Streit um Akteneinsichtsrecht von Schadensersatzklägern in Kartellverfahren geht in die nächste Runde

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Muss die EU-Kommission Kartellgeschädigten, die auf Schadensersatz klagen wollen, Einsicht in ihre Verfahrensakten gewähren? Das Europäische Gericht (EuG) hatte die Frage am 22.5.2012 bejaht (Rs. T-344/08 EnBW) und sich dabei auf die Transparenzverordnung berufen – aber die Kommission gibt den Widerstand nicht auf. Wie am 22.9.2012 bekannt wurde, hat sie Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil eingelegt, das die Kommissionsentscheidung, der EnBW Energie Baden-Württemberg AG den Zugang zu den Verwaltungsakten im Kartellverfahren „Gasisolierte Schaltanlagen“ zu verweigern, aufgehoben hatte.

Die Kommission hatte am 24.1.2007 einen Kartellverstoß mehrerer Hersteller gasisolierter Schaltanlagen nach Art. 101 AEUV festgestellt und Bußgelder in eine Gesamthöhe von 750 Mio. Euro verhängt (COMP/F/38.899). Um eventuelle Schadensersatzansprüche klären zu können, beantragte EnBW am 9.11.2007 auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 Transparenzverordnung Einsicht in die Verfahrensakte. Die Kommission zögerte die Entscheidung über diesen Antrag zunächst sehr lange hinaus, überschritt dabei die in der Transparenzverordnung vorgesehene Frist und lehnte schließlich den Antrag vollständig ab. Daraufhin klagte EnBW beim EuG, der die Entscheidung der Kommission aufhob und dabei einen Leitfaden für das Akteneinsichtsrecht für Geschädigte zur Vorbereitung kartellrechtlicher Schadensersatzklagen aufstellte.

Das EuG stellte zunächst fest, dass Schadensersatzkläger im Grundsatz einen Anspruch auf Akteneinsicht haben. Die Kommission darf den Zugang zur Akte nicht generell ablehnen, sondern hat jedes der fraglichen Dokumente separat zu bewerten. Zur Vereinfachung darf sie jedoch Dokumente kategorisieren und anschließend über einzelne Kategorien und mögliche Rechtfertigungsgründe, den Aktenzugang zu verweigern, entscheiden. Die Kategorien müssen sinnvoll erstellt werden nach Dokumenten, die die gleiche Art von Informationen enthalten. Im konkreten Fall hielt das EuG aber eine Einteilung anhand der Kategorien Kronzeugendokumente, Auskunftsersuchen der Parteien, Mitteilung der Beschwerdepunkte und interne sachverhaltsbezogene Dokumente für „künstlich“ und „nicht zweckmäßig“.

Art. 4 Transparenzverordnung sieht verschiedene Rechtfertigungsmöglichkeiten vor, nach denen die Kommission den Aktenzugang verweigern darf. Das EuG betonte aber, dass diese Ausnahmeregelung im Hinblick auf den „Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten“ restriktiv auszulegen und anzuwenden sei. Auf dieser Basis sah das Gericht keinen Grund, die Akteneinsicht zu verweigern – auch nicht den, den Zweck der behördlichen Untersuchung zu schützen, denn der sei mit Erlass der Bußgeldentscheidung erreicht. Danach könne sich die Kommission darauf nicht mehr berufen. Ebenso wenig genüge der Grund, dass weitreichende Akteneinsichtsrechte für Kläger die Bereitschaft von Unternehmen, bei der Aufklärung von Kartellen mitzuhelfen, senken könnte. Diese „Kronzeugen-Argumentation“ hatte das EuG schon in seiner Entscheidung vom 15.12.2011 (Rs. T-437/08 – CDC/Kommission) zurückgewiesen.

Auch die anderen Verweigerungsgründe lehnte das EuG ab. Nach Art. 4 Abs. 2 Transparenzverordnung darf die Kommission den Zugang auch verweigern, wenn der Schutz geschäftlicher Interessen der Unternehmen beeinträchtigt würde. Je älter aber die Informationen seien, desto weniger seien sie schützenswert. Das EuG bezog sich dabei auf die Mitteilung der Kommission über die Einsicht in Kommissionsakten, wonach Informationen, die älter als fünf Jahre sind, nicht als vertraulich gelten. Außerdem sei das Interesse eines Kartellanten, Schadensersatzansprüche zu vermeiden, nicht schützenswert, anders als das Recht des Klägers auf Schadensersatz. Schließlich habe die Kommission nicht belegen können, dass wegen des außergewöhnlichen Arbeitsanfalls die Ausnahme zum „Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission“ (Art. 4 Abs. 3 Transparenzverordnung) greife. Allein die Tatsache einer großen Anzahl von Dokumenten sage nichts über den Umfang des Bearbeitungsaufwands aus.

Die Kommission will diese „Abstrafung“ für ihre restriktive Handhabung des Akteneinsichtsrechts nach der Transparenzverordnung nicht hinnehmen und hat daher am 31.7.2012 Rechtsmittel beim EuGH eingelegt. Dem EuG wird unter anderem vorgeworfen, die Wirksamkeit der Durchsetzungsbefugnisse der Kommission im Bereich des Kartellrechts zu gefährden. Darin kommt die Befürchtung der Kommission zum Ausdruck, ein weitgehendes Akteneinsichtsrecht könnte potenzielle Kronzeugen abschrecken.

Das Vorgehen der Kommission hat den Vorzug, dass nun eventuell Rechtsklarheit für private Kartellschadensersatzkläger geschaffen und vor allem geklärt werden könnte, ob auch in Kronzeugenverfahren Schadensersatzkläger die Akten einsehen dürfen. Denn das Urteil des EuG zur Transparenzverordnung geht in eine andere Richtung als die Rechtsprechung des EuGH, der es in Pfleiderer-AG/BKartA (Rs. C-360/09) den Gerichten der Mitgliedstaaten überlassen hat, unionsrechtlich geschützte Interessen abzuwägen und darüber zu befinden, ob nach nationalem Recht die Einsicht in Kronzeugenanträge zu versagen ist. Daraufhin hat das vorlegende AG Bonn im Pfleiderer-Fall entschieden, dass Geschädigten keine Einsicht in Kronzeugenanträge zu gewähren ist (Beschluss vom 18.1.2012, Az. 51 Gs 53/09). Zwischenzeitlich war geplant, die Akteneinsicht von Schadensersatzklägern in Kronzeugenanträgen im Rahmen der 8. GWB-Novelle (§ 81b GWB-Entwurf) gesetzlich zu beschränken; diese Pläne wurden allerdings gekippt. Die Rechtsunsicherheit für Schadensersatzkläger, aber auch für potenzielle Whistleblower (siehe dazu auch unseren Blog) besteht daher fort.

Sollte der Gerichtshof die klägerfreundliche Linie des EuG bestätigen, könnte dies einerseits als Triebfeder einer noch stärkeren privaten Durchsetzung des Kartellrechts wirken. Andererseits ist zu befürchten, dass die Bereitschaft von Unternehmen, an der Aufdeckung von Kartellrechtsverstößen mitzuwirken, abnimmt.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet

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