Abrechnung von Heizkosten: Novellierte Heizkostenverordnung bringt weitreichende Änderungen

Die novellierte Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ist am 1.12.2021 in Kraft getreten: Bereits am 24.11.2021 hatte das Bundeskabinett die Änderungsvorschläge des Bundesrates angenommen. Die Verordnung betrifft in erster Linie die Gebäudeeigentümer, aber auch Dritte (im Rahmen von Nutzungsüberlassungen) oder Wärmeversorger. Die Neufassung bringt weitreichende Änderungen mit sich.

Wesentliche Änderungen

Seit Inkrafttreten der Novellierung HeizkostenV dürfen grundsätzlich nur noch fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden. Nicht fernablesbare Ausstattungen im Bestand müssen bis zum 31.12.2026 so nachgerüstet oder ausgetauscht werden, dass sie sicher an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) anbindbar und interoperabel sind. Sämtliche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die ab einem Jahr nach Inkrafttreten, also ab dem 1.12.2022, installiert werden, müssen beim Einbau diese Voraussetzung erfüllen, interoperabel sein und die Möglichkeit der Anbindung an ein SMGW vorweisen. Fernablesbare Messeinrichtungen im Bestand sowie solche, die im ersten Jahr nach Inkrafttreten der novellierten HeizkostenV installiert werden, und nicht an ein SMGW angebunden werden können und/oder nicht interoperabel sind, dürfen bis zum 31.12.2031 weiter betrieben werden.

Sind fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert, müssen den Nutzern nun Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitgeteilt werden. Diese Mitteilung hat ab dem 1.1.2022 monatlich zu erfolgen. Verbrauchsinformationen müssen ab diesem Datum den Vormonatsverbrauch, einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des entsprechenden Monats des Vorjahres und einen Vergleich mit dem Verbrauch eines Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie enthalten. Dabei können die Kosten, die durch diese Informationspflicht entstehen, auf die Nutzer umgelegt werden.

Die Abrechnung der Heizkosten hat weiterhin einmal jährlich zu erfolgen. Wenn sie auf Schätzungen beruht, müssen mit ihr mindestens Kontaktinformationen beispielsweise zu Verbraucherorganisationen und Energieagenturen und bei Verbraucherverträgen Informationen zu Streitbeilegungsverfahren zugänglich gemacht werden. Ansonsten muss dem Nutzer darüber hinaus ein umfangreicher Informationskatalog zugänglich gemacht werden, unter anderem zum Energiemix oder zu bestimmten Steuern, Abgaben und Zöllen.

Sollten die Vorgaben bezüglich der Fernablesbarkeit oder der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nicht eingehalten werden, sieht die neue HeizkostenV eine Sanktionsmöglichkeit vor: Der Kunde kann dann seine Heizkostenabrechnung um 3 Prozent kürzen.

Die neue Fassung beschränkt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus den fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung auf das Maß, das notwendig ist, um die Pflichten aus der HeizkostenV zu erfüllen.

… und ihre Folgen

Die neuen Informationspflichten werden einen erheblichen Mehraufwand für Gebäudeeigentümer und sonstige Pflichtenadressaten der HeizkostenV verursachen. Diesen Mehraufwand werden im Übrigen auch die Wärmeversorger zu spüren bekommen, da die Gebäudeeigentümer nun auf die Erfüllung der in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) vorgesehenen und fast spiegelbildlich ausgestalteten Pflichten der Versorger angewiesen sind. Zudem werden signifikante Mehrkosten für die Gebäudeeigentümer im IT-Bereich entstehen, die letzten Endes die Nutzer tragen werden.

Ob die neuen Regelungen tatsächlich zu höherer Transparenz und Verbrauchseinsparungen durch die Nutzer führen wird, bleibt abzuwarten. Das dürfte sich spätestens 2025 bei der vom Bundesrat in die Verordnung hineinverhandelten Evaluierung der HeizkostenV herausstellen. Aufgrund der langen Bestandsschutzfristen wird aber wohl jedenfalls das Ziel der Wettbewerbsförderung zwischen den Ablesedienstleistern zumindest in den nächsten Jahren noch nicht erreicht werden können.

Ansprechpartner*innen BBH: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier vorbei: Heizkostenabrechnung im Stadtwerk: Technik – Recht – Potentiale.

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