Das Bundeskartellamt veröffentlicht Genossenschaftsleitlinien: Kaum Änderungen zum Vorentwurf

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat vor kurzem die Leitlinien zur Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Kartellrecht veröffentlicht. Der Veröffentlichung ging eine öffentliche Konsultation eines ersten Entwurfs dieser Leitlinien voraus (wir berichteten). Die Änderungen gegenüber dem Vorentwurf sind jedoch gering: In der finalen Fassung finden sich nur punktuelle Klarstellungen und Ergänzungen.

Zahlreiche Stellungnahmen

Nach eigenen Angaben hat das BKartA zahlreiche Stellungnahmen von unterschiedlichen Marktteilnehmern und interessierten Kreisen erhalten, ausgewertet und berücksichtigt.  Dennoch gibt es nur wenige Änderungen. Sie betreffen insbesondere den Bereich der gesetzlichen Ausnahmen vom Kartellverbot oder die ungeschriebenen Grenzen des Anwendungsbereichs sowie den Bereich der wettbewerblichen Beurteilung von Kündigungsfristen und Ausschließlichkeitsbindungen.

Nur geringe Änderungen zum Vorentwurf

Der Abschnitt über die spezifischen landwirtschaftlichen Kartellrechtsausnahmen nach der Gemeinsamen Marktorganisation der EU20 (GMO) für Genossenschaften im Agrarbereich und ihre Mitglieder wurde ergänzt. Hier findet sich nun die Klarstellung, dass lediglich anerkannte Erzeugerorganisationen im Rahmen der Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder auch Preise für diese aushandeln dürfen. Das setzt jedoch voraus, dass die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder auch tatsächlich im eigenen Namen vermarktet (Rn. 39).

Darüber hinaus wurde ergänzt, wann Wettbewerbsbeschränkungen in der Satzung von der Anwendung des im § 1 GWB geregelten Kartellverbots ausgenommen sind. Das BKartA hat hier präzisiert, dass Beschränkungen zulässig sind, wenn sie nicht über dasjenige hinausgehen, was erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Genossenschaft und insbesondere eine hinreichende wirtschaftliche Grundlage und Stabilität des Mitgliederbestandes für sie sicherzustellen. Dies bestimme sich unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der Struktur sowie der Marktstruktur und der Marktposition der jeweiligen Genossenschaft, wenn der Zweck und die Struktur der betreffenden Genossenschaft als solche kartellrechtsneutral sind. Hingewiesen wird nun auch auf Spezialvorschriften in der GMO zur Doppelmitgliedschaft (Rn. 43).

An seinen Hauptaussagen aus dem Entwurf der Leitlinien hat das BKartA nicht gerüttelt, weshalb wir auf unseren Blogbeitrag zum Leitlinienentwurf verweisen möchten.

Ansprechpartner*innen: Dr. Tigran Heymann/Tobias Sengenberger/Dr. Holger Hoch/Dr. Anna Lesinska-Adamson

PS: Sie interessieren sich für das Thema, dann schauen Sie gern hier: Kartellrecht für Entscheidungstragende und Führungskräfte – was bei der Unternehmenssteuerung zu beachten ist

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