Wiese mit einem Wasserrohr, aus dem viel Wasser sprudelt

Wasserschutzgebiete – Schutz für unsere wichtigste Ressource 

Im Jahr 2022 gewannen die öffentlichen Wasserversorger in Deutschland über 5,32 Milliarden Kubikmeter Wasser aus der Natur. Die wichtigste Trinkwasserquelle ist dabei mit großem Abstand das Grundwasser, aus dem 2022 rund 3,33 Milliarden Kubikmeter (62,5 Prozent) gefördert wurden. Gleichzeitig sinkt die Grundwasserneubildungsrate. Besonders in den Dürrejahren 2018, 2019 und 2020 fiel sie außergewöhnlich gering aus.  Der Schutz des Grundwassers gewinnt nicht nur deshalb weiter an Bedeutung.  

Zum Schutz des Grundwassers können zum einen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Wasserversorgung in Regionalplänen festgelegt werden. In Gebieten, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden, sind zudem grundsätzlich besondere Vorsorgen zum Schutz des Grundwassers in Form von Wasserschutzgebieten erforderlich. Wasserschutzgebiete sind ein unverzichtbares Instrument zur Sicherung der Trinkwasserqualität und -quantität. Sie verbinden präventiven Umweltschutz mit langfristiger Versorgungssicherheit und sind damit essenziell für eine nachhaltige öffentliche Wasserversorgung.  

2021 waren bundesweit mehr als 41.500 km² Fläche als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für den Trinkwasser- und Grundwasserschutz ausgewiesen – mehr als 10 Prozent des Bundesgebiets. Hinzu kommen derzeit rund 18.000 Wasserschutzgebiete. Weitere befinden sich in Festsetzungsverfahren.  

Festsetzung von Wasserschutzgebieten  

Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, können die zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung (sogenannte Wasserschutzgebietsverordnung) Wasserschutzgebiete festsetzen. Geschützt werden Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung.  Ebenso kann die Festsetzung dazu dienen, das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden. Wasserschutzgebietsverordnungen teilen Gebiete nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen ein, insbesondere nach den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblatts W 101 und W 102. 

In den Wasserschutzgebietsverordnungen ist zunächst die begünstigte Person zu benennen. Sie legen zudem fest, ob bestimmte Handlungen verboten oder nur eingeschränkt zulässig sind, soweit der Schutzzweck dies erfordert. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken können verpflichtet werden, bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen. Insbesondere kann verlangt werden, die Grundstücke nur in einer bestimmten Weise zu nutzen sowie Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Auch Duldungspflichten sind möglich, etwa für die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen (Handlungsgebote und -verbote). Typisch sind Bauverbote, Einschränkungen beim Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Vorgaben für gewerbliche oder infrastrukturelle Nutzungen. 

Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieser Vorgaben. Bei Verstößen oder Gefährdungen drohen Nutzungsuntersagungen, Rückbauverpflichtungen, Bußgelder im Ordnungswidrigkeitenverfahren oder gar umweltstrafrechtliche Konsequenzen wie Geld- oder Haftstrafen nach § 329 StGB

Abwägung im Rahmen der Befreiung von Verboten der WSG-VO nach § 52 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 WHG 

Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten einer Wasserschutzgebietsverordnung befreien, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.   

Dient die Wasserschutzgebietsverordnung der Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung, gilt hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzung ein besonders strenger Maßstab. Eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 WHG scheidet aus, sobald eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognoseentscheidung nicht von der Hand zu weisen ist. Bleibt ein nicht vernachlässigbares Restrisiko, hat die öffentliche Wasserversorgung Vorrang. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der jeweilige Vorhabenträger. Eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 WHG ist dann abzulehnen. 

Für eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 WHG muss eine Abwägung zwischen den Schutzzielen der Wasserschutzgebietsverordnung und den für das Vorhaben streitenden Allgemeinwohlinteressen ergeben, dass die anderen Allgemeinwohlinteressen das Interesse an der gesicherten öffentlichen Wasserversorgung überwiegen. Die Abwägung ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Entscheidend ist auch, ob es zumutbare Alternativstandorte für das die Schutzziele der Verordnung beeinträchtigende Vorhaben gibt. Dieses Erfordernis entfällt auch nicht infolge des § 2 S. 2 EEG (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4.7.2024, Az. 22 A 23.40049). 

