Wettbewerb der Energiewirtschaft 3.0 – Rechtssichere Gestaltung des Internetauftritts

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Das Internet ist für uns alle Neuland“. Das hat Angela Merkel 2013 gesagt und damit eine Menge Spott und Häme in eben diesem Medium auf sich gezogen. Denn das Internet hat sich längst zu einem tragenden Pfeiler der Weltwirtschaft entwickelt. Auch die Energiewirtschaft tummelt sich schon lange auf dem vermeintlichen Neuland, und das mit gutem Grund: Wer Verbraucher oder Geschäftskunden auf das eigene Angebot aufmerksam machen möchte, der braucht eine eigene Unternehmenswebsite. Die meisten erfolgreichen Unternehmen nutzen diese längst nicht mehr nur, um dort ihr Profil zugänglich zu machen, sondern darüber hinaus insbesondere für eine gezielte Kundenansprache und den Abschluss von Verträgen.

Dabei ist das Internet – anders als noch immer viele meinen – keinesfalls ein rechtsfreier Raum. Im Gegenteil: Bei der Gestaltung des eigenen Internetangebots gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie in der „Offline-Welt“, ganz gleich, ob es um die eigene Website, einen Social-Media-Auftritt oder Werbeanzeigen im Netz handelt. Und darüber hinaus sind im geschäftlichen Verkehr im Internet noch eine ganze Reihe von Sonderregelungen zu beachten.

In der Online-Werbung, nicht anders wie im Print, sind bei der Darstellung von Preisen die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten. Darüber hinaus versteht es sich von selbst, dass auch im Internet irreführende Preisgarantien und Tarifvergleiche oder sonstigen irreführenden Werbeaussagen durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt sind.

Darüber hinaus müssen Unternehmenswebsites und Social-Media-Angebote transparent machen, wer hinter ihnen steckt – man nennt das auch Impressumspflicht. Speziell Energieversorgungsunternehmen (EVU) und Netzbetreiber müssen obendrein weitere Informationen bereitstellen. Prominentestes Beispiel ist sicherlich die für EVU geltende Stromkennzeichnungspflicht aus § 42 EnWG.

Damit nicht genug: Wenn EVUs auf ihrer Website anbieten, einen Tarif online zu bestellen, haben sie eine Vielzahl weiterer verbraucherschützender Informationspflichten zu beachten. Zuletzt wurden diese im Zuge der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in deutsches Recht zum 13.6.2014 aktualisiert. So regelt etwa § 312j Abs. 3 BGB die sog. „Button-Lösung“. Danach muss der Bestell-Button gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Verstößt der Anbieter dagegen, dann kommt überhaupt kein Vertrag zustande. Dies ist allerdings nur die Spitze des Eisbergs. Wird auch nur eine der zahlreichen weiteren Informationspflichten verletzt, dann kann das eine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellen. Wer es dennoch darauf ankommen lässt, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung von Wettbewerbern, Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbänden und unter Umständen stattliche Bußgelder. Daher sollte man peinlich genau darauf achten, sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten auf der unternehmenseigenen Website zu erfüllen und auch im Internet keine unlauteren Werbeaussagen aufzustellen.

Gleichzeitig lohnt es sich, das Angebot und die Werbung von Wettbewerbern – insbesondere auch im Internet – im Auge zu behalten und rechtlich gegen diese vorzugehen, wenn sie sich durch die Missachtung von Informationspflichten oder unzulässige Werbeangaben einen unlauteren Vorsprung im Wettbewerb um den Kunden verschaffen.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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