Aufsichtsrats-Fortbildung: Wer zahlt die Kosten?

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Aufsichtsratsmitglieder müssen ein Mindestmaß an Sachkunde aufweisen. Das hat der BGH schon vor mehr als 20 Jahren in der Hertie-Entscheidung festgestellt. Doch wer sachkundig sein und bleiben will, muss sich fortbilden – und wer soll das bezahlen? Das regeln weder das Aktiengesetz (AktG) noch das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), und Rechtsprechung dazu gibt es keine. Man wird sich an § 670 BGB zu orientieren haben: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“ Ob man diese Vorschrift direkt oder analog auf Fortbildungskosten anwendet, spielt keine Rolle. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Fortbildungskosten im Einzelfall erforderlich sind.

Entscheidend ist,

  • was Gegenstand der Fortbildung ist. Erforderlich sind nur für die jeweilige Gesellschaft spezifische Fortbildungen.
  • wer die Fortbildungsmaßnahme veranlasst. Der Aufsichtsrat darf seine eigene Fortbildung nicht initiieren.

Ziff. 5.4.5 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex führt hierzu (etwas kryptisch) aus: „Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden.“ Nach § 98 Abs. 5 SächsGemO soll die Gemeinde den von ihr entsandten Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrung ihrer Aufgaben dienlich sind.

Diese Bestimmungen sind aber kein Freibrief, Fortbildungskosten zu generieren. Tätigkeitsfremde Schulungen oder Informationsveranstaltungen sind keine erforderlichen Aufwendungen. Weder der Aufsichtsrat selbst noch die Geschäftsleitung oder die Gesellschafter dürfen solche Kosten verursachen. Tun sie es doch, mag dies sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Erstattungsfähig sind Kosten für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die einen spezifischen Bezug zur Gesellschaft haben. Wann das der Fall ist, mag im Einzelfall schwer zu beantworten sein. Im Zweifel wird man nur negativ abgrenzen können. Allgemeine Themen befassen sich nicht mit der jeweiligen Gesellschaft. Umgekehrt dient eine auf ein Aufsichtsratsmandat zugeschnittene Veranstaltung dem Unternehmensinteresse der jeweiligen Gesellschaft. Kosten hierfür wird man als erforderlich ansehen dürfen.

Entscheidend ist schließlich, wer die Fortbildung veranlasst. Nach der herrschenden allerdings nicht unumstrittenen Ansicht darf das einzelne Aufsichtsratsmitglied keine Fortbildung in eigener Sache veranlassen, mag sie auch spezifisch auf die Gesellschaft zugeschnitten sein. In jedem Falle darf die Gesellschaft ihren Aufsichtsratsmitgliedern solche Fortbildungen anbieten und vergüten, die im spezifischen Interesse der Gesellschaft liegen. Dies ist soweit ersichtlich anerkannt. Daher kann der Geschäftsführer bzw. Vorstand eine erforderliche Fortbildungsmaßnahme für den Aufsichtsrat anordnen, ohne Untreue zu begehen, da die Fortbildung vom Unternehmensinteresse gedeckt ist. Dies wird auch für die Gesellschafterversammlung einer GmbH gelten müssen. Diese hat in der GmbH die Entscheidungsprärogative und darf als oberstes Organ wie ein Geschäftsleiter eine Fortbildung für die Aufsichtsräte beschließen. Erkennt umgekehrt ein Geschäftsleiter, dass eine bestimmte Fortbildung weder das Unternehmensinteresse berührt noch „spezifisch“ auf die Gesellschaft zugeschnitten ist, darf er diese Fortbildung nicht veranlassen. Ersetzt die Gesellschaft die Kosten für eine solche sachfremde und ungeeignete Fortbildung, gerät der Geschäftsleiter in einen Untreueverdacht.

Ansprechpartner: Wolfram v. Blumenthal/Dr. Christian de Wyl/Dr. Philipp Bacher

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