätswende und nach den viel diskutierten Ideen um kostenlosen Personennahverkehr wurde der Rechtsstreit zwischen der Deutschen Umwelthilfe und den Ländern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen vor allem in der Automobilindustrie, aber auch von potenziell betroffenen Pkw-Nutzern lange mit bangen Blicken verfolgt. Konkret betrifft das Verfahren zwar nur die Städte Stuttgart und Düsseldorf. Jedoch geht davon eine erhebliche Signalwirkung auch für andere Städte aus.

Das BVerwG urteilte heute wie bereits die Vorinstanzen, dass Fahrverbote für bestimmte Euro-Klassen festgelegt werden dürfen. So müssten die Luftreinhaltepläne regeln, was konkret passieren muss, um die Grenzwerte für die Stickstoffbelastung im Stadtgebiet (oder in Teilen davon) einzuhalten.

Das Urteil kam mit einer Woche Verzögerung. Eigentlich war die Entscheidung für vergangenen Donnerstag angekündigt (wir berichteten). Nach intensiver vierstündiger Verhandlung und nachdem auch die Möglichkeit einer Vorlage erwogen wurde, wurde die Entscheidung aber kurzerhand auf heute vertagt.

Anders als oft zu lesen war in den vergangenen Wochen betrifft der Leipziger Spruch nicht nur Dieselfahrzeuge sondern auch – wenn auch in geringerem Umfang – Benziner älteren Baujahrs. So könnte etwa für Dieselfahrzeuge mit Abgasnorm Euro 5 und älter ebenso wie für Benziner mit Abgasnorm 2 oder älter Verbote für bestimmte Stadtgebiete ausgesprochen werden.

Allerdings müsse bei den Beschränkungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden, so dass etwa eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten – beginnend mit älteren Fahrzeugen – geboten sei. Jedenfalls dürfe ein Fahrverbot für Euro-5-Diesel nicht vor dem 1.9.2019 festgelegt werden (vier Jahre also nach Einführung der Euro-6-Norm).

Parallel dazu hat das BVerwG auch auf die Möglichkeit hingewiesen, innerstädtisch auf Basis der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge vorzunehmen, auch wenn sich des Gericht der praktischen Schwierigkeiten des Vollzugs solcher Verbote bewusst ist. Dies wäre bis zur abschließenden Festlegung rechtskonformer Luftreinhaltepläne sicherlich ein Mittel, um den Druck in Richtung einer Hardwarenachrüstung zu erhöhen, für die dann aber noch eine gerechte Kostenverteilung gefunden werden müsste.

Was nun?

Wer glaubte, mit der Entscheidung des BVerwG könne endlich ein Schlussstrich unter die langwierige Debatte gezogen werden, wird enttäuscht sein. Nach dem Leipziger Urteil müssen nun – ungeachtet der parallel aus Berlin ins Rollen gebrachten Kontroverse um eine Rechtsgrundlage für streckenbezogene Fahrverbote oder -beschränkungen nach der StVO  – zur Umsetzung erst noch die Luftreinhaltepläne fortgeschrieben werden.

Hierfür müssen konkrete Verbote für die betroffenen Fahrzeuggruppen festgelegt, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit gleichzeitig aber auch Ausnahmen geregelt werden, z.B. für Lieferverkehr, Taxis, Handwerker oder Anwohner mit Behinderung. Dabei wäre die Verwaltung gut beraten, die Änderungen mit bestehenden oder geplanten Mobilitätskonzepten zu synchronisieren. Auch wenn die Entscheidung nach den gleichlautenden Urteilen der Vorinstanzen nicht ganz unvermittelt kam und sich die Akteure auf ein Fahrverbot bereits einstellen konnten, ist es daher nicht unwahrscheinlich, dass es noch erhebliche Zeit dauern wird, bis die Luftreinhaltepläne letztlich stehen.

Egal aber, welche Regelung am Ende getroffen wird: Wenn der Tag dann gekommen ist, kann es gut sein, dass sich so manch Autofahrer aus bestimmten Stadtgebieten und Straßenzügen ganz fernhalten muss oder aber bestenfalls auf das aus dem Kinderlied bekannte Bild hoffen darf:

„Erst langsam wie ’ne Schnecke
Dann saust es um die Ecke
Mein Auto fährt, mein Auto fährt
Mein Auto fährt tut tut“

Wir halten Sie in jedem Falle auf dem Laufenden!

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

Ansprechpartner Mobilität und Verkehr: Dr. Christian de Wyl/Dr. Martin Altrock/Dr. Christian Jung/Dr. Roman Ringwald

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