„Wassersensible Stadtentwicklung“ als neuer Grundsatz der Bauleitplanung
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 1.4.2026 sieht eine Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vor, durch die wasserbezogene Belange stärker berücksichtigt werden sollen. Im Mittelpunkt stehen die stärkere Berücksichtigung von Starkregen- und Hochwasservorsorge, neue Festsetzungsmöglichkeiten für das Niederschlagswassermanagement und die Einführung der „wassersensiblen Stadtentwicklung“ als Leitbild der Bauleitplanung.
Wasserrechtliche Neuerungen im Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
Kern des Referentenentwurfs ist die ausdrückliche gesetzliche Verankerung der „wassersensiblen Stadtentwicklung“ in § 1a Abs. 5 BauGB-E. Danach sollen sich Gemeinden durch ausreichende Versickerungsflächen, Verdunstungsmöglichkeiten und die Verringerung des Oberflächenabflusses an einen naturnahen Wasserhaushalt annähern. Im natürlichen Wasserkreislauf wird das Wasser im Boden gespeichert, durch Pflanzen verdunstet und zur Grundwasserneubildung genutzt.
Die Neuregelung verpflichtet die Gemeinden auch, bei der Bauleitplanung Klimaanpassungskonzepte, Starkregenvorsorgekonzepte, Hochwassergefahrenkarten sowie Hitzebelastungskarten zu berücksichtigen.
So sollen Überflutungsgefahren infolge von Starkregenereignissen und Hochwasser adressiert werden. Gleichzeitig wird die Versickerungsfähigkeit des Bodens als zentrale Ökosystemdienstleistung gestärkt. Der Referentenentwurf verbindet außerdem das Bauplanungsrecht enger mit dem Wasserhaushaltsrecht, indem er auf die in § 74 Abs. 2 WHG geregelten Hochwassergefahrenkarten Bezug nimmt.
Erweiterte wasserbezogene Umweltbelange in der Bauleitplanung
Der Referentenentwurf erweitert zudem den Katalog der besonders zu berücksichtigenden Belange in § 1 Abs. 6 BauGB in wasserrechtlicher Hinsicht. Nach § 1 Abs. 6 BauGB-E sind die Auswirkungen auf „Wasser“ ausdrücklich als Umweltbelang zu berücksichtigen. Auch generell sollen Darstellungen und Planungen des Wasserrechts stärker in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden.
Besonders relevant ist dabei § 1 Abs. 6 S. 3 Nr. 4 BauGB-E. Danach sind künftig neben Wärmeplänen und Entscheidungen über Wasserstoffnetzausbaugebiete auch wasserrechtliche Fachplanungen zu berücksichtigen, wodurch die Integration in die kommunale Bauleitplanung deutlich verstärkt wird.
Neue Festsetzungsmöglichkeiten zum Niederschlagswassermanagement
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist zudem die Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB-E. Danach können Bebauungspläne ausdrücklich Flächen und Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung, zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser, für dezentrale Versickerungsanlagen, für Retentionsdächer, für Zisternen sowie für sonstige technische Regenwassermanagementsysteme festsetzen.
Hierdurch soll eine bislang bestehende Regelungslücke für technische Vorkehrungen des Regenwassermanagements geschlossen werden. Gleichzeitig soll die Grundwasserneubildung verbessert und Schäden durch Starkregen reduziert werden.
Die ausdrückliche Möglichkeit, Flächen für die Regelung des Wasserabflusses einschließlich der Bewältigung von Starkregenereignissen sowie der Zwischenspeicherung festzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB-E), ist ebenfalls neu.
Förderung von Retentions- und Gründächern
Der Referentenentwurf sieht auch Änderungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vor, um Retentionsdächer planerisch zu fördern. Retentionsdächer sind spezielle Gründachsysteme, die Regenwasser speichern, zeitverzögert ableiten und so bei Starkregen die Kanalisation entlasten. Gemeinden sollen Bonusregelungen bei der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) vorsehen können, wenn Grün- oder Retentionsdächer errichtet werden. In bestimmten Fällen soll erlaubt werden, die festgesetzten Baugrenzen oder Baulinien nach § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO ) zu überschreiten.
Der Referentenentwurf betont, dass Grün- oder Retentionsdächer nicht nur einen wichtigen Beitrag zur wassersensiblen Stadtentwicklung, sondern auch zum Regenwassermanagement und zur Verringerung von Überflutungsrisiken infolge von Starkregen leisten.
Wasserwirtschaftliche Stärkung der Raumordnung
Das Raumordnungsrecht soll ebenfalls erweitert werden. Nach der vorgesehenen Änderung des § 17 ROG soll die Bundesraumordnung künftig Raumordnungspläne zum Schutz vor Hochwasser, Niedrigwasser und Dürren aufstellen können.
Der Referentenentwurf verweist dabei auf die Nationale Wasserstrategie vom 15.3.2023. Insbesondere soll künftig auch ein länderübergreifendes Management von Trinkwasser- und Grundwasserressourcen ermöglicht werden. Dies stellt eine deutliche Ausweitung der bisherigen raumordnerischen Kompetenzen dar, die bislang im Wesentlichen auf den Hochwasserschutz fokussiert waren.
Ausblick
Der Referentenentwurf vom 1.4.2026 markiert einen notwendigen Übergang hin zu einer klima- und wasserresilienten Stadtentwicklung. Wasserwirtschaftliche Aspekte werden nicht mehr lediglich als Einzelaspekt behandelt, sondern als strukturelles Leitprinzip der Bauleitplanung etabliert.
Für Kommunen, Wasserbehörden und Vorhabenträger dürften die Neuregelungen eine erhebliche praktische Bedeutung haben, insbesondere bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, der Klimaanpassung sowie der technischen Regenwasserbewirtschaftung.
Gern ansprechen: Daniel Schiebold/ Dr. Anna Alexandra Seuser/Dr. Linda Schönfelder
Weiterhin gern ansprechbar: Andreas Große/Joshua Hansen/Sina Jakob/Julia Ludwig