Hurry up! – Die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen mit Blick auf den BREXIT

H
Download PDF

Allen Unklarheiten und Sorgen zum Trotz: Der Brexit kommt. Auch wenn im Moment noch niemand weiß, wie genau die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auseinander kommen werden, die Frage nach dem Wann ist beantwortet: Am 29.3.2019 Schlag Mitternacht hört Großbritannien auf, Mitglied der EU zu sein. Das bedeutet, dass zahlreiche Verordnungen und Richtlinien, die ausdrücklich nur auf Beziehungen innerhalb der EU anzuwenden sind, im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr unmittelbar gelten. Dadurch wird auch die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen womöglich nicht mehr reibungslos funktionieren.

Und es sieht nicht so aus, als ob dieses Thema in dem Austrittsabkommen bzw. in speziellen Absprachen geregelt wird. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im internationalen Rechtsverkehr zwischen den verbleibenden Mitgliedstaaten der EU und dem Vereinigten Königreich wesentlich langwieriger und schwieriger wird.

Der Status Quo

Der Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen ist in Art. 61 Abs. 4 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Wie er funktioniert, steht in der so genannten Brüssel-Ia-Verordnung (1215/2012 EuGVVO), die seit Anfang 2015 die Brüssel-I-Verordnung (44/2001) ersetzt.  Seither gibt es kein Exequaturverfahren mehr, d.h. es bedarf keiner aufwendigen Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten mehr (Art. 39 EuGVVO). Zudem ist die Übersetzung des zu vollstreckenden Titels nicht mehr zwingend vorgeschrieben (Art. 43 Abs. 2 EuGVVO), vielmehr ist das Urteil direkt vollstreckbar. All das endet mit dem Brexit. Auch die Verordnungen Rom I und II, welche das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (so z.B. die Gerichtsstandvereinbarung) regeln, kommen dann ebenfalls nicht mehr zur Anwendung.

Derzeit ist unklar, ob und in welcher Weise die aktuell für sämtliche Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften der EU ersetzt werden. Der britische Gesetzgeber ist gerade dabei, ein Aufhebungsgesetz unter dem Namen „European Union (Withdrawal) Bill 2017-19“ zu erlassen, das einen klaren Rechtsrahmen vorgeben soll, wie EU-Recht nach dem Brexit angewendet wird. Dieses Gesetz soll EU-Verordnungen teilweise in das nationale Recht Großbritanniens überführen. Der einseitige Akt, sein Recht weiterhin in zahlreichen Bereichen so gestaltet zu lassen, als sei man noch Mitglied, führt aber noch nicht zu einer gegenseitigen Anerkennung dieser Akte als gemeinsame Grundlage. Dazu wäre eine gegenseitige Abmachung nötig. Das Hauptziel des Gesetzes ist es, das Beitrittsgesetz Großbritanniens von 1972 zurückzuziehen. Er macht deutlich, dass von dem Austrittsdatum an EU Rechtsprechung grundsätzlich keine Bindungswirkung mehr im Vereinigten Königreich hat.

Ein neues bilaterales Abkommen

Wenn also mit dem Brexit die europäischen Verordnungen, wie insbesondere die Brüssel Ia-VO, ihre Geltung für und gegen Großbritannien verlieren, welche Vorschriften werden dann für die Vollstreckung von britischen Urteilen in der EU und umgekehrt gelten?

Die britische Regierung des Vereinigten Königreichs hat zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ein Positionspapier veröffentlicht. Darin wird in Aussicht genommen, ein bilaterales Abkommen mit der EU zu schließen, das die wesentlichen Grundsätze der Zusammenarbeit im derzeitigen EU-Rahmen genau widerspiegelt und die Verordnungen Rom I und II über die Rechtswahl und das anwendbare Recht in das innerstaatliche Recht integriert. Das Vereinigte Königreich will sich auch weiterhin am Lugano-Übereinkommen von 2007 beteiligen, das Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen der Schweiz, Norwegen, Island und den EU Mitgliedstaaten regelt. Es ist der EUGVVO nachempfunden und stellt die Urteile der Gerichte der o.g. Nicht-EU-Staaten mit denen der EU-Mitglieder weitgehend gleich. Dies setzt aber voraus, dass Großbritannien dann als weiterer Partner des Übereinkommens überhaupt akzeptiert wird. Eine einseitige Erklärung des Inselstaates reicht sicher nicht aus.

