Schadensersatz gegen Schienenkartell: Schnelles Handeln ist gefragt

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Jeder ist seines Glückes Schmied: Dieses einem spätrömischen Konsul zugeschriebene Sprichwort trifft die Sache ganz gut, wenn es um die Geschädigten eines Kartells geht. Und wenn es um ein Kartell von Stahlherstellern geht, umso mehr.

Kartellgeschädigte wissen oft gar nicht von ihren Ansprüchen, kümmern sich nicht rechtzeitig darum, sie geltend zu machen, oder sehen davon ab, weil sie eine langjährige Geschäftsbeziehung zu ihrem Lieferanten nicht belasten wollen. Dass es auch anders geht, hat gerade die Deutsche Bahn (DB AG) gezeigt: Als Abnehmerin von Normal-Schienen, kopfgehärteten Schienen und Weichenzungen war das Unternehmen jahrelang von Quoten- und Preisabsprachen der so genannten „Schienenfreunde“ betroffen – ThyssenKrupp GfT Gleistechnik GmbH, Stahlberg Roensch GmbH, TSTG Schienen Technik GmbH & Co. KG, Voestalpine BWG GmbH & Co. KG und Moravia Steel Deutschland. Das Bundeskartellamt (BKartA) hattte gegen die Kartellanten Anfang Juli 2012 Bußgelder in Höhe von insgesamt 124,5 Mio. Euro verhängt. Sämtliche Unternehmen bis auf die Moravia Steel hatten in diesem ersten Teil des Bußgeldverfahrens vor der Behörde einem Settlement zugestimmt.

Damit war allerdings noch nicht entschieden, wie die geschädigten Kunden des Kartells zu ihrem Recht kommen. Um den Schadensausgleich muss sich jedes Unternehmen, das mit den Kartellanten zu überhöhten Preisen Verträge abgeschlossen hat, selbst bemühen. Mit dem ersten Teil der Bußgeldentscheidung hatte das BKartA nur festgestellt, dass es wettbewerbsbeschränkende Absprachen zu Lasten der DB AG gegeben hat. Für den Schaden, der ihr daraus entstanden war, Ersatz zu erklangen, war Sache der Bahn.

Über Monate bemühte sie sich um eine Einigung im Vergleichswege, doch am Ende ließen offenbar die Ergebnisse so sehr zu wünschen übrig, dass die Bahn sich im Dezember 2012 entschloss, ihre Forderungen vor Gericht weiterzuverfolgen. Sie klagte beim Landgericht Frankfurt auf Zahlung der rekordverdächtigen Summe von 550 Mio. Euro Schadensersatz zuzüglich 300 Mio. Euro Zinsen. Die Klage richtete sich gegen Gesellschaften der Unternehmensgruppen ThyssenKrupp, Moravia Stell und Vossloh sowie gegen den früheren Eigentümer der heutigen Vossloh-Tochter Stahlberg Roensch GmbH, die in den Presseberichten nicht näher spezifiziert wurden.

Interessant an dieser Prozessstrategie sind zwei Aspekte: Zum einen wird erkennbar, dass sich auch die Bahn nicht nur mit den als Kartellanten festgestellten Konzerntöchtern abspeisen lässt, sondern versucht, gegen die dahinter stehenden Eigentümer vorzugehen. Zum zweiten ist bemerkenswert, dass der Voestalpine-Konzern von Anfang an nicht verklagt wurde.

Mit dem österreichischen Stahlproduzenten Voestalpine liefen die außergerichtlichen Verhandlungen weiter und führten jetzt zu einem ersten Erfolg: Am 29.4.2013 wurde bekannt, dass sich die DB AG mit Voestalpine auf eine Schadensersatzzahlung von 50 Mio. Euro verglichen habe. Man darf annehmen, dass damit gleichzeitig die Verfolgung weiterer Ansprüche gegen den Voestalpine-Konzern ausgeschlossen wurde.

So erfreulich dieser schnelle Erfolg für die Bahn sein mag: bei einem Schadensgesamtvolumen von mindestens 550 Mio. Euro erscheint ein Schuldanerkenntnis von nicht einmal 10 Prozent durch einen von vier Lieferantenkonzernen eher bescheiden. Umso erbitterter dürfte die Auseinandersetzung mit den übrigen Kartellbeteiligten vor dem LG Frankfurt werden, denn der Schaden der Bahn wird durch eine Zahlung von 50 Mio. Euro kaum geringer und muss nach der Einigung mit Voestalpine von den verbleibenden Beklagten aufgebracht werden. Ob diese sich ebenso bereitwillig wie Voestalpine auf eine Vergleichslösung einlassen werden, bleibt abzuwarten. Voestalpine hatte sich von Anfang an außergewöhnlich kooperationsbereit gezeigt, durch ihren Kronzeugenantrag das Verfahren erst ins Rollen gebracht, und war dafür von Bußgeldern nahezu vollständig verschont geblieben. Die übrigen Kartellanten hatte das BKartA mit Geldbußen in Höhe von 13 Mio. Euro bzw. 103 Mio. Euro zur Kasse gebeten, so dass deren Bereitschaft, darüber hinaus noch hohe Schadensersatzzahlungen zu übernehmen, nicht allzu ausgeprägt sein dürfte.

