BGH kippt Verbot der einseitigen Anpassung von Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen

Können Fernwärmeversorger Preisänderungsklauseln einseitig anpassen? Das OLG Frankfurt a.M. verneinte diese Frage 2019. Mit einer Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) stellte die Bundesregierung daraufhin klar, dass dies nicht möglich ist. Doch nun meldet sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu Wort (Urt. v. 26.1.2022, Az. VIII ZR 175/19) und stellt den eigentlich eindeutigen Wortlaut der Verordnung infrage.

Historie eines Missverständnisses

Zunächst war man sich einig: Fernwärmeversorger können Preisänderungsklauseln gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV einseitig anpassen. Dann aber erklärte das OLG Frankfurt a.M. im Jahr 2019 eine einseitige Anpassung von Preisänderungsklauseln durch den Versorger für unzulässig. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV stelle danach lediglich eine weitere formelle Voraussetzung, nämlich die öffentliche Bekanntgabe, für die Änderung allgemeiner Versorgungsbedingungen auf. Die Norm berechtige den Versorger allerdings nicht dazu, diese Bedingungen einseitig zu ändern (wir berichteten).

Auch wenn der BGH (wenngleich ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidenden Frage) die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. aufgehoben hat (Urteil v. 23.4.2020, I ZR 86/19), hat die Bundesregierung unter Verweis u.a. auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. sowie auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2017 (19.7.2017, Az. VIII ZR 268/15), dass diese Auffassung angeblich bestätige, im vergangenen Jahr die AVBFernwärmeV geändert. Es wurde die „klarstellende Regelung“ im neu eingefügten § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV aufgenommen: „Eine Änderung der Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.“

Seither steckten Versorger in der Klemme: Waren ihre Preisänderungsklauseln aufgrund mangelnder Kostenorientierung, nicht hinreichender Abbildung des Wärmemarktes oder fehlender Transparenz unwirksam oder wurden sie dies später, hatten sie keine Möglichkeit diesen misslichen Zustand von sich aus zu beseitigen. Beanstandete der Kunde innerhalb von drei Jahren eine unwirksame Preisänderungsklausel, galt der drei Jahre zurückliegende Wärmepreis zur Berechnung der Wärmeentgelte als maßgeblich.

Die Klarstellung

Am 26.1.2022 entschied nun der BGH über die einseitige Anpassung von Preisänderungsklauseln. Da es um die Abrechnungszeiträume 2014 und 2015 ging, wendete der BGH den neuen § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV auf den Fall nicht an und stellte klar, dass eine einseitige Änderung einer Preisänderungsklausel für die Zukunft nach alter Rechtslage möglich gewesen sei. Der Verordnungsgeber habe seine Entscheidung aus dem Jahr 2017 insoweit missverstanden. Zu der Möglichkeit einer einseitigen Anpassung von Preisänderungsklauseln durch den Versorger habe er sich damals nämlich gar nicht geäußert.

Der BGH präzisierte, die erste Voraussetzung einer Anpassung einer Preisänderungsklausel im Wege der öffentlichen Bekanntmachung sei die Unwirksamkeit der bisher bestehenden Klausel gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB. Es sei auch irrelevant, ob die Klausel bereits von Beginn des Vertragsverhältnisses an oder erst im Laufe dessen unwirksam werde. In beiden Fällen sei es nicht nur mit dem Zweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV vereinbar, vielmehr gebiete es dieser sogar, dem Versorger eine Anpassung der Klausel zu gestatten. Der Normzweck liege nämlich darin, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und ein entsprechendes Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages unter angemessenem Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu wahren. Diese Notwendigkeit bestehe gerade vor dem Hintergrund der häufig sehr langen Laufzeiten von Wärmelieferverträgen.

Selbstverständlich muss die einseitig geänderte Preisänderungsklausel dann auch den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV entsprechen.

Die Pointe

Bis hierhin war das Urteil in dieser Form noch von einigen erwartet worden. Womit jedoch wohl die wenigsten gerechnet haben dürften: Der BGH scheint davon auszugehen, dass das eben Gesagte sogar nach der novellierten AVBFernwärmeV und selbst unter Berücksichtigung des neuen § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV gilt. Laut der Verordnungsbegründung habe der Verordnungsgeber zwar den Verbraucher benachteiligende einseitige Änderungen bestehender (wirksamer) Preisänderungsklauseln verhindern wollen, nicht aber eine Anpassung einer unwirksamen Preisänderungsklausel, welche zur Einhaltung der Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV erforderlich ist und damit den Interessen beider Vertragsparteien dient.

Ausblick

Ein solches Ergebnis war angesichts des doch sehr klaren Wortlauts der Norm nicht absehbar. Daher bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form der Verordnungsgeber hierauf reagieren wird und wie die Instanzgerichte diese Rechtsprechung umsetzen werden. Eine klarstellende Überarbeitung des § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV im Zuge der aktuell laufenden Novellierung der AVBFernwärmeV unter Berücksichtigung dieses BGH-Urteils wäre wünschenswert.

Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger/Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

PS: Sie interessieren sich für das Thema: In unseren anstehenden Webinaren zum Contracting und Wärmevertrieb können Sie mehr über die aktuellen Entwicklungen im Wärmebereich erfahren.

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...