Verpflichtende Anwendung des § 2b UStG: Erneute Verlängerung der Übergangsfrist?
Die endgültige Einführung des § 2b UStG soll wohl noch einmal verschoben werden, und zwar auf den 1.1.2025. Noch ist das nicht beschlossene Sache, weshalb juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) ihren Umstellungsprozess dennoch weiter vorantreiben sollten.
Einführung des § 2b UStG – Ein zeitlicher Überblick
Mit der Regelung des § 2b UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich umsatzsteuerliche Unternehmer, sofern keine der Ausnahmen greift, die § 2b UStG vorsieht. Nach aktueller Gesetzeslage sollte diese Regelung zum 1.1.2023 ohne Ausnahme für alle jPdöR, verpflichtend gelten, also für Gemeinden, Städte, Landkreise etc. Die jPdöR hatten sich seit 2016 Zeit auf diese neue Rechtslage einzustellen. Zunächst sollte diese Regelung für alle jPdöR am 1.1.2021 verbindlich gelten. Die Corona-Pandemie führte zu einer Verlängerung der Übergangsfrist um zwei Jahre bis zum 1.1.2023. Den Termin am 1.1.2023 fest vor Augen kommt die Information über eine mögliche erneute Verlängerung sehr überraschend.
Das Bundesministerium der Finanzen hat vor kurzem bestätigt, dass an einer Verlängerung der Übergangsregelung um weitere zwei Jahre als Teil des Jahressteuergesetzes 2022 gearbeitet werde. Der § 2b UStG wäre dann erst zum 1.1.2025 zwingend anzuwenden. Am Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 sind der Bundestag und der Bundesrat beteiligt. Beide müssen der Verlängerung der Übergangsregelung zustimmen, womit erst kurz vor Weihnachten zu rechnen ist.
Was ist jetzt zu tun?
Jede jPdöR muss für sich prüfen, wie weit der Umstellungsprozess bereits vorangeschritten ist. Ist ein Übergang auf die Umsatzbesteuerung nach § 2b UStG ausreichend vorbereitet, hat sie die Wahl. Ist ein frühzeitiger Übergang gewünscht, muss die jPdöR diesen Übergang gezielt herbeiführen: Die jPdöR muss gegenüber dem Finanzamt erklären, dass die Umsatzbesteuerung nach § 2b UStG trotz Verlängerung der Übergangsfrist bereits ab dem 1.1.2023 erfolgen soll. Diese Erklärung ist noch im Jahr 2022 abzugeben. Ist hingegen die Fortführung der bisher geltenden Umsatzbesteuerung nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. gewünscht, ist nichts weiter zu tun. So jedenfalls hat der Gesetzgeber das Verfahren bei der letzten Verlängerung der Übergangsfrist wegen der Corona-Pandemie im Jahr 2020 geregelt. Aber auch hier sind die Einzelheiten einer gesetzlichen Regelung vorbehalten.
In jedem Fall ist zu empfehlen, die Vorbereitungen zur Umsetzung des § 2b UStG weiter voranzutreiben. Das gilt insbesondere, weil die jetzt im Raum stehende erneute Verlängerung der Übergangsfrist auf den 1.1.2025 noch nicht final den Gesetzgebungsprozess durchlaufen hat.
Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Meike Weichel/Hilda Faut