Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung: Per Videokonferenz zum Wasserschutzgebiet?

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Am 25.2.2021 beschloss der Bundestag die Verlängerung des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG). Während das öffentliche Leben weitgehend stillgelegt ist, sichert das Gesetz nun bis zum 31.12.2022 die verfahrensrechtliche Fortführung der Projekte mit Öffentlichkeitsbeteiligung (wir berichteten).

Die Verfahren, in denen die Instrumente des PlanSiG zur Anwendung kommen, müssen zum 31.12.2027 abgeschlossen sein. Der Gesetzgeber sprach sich für diese Verlängerung aus, weil eine „Normalisierung“ im Bereich der Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht absehbar sei.

Anwendung bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten?

Da Wasserschutzgebiete nach landesrechtlichen Verfahrensvorschriften erlassen werden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG), ist die Anwendung des PlanSiG auf die Festsetzung von Wasserschutzgebieten zunächst nicht eindeutig.

Allerdings bietet das PlanSiG Instrumente, die zu den bestehenden verfahrensrechtlichen Vorschriften hinzutreten. Laut Gesetzesbegründung und auch nach dem Zwecke des Gesetzes erfasst es damit nicht nur die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Fachgesetze, sondern ergänzt auch die bundes- und landesrechtlichen Verfahrensvorschriften.

Was werden die Gerichte sagen?

Zur Öffentlichkeitsbeteiligung gehört die Erörterung, sie gewährleistet die grundrechtsschützende Funktion des Verfahrensrechts. Da die landesrechtlichen Verfahrensvorschriften zwingend eine Erörterung vorsehen, kommt – solange das „klassische“ Format pandemiebedingt nicht durchführbar ist – nur die Online-Konsultation oder die Telefon-/Videokonferenz in Betracht.

Die Online-Konsultation zeichnet sich durch einen indirekten Austausch zwischen den jeweiligen berechtigten Personen und der festsetzenden Behörde aus (sog. „Ping-Pong-Format“). Es basiert gerade nicht auf den Onlineplattformen wie Microsoft Teams, Zoom etc., die wegen SARS-CoV-2 nun in Mode gekommen sind. Bei der Konferenz steht der direkte Austausch der Betroffenen im Fokus. Gesetzliche Voraussetzung für eine solche Konferenz ist aber, dass alle Berechtigten sich einverstanden erklären. Diese Berechtigten im Kontext von Wasserschutzgebieten zu ermitteln, dürfte zwar leichter fallen als in anderen Gebieten der Fachplanung, das PlanSiG stellt mit dem Erfordernis übereinstimmender Einverständniserklärungen formal aber dennoch eine hohe Hürde auf.

Neben diesen spezifischen Anforderungen müssen beide Formate bekannt gemacht werden und die Berechtigten hierüber benachrichtigt werden. Ferner ist für beide Formate die Nichtöffentlichkeit sicherzustellen.

Der Gesetzgeber sieht in den Instrumenten des PlanSiG eine formwahrende Alternative zu den analogen Instrumenten des bisherigen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens. Die Exekutive steht nun vor der Herausforderung, trotz vager gesetzlicher Vorgaben und fehlender Rechtsprechung eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung sicherzustellen. Ob die Umsetzung dann auch „formwahrend“ nach Maßgabe der Rechtsprechung ist, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner*innen: Daniel Schiebold/Beate Kramer

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