Schutz und Verteidigung von Wasserschutzgebieten 

Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten führt häufig zu Nutzungskonkurrenzen mit anderen Sektoren. Betroffen sind vorwiegend die Landwirtschaft (Nutzungseinschränkungen durch Verbote von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Gülleausbringung, um Nitrateinträge zu vermeiden) und die Siedlungsentwicklung (Einschränkungen bei Bauvorhaben (zum Beispiel Gewerbegebiete, Straßenbau). Bei der Siedlungsentwicklung ist insbesondere das Versickern von Regenwasser problematisch, da Gefahrenpotenziale für das Grundwasser minimiert werden müssen. Seit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2023 und des Erlasses des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes  (GeoBG) im Dezember 2025 ist auch der Energiesektor relevant. So gewinnen bei der Errichtung weiterer Windenergieanlagen zunehmend Standorte an Bedeutung, die sich in Wasserschutzgebieten befinden.  

Bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 führt auch das in § 4 GeoBG festgehaltene überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern zu Konflikten mit Wasserschutzgebieten und Trinkwassereinzugsgebieten. Dieses Konkurrenzverhältnis wird durch die Einführung eines vereinfachten Zulassungsverfahrens weiter verschärft. Der Ausbau der Geothermie ist ein entscheidender Baustein für die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Der öffentlichen Wasserversorgung dürfte als Teil der Daseinsvorsorge und dem gewichtigsten Belang des Allgemeinwohls dennoch im Zweifel Vorrang einzuräumen sein. 

Vor dem Hintergrund dieser Nutzungskonflikte sind Wasserversorgungsunternehmen angehalten, bestehende Wasserschutzgebiete zugunsten der öffentlichen Wasserversorgung frühestmöglich zu schützen und deren Bestand zu bewahren. Dies kann durch eine verfahrensrechtliche Beteiligung des Wasserversorgers in Genehmigungsverfahren, über die Begleitung des Wasserversorgers von Maßnahmen in Wasserschutzgebieten beispielsweise auf der Grundlage bilateraler Verträge mit Vorhabenträgern zum Schutz von Wasserschutzgebieten erfolgen. Es empfiehlt sich, im Einzelfall die passende Strategie zu eruieren und rechtlich begleiten zu lassen.  

Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung und „Ausgleichszahlungen“ 

§ 52 WHG regelt nicht nur die besonderen Anforderungen in Wasserschutzgebieten, sondern auch Entschädigungen und Ausgleichszahlungen bei Einschränkung der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Stellen die Anordnungen einer Wasserschutzgebietsverordnung eine unzumutbare Beschränkung des Eigentums dar, ist nach § 52 Abs. 4 WHG eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen trägt der jeweilige Wasserversorger als von dem Wasserschutzgebiet unmittelbar Begünstigter (vgl. § 51 Abs. 1 S. 2 WHG§ 97 S. 1 WHG). Einige Bundesländer haben in diesem Zusammenhang konkrete Verordnungen geschaffen. So wurde etwa in Baden-Württemberg die Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (SchaALVO) Ende 2025 bis zum Jahr 2029 verlängert. 

Herausfordernde Zeiten für die öffentliche Wasserversorgung 

Die öffentliche Wasserversorgung befindet sich in herausfordernden Zeiten. Klimawandel und Nutzungskonkurrenzen sind allgegenwärtig. Wasserschutzgebiete gewinnen als zentrales Instrument einer klimaresilienten Wasserversorgung mehr und mehr an Bedeutung. Zugleich wächst das Bedürfnis, deren Festsetzung verfahrenstechnisch zu vereinfachen, zu beschleunigen und deren Verteidigung gegen andere Vorhaben als die öffentliche Wasserversorgung zu institutionalisieren. 

PS: Fühlen Sie sich eingeladen, mit uns auf der IFAT vom 4.5. bis 7.5. in der Messe München, Halle B2, Stand 124 in unseren Expertensprechstunden auch über das Thema Wasserschutzgebiete zu diskutieren. Wir sind sicher, wir finden auch für Ihre Herausforderung eine passgenaue Lösung und freuen uns auf den Austausch mit Ihnen! 

Gern ansprechbar: Daniel Schiebold/Sascha Köhler/Dr. Linda Schönfelder/Dr. Alexandra Seuser

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