Google im Visier des Bundeskartellamts

Der neue § 19a GWB erlaubt dem Bundeskartellamt (BKartA), effektiver gegen Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb vorzugehen (wir berichteten hier und hier). Pünktlich zum Jahreswechsel kam die Vorschrift nun zur Anwendung: Das BKartA stellte eine überragende marktübergreifende Bedeutung von Alphabet/Google fest, was Grundlage für ein Vorgehen wegen wettbewerbsgefährdender Praktiken von Google ist.

Missbrauchskontrolle von (Digital-)Konzernen nach § 19a GWB

Die Märkte haben sich durch die Digitalisierung der Wirtschaft bedeutend verändert. Sogenannte Tech-Giganten wie Google und Amazon nehmen eine immer stärkere Rolle in der digitalen, aber auch analogen Welt ein. Um möglichem Missbrauch von marktleitenden Unternehmen vorzubeugen, wurde die Missbrauchsaufsicht modernisiert und im Januar 2021 trat die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft. Sie betrifft vor allem Player der digital economy, die für die Marktteilnehmer eine Gatekeeper-Funktion einnehmen. Dazu gehören Alphabet/Google (Google), Amazon, Apple und Meta/Facebook.

Im Zentrum der Novelle steht unter anderem der neue § 19a GWB, der es dem BKartA ermöglicht, frühzeitiger und effektiver gegen wettbewerbsschädliche Entwicklungen auf digitalisierten Märkten einzuschreiten und wirksame Kontrolle auszuüben. Im ersten Schritt muss das BKartA eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb feststellen, um dann in einem zweiten Schritt gegen mögliche missbräuchliche Praktiken vorzugehen.

Google als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung

Im Mai 2021 hatte das BKartA das Verfahren gegen Google eingeleitet. Es stellte nunmehr fest, dass Google ein marktdominierendes digitales Ökosystem geschaffen hat, das viele Marktsegmente umspannt und auf das Marktteilnehmer in einem hohen Maße angewiesen sind.

In Deutschland liegt Googles Marktanteil allein im Bereich der Suchmaschinen-Dienste bei 80 Prozent. Hinzu kommen über ein Geflecht von Beteiligungen weitere wichtige Dienste und Anwendungen wie Maps, YouTube, Chrome, Gmail oder der Play-Store, die Google eine markt- und reichweitenstarke Stellung sowie breiten und tiefen Zugang zu Nutzerdaten verschaffen. Auf dieser Grundlage kann das Unternehmen, das eine Marktkapitalisierung von rund 2 Billionen US-Dollar vorzuweisen hat und in 2020 einen Umsatz allein mit Werbung von 147 Mrd. US-Dollar verzeichnen konnte, gegenüber anderen Unternehmen Rahmenbedingungen und Regeln in erheblichem Umfang vorgeben.

Was folgt aus der Einstufung von Google und wie geht es weiter?

Obwohl Google nicht mit allen Entscheidungen und Feststellungen des BKartA einverstanden war, hat das Unternehmen gegen die Einstufung des BKartA zur überragenden marktübergreifenden Bedeutung keine Rechtsmittel eingelegt. Die zugrunde liegende Entscheidung wurde damit am 04.01.2022 bestandskräftig. Die Feststellung des BKartA hat nun für 5 Jahre Gültigkeit, in denen sich das BKartA gegen etwaige missbräuchliche Praktiken von Google wenden kann. Bereits in kartellbehördlicher Prüfung sind aktuell die Konditionen von Google zur Datenverarbeitung und dessen Nachrichtenangebot Google News Showcase. Auf die formulierten Wettbewerbsbedenken hat Google News Showcase nun bereits reagiert und entsprechende Maßnahmen zugesichert, die das BKartA seit dem 12.01.2022 prüft.

Neben dem Google-Verfahren sind beim BKartA aber auch noch Verfahren gegen Amazon und Meta/Facebook anhängig, in denen (auch) die Anwendung des neuen § 19a GWB auf dem Prüfstand steht. Alle jene Verfahren setzen wichtige Zeichen für die Anwendung und Auswirkung der neuen Missbrauchsvorschrift für Digitalkonzerne im GWB. Welche weiteren Maßnahmen nach der Feststellung der marktübergreifenden Bedeutung von Google konkret vollzogen werden und wie es bei den anderen Unternehmen weitergeht, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Dr. Holger Hoch

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