Die bisher veröffentlichten Jahresabschlüsse verweisen vielmehr auf eine andere bedenkliche Tendenz. Die beklagten Konzerne koppeln ihre als Kartellbeteiligte identifizierten Tochtergesellschaften vom Rest des Konzerns ab und versehen sie mit Rückstellungen, die nicht ausreichen, um sämtliche derzeit erkennbaren Schadensersatzansprüche abzudecken.

Wie immer der Streit um die Ansprüche der DB AG ausgeht – die Geschichte des Schienenkartells wird damit keinesfalls ihr Ende gefunden haben.

Verjährung droht: Erst schießen, dann zielen

Das BKartA führt sein Bußgeldverfahren nämlich weiter, und zwar im Hinblick auf mögliche Kartellabsprachen beim Verkauf von Schienen, Weichen und Bohlen an regionale und lokale Nachfrager außerhalb des Bahn-Konzerns. Dazu zählen in erster Linie nichtbundeseigene Eisenbahnen (NE-Bahnen) und kommunale Straßenbahnunternehmen. Welche Gesellschaften in den Konzernen der Schienenlieferanten, bezogen auf diese Märkte, Preis- und Quotenabsprachen getroffen haben, welche finanziellen Schäden ihren Kunden dadurch entstanden sind und welche Zeiträume betroffen waren, ist derzeit noch völlig offen. Mit einer Entscheidung des BKartA ist jedoch noch im Laufe dieses Jahres zu rechnen.

Im gegenwärtigen Stadium kann es für NE-Bahnen und kommunale ÖPNV-Unternehmen, die in den vergangenen Jahren Schienen, Weichen und sonstige Oberbaumaterialien von Gesellschaften der in das Schienenkartell involvierten Konzernen gekauft haben, erst einmal nur darum gehen, die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche zu verhindern. Ob solche Ansprüche wirklich bestehen, wird man erst nach der Entscheidung des BKartA zu den so genannten „Privatmärkten“ einschätzen können.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene sich bis dahin Zeit lassen könnten. Die Entscheidung des BKartA ist nämlich nicht konstitutiv, sondern nur feststellender Natur. Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen verjähren auch dann, wenn das BKartA keine Feststellungen getroffen hat – selbst dann, wenn der Geschädigte vom Bestehen eines Kartells gar keine Kenntnis hatte, und zwar innerhalb von zehn Jahren seit Entstehung des Schadens. Diese kenntnisunabhängige, zehnjährige Verjährungsfrist ist das Gefährlichste an der gegenwärtigen Situation und die potentiellen Anspruchsgegner sind sich dieser gesetzlichen Regelung wohl bewusst.

Oberste Priorität sollte deshalb jetzt die Analyse der Bestellvorgänge im Jahre 2003 haben. Sobald ein Kaufvertrag zu überhöhten Preisen abgeschlossen wurde, ist der kartellbedingte Schaden entstanden, und im Jahr 2013 droht täglich dessen Verjährung. Diese gilt es zu hemmen – notgedrungen bevor feststeht, ob ein Schadensersatzanspruch wirklich besteht, gegen wen er sich richtet und wie hoch er sein wird. Vor der Entscheidung des BKartA zu den Privatmärkten kann es nur darum gehen, die Türen für eine spätere Anspruchsdurchsetzung offen zu halten. Das ist aber auch das Gebot der Stunde.

Trivial sind solche verjährungshemmenden Sicherungsmaßnahmen im Stadium weitgehender Rechtsunsicherheit nicht. Insbesondere wenn man sich gerichtlicher Mittel bedienen muss, ist genau zu überlegen, welche Gesellschaften als Schuldner in Frage kommen, ob diese ausreichend kapitalisiert sind, wie weit man den Kreis der Gesamtschuldner zweckmäßigerweise ziehen sollte und in welcher Weise die eigenen staatlichen Zuwendungen zu berücksichtigen sind.

Manche dieser Fragen sind tatsächlich noch rechtliches Neuland. Der Gesetzgeber der 7. GWB-Novelle hatte den Geschädigten seit 2005 einige tragfähige Brücken gebaut. Die gilt es nun zu beschreiten, auch wenn sie nicht golden ausgefallen sind. Die Alternative kann nämlich nur lauten, auf dem eigenen Schaden sitzen zu bleiben, und das lassen vernünftigerweise schon die staatlichen Zuwendungsgeber meistens nicht zu.

Ansprechpartner: Dr. Christian Jung/Dr. Olaf Däuper

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