Das Brüsseler Abkommen von 1968

Manche glauben, dass mit dem Brexit das Brüsseler-Übereinkommen von 1968 wieder aufleben würde. Dieses Abkommen zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg, Spanien und dem Vereinigten Königreich hatte u.a. die bilateralen Vollstreckungsabkommen des Vereinigten Königreichs mit Deutschland (14. Juli 1960), Frankreich (18. Januar 1934), Belgien (2. Mai 1934), Österreich (14. Juli 1961), Italien (7. Februar 1964) sowie Holland (17. November 1967) ersetzt. Es legt bereits fest, dass es grundsätzlich eine Vermutung für die Ordnungsmäßigkeit der Urteile der Vertragsstaaten und die Vollstreckung dieser Urteile gibt. Allerdings würde dann die Vollstreckung wieder mit einem aufwendigen Exequaturverfahren durchgeführt werden müssen. Das Vereinigte Königreich als Staat außerhalb der EU könnte die Beibehaltung des Brüsseler Übereinkommens als Vertragsstaat beanspruchen, da einerseits die Brüssel Ia-VO 1215/2012 dieses Übereinkommen nur zwischen den EU-Mitgliedstaaten ersetzen soll und andererseits die Vertragsstaaten nicht hindert, sich gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten.

Vieles spricht dafür, dass die weitere Anwendung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 zugunsten des Vereinigten Königreichs in seinen Beziehungen zu den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten nicht angemessen wäre.

Das Brüsseler Übereinkommen wurde ersetzt, um den Fortschritten im Bereich des internationalen Privatrechts und der Integration der EU Rechnung zu tragen. Seine Anwendung würde in die Zeiten des veralteten europäischen internationalen Privatrechts zurückführen, im Übrigen auch hinsichtlich des englischen internationalen Privatrechts, das sich intern unabhängig von Fortschritten in Zusammenhang mit der Entwicklung des Rechts der EU weiterentwickeln konnte.

Außerdem würde es dann kein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und den neueren Mitgliedstaaten (Tschechischen Republik, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien) geben. Im Verhältnis zu diesen13 EU-Mitgliedstaaten, die kein bilaterales Abkommen mit dem Königreich haben und auch nicht Vertragsparteien der besagten multilateralen Abkommen sind, blieben dann allein die Regeln des internationalen Privatrechts des Staats, auf dessen Hoheitsgebiet das Urteil in Kraft treten soll. Auch dies ist keine attraktive Lösung.

Für Fälle mit Bezug zwischen Deutschland und Großbritannien gilt auf jeden Fall dann das bilaterale Abkommen mit Großbritannien von 1960, wenn das Brüsseler Übereinkommen nicht gewählt wird oder gewählt werden kann. Ob Deutschland Interesse hat, dies im Sinne seiner Wirtschaftsteilnehmer bilateral mit Großbritannien zu modernisieren, wird sicher davon abhängen, ob und wann es zu einem neuen  Abkommen zwischen UK und der Rest-EU kommt.

Fazit

Der Brexit gefährdet somit die reibungslose Anerkennung etwa von deutschen Urteilen in Großbritannien  und umgekehrt. Für diejenigen, die sich nicht der unsicheren Rechtslage unmittelbar nach dem Brexit aussetzen möchten und auf Nummer sicher gehen wollen, gilt: „Hurry up!“: Noch bis zum 29.3.2019 können Urteile nach der geltenden Brüssel Ia-VO vollstreckt werden. Jeder, der ein Urteil aus der EU im Vereinigten Königreich oder umgekehrt vollstrecken möchte, sollte dies bis dahin zumindest eingeleitet haben.

Wer seine Urteile aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwirken kann oder will, sollte spezifischen Rat einholen und das jeweils günstigere Recht – je nach Branche und Konzernstruktur – ausloten. Aktuell ist sowohl von einer Rechtswahl englischen Rechts abzuraten, als auch von der Vereinbarung eines Gerichtsstands vor einem britischen Gericht.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet/Markus Ladenburger/Yola Traum

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender