Biogas: Genehmigungsdschungel, Anzeigepflichten und Suche nach dem richtigen Gasnetzanschluss

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Die Biogas-Branche hat keine lustigen Zeiten hinter sich (wir berichteten). Bereits im letzten Sommer fand sie sich dank der „Tank/Teller“-Debatte unversehens im Kreuzfeuer wieder. Neben der politischen Großwetterlage haben sich derweil auch die rechtlichen Anforderungen an die Errichtung von Biogasanalagen verschärft: Während bislang in vielen Fällen lediglich eine Baugenehmigung für die Biogasanlagen erforderlich war, müssen seit Juni letzten Jahres Biogasanlagen mit einer möglichen jährlichen Produktion von 1,2 Millionen Normkubikmeter Rohgas oder mehr auch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt werden. Hinzu tritt in einigen Fällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Die bislang erforderliche baurechtliche Prüfung ist bei diesen Verfahren zwar eingeschlossen, diese sind aber umfangreicher und sehen insbesondere in vielen Fällen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor.

Mit dem höheren Genehmigungsaufwand ist es aber nicht getan. Auch Altanlagen, die bereits nach anderen Vorschriften genehmigt sind, müssen – sofern sie unter die neuen Vorgaben fallen – innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten der zuständigen Behörde angezeigt werden. Mit der Anzeige wird aber keine nachträgliche Genehmigungspflicht ausgelöst, selbst wenn sie verspätet kommt. Einige Bundesländer prüfen zurzeit generell, ob Altanlagen die Genehmigungsvorgaben einhalten. Dabei wird auch das Erfordernis einer Anzeige abgeprüft. Sofern Biogasanlagen unter die neuen Voraussetzungen des BImSchG fallen und die notwendige Anzeige bislang noch nicht erfolgt ist, sollte dies schnell nachgeholt werden. Das Versäumen der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die geahndet werden kann.

Am 20.9.2013 wird eine weitere Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) in Kraft treten, die eine Änderung für die Errichtung von Erzeugungsanlagen und Aufbereitungsanlagen im Außenbereich mit sich bringt. Neben öffentlichen Belangen, die nicht entgegenstehen dürfen und der gesicherten Erschließung sieht § 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB daneben aktuell noch vor, dass die Biogaserzeugungsanlage eine Feuerungswärmeleistung von 2,0 MW und die Kapazität von 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr nicht überschreiten darf. Nach der Novellierung darf die Erzeugungsanlage 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr zwar weiterhin nicht überschreiten. Jedoch entfällt die gleichzeitige Beschränkung auf maximal 2,0 MW Feuerungswärmeleistung. Diese Beschränkung gilt aber weiterhin für „die anderen Anlagen“. Die ab September geltende Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB ist bereits jetzt schon Streitpunkt. Vereinzelt wird vorgebracht, die neue Formulierung beinhalte keine Änderung des Genehmigungstatbestandes.

Schließlich scheint auch die Standortwahl für Biogasanlagen zunehmend schwieriger zu werden. So hat Niedersachsen, Heimat vieler Biogasanlagen, am 11.6.2013 seine Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) geändert. Dabei wird dem Grundwasserschutz künftig Vorrang eingeräumt, da grundsätzlich die Errichtung und Erweiterung von Biogasanalgen in Wasserschutzgebieten verboten wird.

Auch der Weg, den das erzeugte Biogas über die Aufbereitung in das Gasnetz nehmen kann, wird auf absehbare Zeit weiterhin beschwerlich bleiben. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Kooperationsvereinbarung VI (KoV VI) (wir berichteten) hatten die Verbände einen Leitfaden entworfen, wie die Netzanbieter prüfen, ob eine Aufbereitungsanlage an das Gasnetz angeschlossen werden muss. Danach sollten die betroffenen Netzbetreiber die möglichen Anschlussvarianten an ihre Gasnetze prüfen und der gesamtwirtschaftlich günstigsten Variante den Vorzug erteilen, die auch gegenüber dem Anschlussnehmer verbindlich gewesen wäre. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Vorlauf zur KoV VI dem Entwurf leider eine Absage erteilt. Die Entscheidung, den Netzanschluss zu verweigern, könne nicht in jedem Einzelfall allein aufgrund des Kriteriums der gesamtwirtschaftlich günstigsten Variante erfolgen, so die BNetzA mit Hinweis auf das BGH-Urteil vom 11.12.2012 (Az. EnVR 8/12). Anders als das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in § 5 Abs. 1 enthalte die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) keine Rechtsgrundlage für eine pauschale Variantenprüfung.

Ohne einen Leitfaden oder eine Fortbildung der GasNZV erscheint aber die Prüfung des Netzanschlussbegehrens von Biogasaufbereitungsanlagen weiterhin kritisch: Lehnt der Netzbetreiber den begehrten Netzanschluss ab, weil dieser in einem benachbarten Netz günstiger käme, so verhält er sich möglicherweise missbräuchlich. Sagt er umgekehrt den Anschluss zu, obwohl der Anschluss an ein anderes Netz gesamtwirtschaftlich günstiger wäre, so hat er spätestens im Rahmen der Biogasumlage seine Kosten zu rechtfertigen. Denn § 20b GasNEV erlaubt lediglich, die Kosten eines effizienten Netzanschlusses abzuwälzen.

Unklar bleibt auch, welche Mitwirkungspflichten der betroffenen Netzbetreiber im Rahmen einer Netzanschlussprüfung zu erfüllen hat. Dabei geht es zum einen um die Frage, welcher Netzbetreiber unter mehreren möglichen den Netzanschluss umsetzen muss, zum anderen aber auch um die Mitwirkungspflichten, die die nachgelagerten Netzbetreiber vor allem bei der Rückspeisung treffen. Selbst die BNetzA hat in ihrer letzten Missbrauchsentscheidung zu Biogasnetzanschlüssen vom 28.1.2013 (Az. BK7-12-215) eingestehen müssen, dass die Mitwirkungspflichten der nachgelagerten Netzbetreiber bislang weder in der GasNZV noch durch eine Entscheidung der BNetzA eindeutig festgelegt sind. Die angefragten Netzbetreiber und mit ihnen die Anschlusspetenten bleiben also bis auf Weiteres den unzureichenden Regelungen der GasNZV ausgesetzt, was den Zielen der GasNZV für die Biogaseinspeisung (bis 2020 sechs Milliarden m³/jährlich und bis 2030 zehn Milliarden m³/jährlich) wenig zuträglich sein dürfte.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Dr. Erik Ahnis

 

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