Öffentliche Wasserversorgung: Wasserlieferverträge zukunftssicher gestalten
In der Beratungspraxis zeigt sich immer häufiger: Wasserlieferverträge, die über lange Zeit gut funktioniert haben, passen oft nicht mehr zu den heutigen Anforderungen der öffentlichen Wasserversorgung. Klimawandel, steigender Investitionsbedarf, demografische Veränderungen, Nutzungsänderungen und verändertes Abnahmeverhalten, technologische Entwicklungen und neue politische Rahmenbedingungen verändern die Bedingungen grundlegend. Daher besteht vermehrt ein Bedürfnis, bestehende Verträge grundlegend anzupassen. Das betrifft vor allem privatrechtlich organisierte Wasserversorger, die neben Tarifkunden auch Industrie- und Sonderkunden, etwa große gewerbliche Abnehmer, beliefern. Ebenso gilt es für die Konstellationen, in denen Wasserversorger andere Wasserversorger mit Wasser beliefern oder selbst Wasser von Vorlieferanten beziehen.
Inhaltlich stehen dabei zwei Themen im Mittelpunkt: Zum einen ist Wasser durch Klimawandel und Nutzungskonkurrenzen nicht mehr überall jederzeit in ausreichender Menge verfügbar. Gleichzeitig stoßen Wasserversorgungsanlagen in Zeiten hoher Nachfrage an ihre Kapazitätsgrenzen. Deshalb kann es auch unter Haftungsgesichtspunkten notwendig sein, Liefermengen vertraglich zu begrenzen, etwa durch maximale Stunden- oder Tagesmengen oder Beschränkungs- und Unterbrechungsrechte bei Engpässen. Zum anderen geraten viele Wasserversorger mit ihren bisherigen Entgeltregelungen unter Druck. Allgemeine Kostensteigerungen und umfangreiche Erneuerungsmaßnahmen führen dazu, dass durch die vertraglichen Regelungen zum Entgelt und zur Entgeltanpassung keine Kostendeckung mehr sichergestellt werden kann. Oft reicht es nicht aus, die Entgelte schlicht zu erhöhen. Stattdessen muss das Entgeltsystem insgesamt überprüft und angepasst werden. So kann eine nachhaltige Kostendeckung erreicht werden und gegebenenfalls Anreize für einen geringeren Wasserverbrauch oder niedrige Spitzenbedarfe gesetzt werden. Kostendeckende Entgelte sind auch deshalb wichtig, weil Kosten aus Lieferungen an besondere Kundengruppen nicht im Rahmen der Tarifkundenpreise angesetzt werden können.
Maßgeschneiderte vertragliche Regelungen
Wasserlieferverträge mit Industrie- und Sonderkunden sowie anderen Wasserversorgern haben aufgrund hoher Liefermengen und langer Laufzeiten meist eine große wirtschaftliche Bedeutung. Gleichzeitig gilt für diese Vertragstypen nicht die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Deshalb sind maßgeschneiderte vertragliche Regelungen zwingend erforderlich. Dabei sind insbesondere der Leistungsumfang (Wassermenge, Druck, Qualität; Eigentums- und Verantwortlichkeitsgrenzen), die Rechte zur Unterbrechung und Einschränkung der Versorgung (zum Beispiel bei Reparaturen oder Wasserknappheit), Entgelt und Entgeltanpassung sowie die Haftung rechtssicher zu regeln.
Bei der Versorgung von Tarifkunden sind viele Bereiche der Vertragsgestaltung durch die AVBWasserV vorgegeben. Spielräume bestehen jedoch bei der Preisgestaltung. Gerade wegen der genannten Herausforderungen kommt es darauf an, ein Entgeltsystem zu entwickeln, das zu den konkreten Verhältnisse und Zielen des jeweiligen Wasserversorgers passt. Ebenso wichtig ist eine Entgeltkalkulation, mit der sich die maßgeblichen Kosten sachgerecht ermitteln und bei Bedarf belegen lassen. Ähnliches gilt bei öffentlich-rechtlich ausgestalteter Wasserversorgung mittels Satzungen. Auch hier müssen Gebühren, unter Beachtung der Vorgaben der Kommunalabgabengesetze der Länder, sorgfältig gestaltet und kalkuliert werden.
Auch bei der Erschließung neuer Wohn- oder Gewerbegebiete wird eine rechtssichere vertragliche Ausgestaltung der wasserseitigen Erschließung und der zukünftigen Wasserversorgung immer wichtiger. Häufig ist ein Investor oder Erschließungsträger beteiligt, mit dem der Wasserversorger einen entsprechenden Erschließungsvertrag schließt. Darin werden unter anderem die Durchführung der Erschließungsmaßnahmen, die Kostentragung einschließlich einer möglichen Ablösung von Beiträgen oder Baukostenzuschüssen sowie die zukünftigen Eigentums- und Verantwortlichkeitsgrenzen geregelt. Dabei muss der Vertrag stets in das Gesamtprojekt eingebettet sein. Dazu gehören insbesondere der Bebauungsplan, der städtebauliche Vertrag zwischen Erschließungsträger und Kommune sowie die Erschließung in Bezug auf andere Sparten.
Löschwasserversorgung beim Objektschutz
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Löschwasserversorgung, insbesondere beim sogenannten Objektschutz. Viele Wasserversorgungsunternehmen fragen sich zu Recht, in welchem Umfang sie rechtlich zur Löschwasserversorgung verpflichtet sind, wer die entstehenden Kosten trägt und wie rechtssichere Löschwasserverträge ausgestaltet werden können. Das gewinnt auch vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussion über angeblich überhöhte Wasserpreise an Bedeutung, etwa mit Blick auf die aktuelle Untersuchung der Landeskartellbehörde in Rheinland-Pfalz.
P.S: Fühlen Sie sich eingeladen, mit uns auf der IFAT vom 4. Mai bis 7. Mai auf der Messe München, Halle B2, Stand 124 in unseren Expertensprechstunden auch über das Thema zukunftssichere Wasserlieferverträge zu diskutieren. Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen! Auch wenn Sie nicht auf der IFAT sind, sprechen Sie uns gerne an.
Gern ansprechbar: Daniel Schiebold/Thomas Straßer/Beate Kramer/Sascha Köhler
Ebenfalls gern ansprechbar: Laurent Hequet/Jana Siebeck/Carolin Mießen