Einführung des Wassercents in Bayern: Was müssen bayerische Wasserversorger beachten?
Am 1.1.2026 ist das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften in Kraft getreten. Dieses führt auch ab dem 1.7.2026 ein Entgelt für Grundwasserentnahmen ein, den sogenannten Wassercent (neue Art. 78–81, Art. 100 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes, BayWG). Damit schließt sich Bayern dem Großteil der übrigen Bundesländer an, die bereits ein Wasserentnahmeentgelt erheben. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es bislang nicht, sodass sich die Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgelts landesrechtlich unterscheidet. Nur Hessen und Thüringen erheben aktuell kein Wasserentnahmeentgelt. Die Einnahmen aus dem neuen Wassercent stehen dem Freistaat Bayern zu und sind zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz sowie zur nachhaltigen Wasserbewirtschaftung (Art. 81 Abs. 1 BayWG).
Für Wasserversorger in Bayern stellt sich mit dem neuen Wassercent die Frage, wie sich dieser in bestehende Kosten- und Entgeltstrukturen integrieren lässt und auf die künftige Wasserentgeltkalkulation auswirkt.
Was soll der Wassercent bewirken?
Der Wassercent stellt eine zusätzliche laufende Kostenposition dar, die unmittelbar an die entnommene Grundwassermenge anknüpft. Gemäß Art. 79 Abs. 2 BayWG beträgt der Wassercent zukünftig 0,10 EUR/m³. Maßgeblich ist die tatsächlich entnommene Wassermenge, wenn diese rechtzeitig gemeldet wird; ansonsten die gestattete Entnahmemenge. Da jedoch aufgrund von Wasserverlusten im Netz die Entnahmemenge in der Regel die am Ende abgegebene Menge überschreitet, wird der an den Endkunden weitergegebene Betrag wohl über 0,10 EUR/m³ liegen. Endkunden in Versorgungsgebieten mit erhöhten Wasserverlusten werden somit stärker belastet als Endkunden in Versorgungsgebieten mit geringen Wasserverlusten. Zwar wird bei der Bemessung des Wasserentnahmeentgelts für die öffentliche Wasserversorgung die tatsächlich entnommene Menge pauschal um 2 % reduziert (Art. 79 Abs. 1 Satz 4 BayWG). Dieser Abschlag dürfte jedoch die Belastung durch die Wasserverluste nicht vollständig ausgleichen können.
Wie kann der Wassercent in der Entgeltkalkulation berücksichtigt werden?
Wasserversorger, die Grundwasser entnehmen oder entnommenes Grundwasser von einem Vorlieferanten beziehen, sollten die Belastung durch den Wassercent in der Entgeltkalkulation berücksichtigen. Für eine vierköpfige Familie mit einem Durchschnittsverbrauch von 120 Litern pro Tag und Person bedeutet das eine Mehrbelastung von ca. 17,50 EUR netto pro Jahr. Versorger mit privatrechtlichen Entgelten können den Wassercent vergleichsweise einfacher umsetzen. Sie sind nicht an eventuelle Erhebungs- und Kalkulationszeiträume gebunden und können das Entgelt auch unterjährig auf die Kunden umlegen. Für Versorger mit öffentlich-rechtlichen Gebühren ist die unterjährige Einführung des Wassercents mit mehreren Herausforderungen verbunden, da sich die Gebührensätze innerhalb eines Erhebungszeitraums und auch innerhalb eines Kalkulationszeitraums nicht ohne Weiteres ändern lassen. So ist gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes ein bis zu vier Jahre umfassender Kalkulationszeitraum möglich. Hat ein Wasserversorger beispielsweise seinen vierjährigen Kalkulationszeitraum zum 1.1.2026 begonnen, kann er die durch das Wasserentnahmeentgelt entstehenden Kosten für die Jahre 2026 bis 2029 grundsätzlich erst im nächsten Kalkulationszeitraum ab 2030 berücksichtigen.
Auch bei öffentlich-rechtlichen Versorgern mit kürzeren Kalkulationszeiträumen wird dieses Problem die Gebührenhöhe spürbar beeinflussen. Die zeitlich verzögerte Berücksichtigung führt dazu, dass mehrere Jahre Wasserentnahmeentgelt in einem späteren Zeitraum nachzuholen sind, in dem dann zusätzlich das Wasserentnahmeentgelt für die laufende Periode angesetzt wird, und sich die Gebührenbelastung dort zeitlich bündelt. Kommen weitere Kostensteigerungen hinzu – etwa durch ein erhöhtes Investitionsaufkommen (siehe Studie VKU, wir berichteten im Blogbeitrag Studie), Personal- oder Energiekostensteigerungen –, kann dies insgesamt zu einer deutlichen Mehrbelastung führen. Für gebührenerhebende Versorger bringen lange Kalkulationszeiträume daher Risiken mit sich, die sich auch auf die Jahresergebnisse auswirken können.
Für Wasserversorger wird es entscheidend sein, die neue Kostenposition systematisch in ihre Kalkulationsmodelle zu integrieren, Prognoseunsicherheiten aktiv zu managen und die Auswirkungen auf die Wasserentgelte transparent zu kommunizieren. Nur durch eine integrierte Betrachtung von Kostenrechnung, Entgeltkalkulation und Investitionsplanung lassen sich finanzielle Risiken begrenzen und zugleich die Akzeptanz bei Endverbrauchern und politischen Entscheidungsträgern sichern.
Ansprechpartner:innen: Daniel Schiebold/Thomas Straßer/Jana Siebeck/Carolin Mießen/Siyar Gülmez