Neue (Lösungs-)Wege durch das Singapur-Übereinkommen: zur Vollstreckbarkeit internationaler Mediationsergebnisse

© BBH

Am 12.9.2020 ist  in Deutschland das sog. Singapur-Übereinkommen in Kraft getreten. Es ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung von weltweit erzielten Mediationsergebnissen in über 47 Vertragsstaaten. Für Mediationsergebnisse steht damit ein weltweit wirksames Vollstreckungsinstrument zur Verfügung.

Das  UNCITRAL-Übereinkommen über durch Mediation erzielte internationale Vergleichsvereinbarungen – wie das Singapur-Übereinkommen offiziell heißt – zeigt sich aber nicht nur in Hinblick auf die Globalisierung auf der Höhe der Zeit. Auch die Ergebnisse im Rahmen einer Online-Mediation können für vollstreckbar erklärt werden. Erforderlich ist hierfür allerdings der Nachweis einer elektronischen Verhandlung nach den Regeln des Übereinkommens.

Mediation aktuell und im Zeitalter von Covid-19

Seit einigen Jahren zeichnet sich der Trend zum „Inhouse-Mediator“ ab: Unternehmen, insbesondere solche mit viel Kundenkontakt oder vielen Arbeitnehmern, stellen Mediatoren zur (internen) Konfliktvermeidung und -bewältigung ein oder schulen vorhandene Mitarbeiter um.

Im Bereich B2B dürfte ein Inhouse-Mediator allerdings – schon rechtlich – an Grenzen stoßen. Das Mediationsgesetz (MediationsG) stellt strenge Anforderungen an das Tätigwerden „in derselben Sache“ und der Grundsatz zur Unabhängigkeit und Neutralität wäre jedenfalls durch das Anstellungsverhältnis auch „bemakelt“.

Aktuell erlebt die außergerichtliche Streitbeilegung im Wege der Mediation einen Aufschwung. Die weltweiten Unterbrechungen der Wirtschaftskreisläufe und die nachfolgenden Störungen von Produktionsabläufen, Lieferketten und unternehmerischer Liquidität aufgrund der Corona-Pandemie führen zu Rechtsstreitigkeiten, bei denen keine der Parteien ein Verschulden trifft. Das hat zur Folge, dass die Frage der Haftung – neben den weiteren rechtlichen Problemen, insbesondere im internationalen Kontext in Hinblick auf unterschiedliche Rechtsordnungen – nicht immer eindeutig beantwortet werden kann.

Zudem ist zu befürchten, dass eine mögliche Klagewelle zu einer erheblichen Verzögerung der Prozesse führen wird. Die FDP hatte deswegen Mitte September eine Kleine Anfrage zur Mediation in Coronazeiten bei der Bundesregierung gestellt. Sie wollte unter anderem wissen, wie hoch sich der Schaden beläuft, der durch pandemiebedingte Rechtsstreitigkeiten entstanden ist und inwieweit der Einsatz des Mediationsverfahrens als Alternative zum Gerichtsverfahren in Zeiten von Corona wahrgenommen wurde und aktuell wird. Eine Antwort der Bundesregierung steht noch aus.

Eine Mediation kommt vor allem in den Fällen in Betracht, in denen ein Jahre andauernder (insbesondere von Insolvenzrisiken begleiteter) Prozess droht, obwohl eine schnelle Abwicklung erforderlich wäre. Der gerechte Interessenausgleich, den ein Mediationsverfahren anstrebt, kann die unternehmerischen Beziehungen erhalten, indem es das Verhältnis nicht durch einen Prozess derart belastet, dass der „Weg zurück“ versperrt wird.

Mediation angekommen in der Industrie 4.0

Obwohl Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz möglich sind, wird in Deutschland – auch in Zeiten von Corona – kaum Gebrauch davon gemacht. Im Schnitt werden hier nur knapp 20 Prozent der Verhandlungen online abgehalten. In der EU liegen nur Luxemburg, Zypern und Griechenland noch hinter Deutschland, während andere Teile Europas Werte von 80 bis 99 Prozent erreichen.

Das Mediationsverfahren hingegen ist schon seit den 1990er Jahren „online“. So wurde die erste Online Community für Mediatoren 1995 gegründet. In den USA wurde 1999 ein Projekt mit eBay gestartet, bei dem in nur zwei Wochen über 150 Online-Fälle bearbeitet wurden. Hieraus entwickelte sich das Online-Unternehmen „Squaretrade“, das bis 2009 als der größte Anbieter von Online-Dispute-Resolution (ODR) galt. Inzwischen wurde Squaretrade von Cyber Settle als weltweit größter Anbieter von ODR in Verbindung mit eBay abgelöst.

Bei der Online-Mediation werden entweder per Videocall mehrere Parteien gleichzeitig zugeschaltet oder es finden Einzelsessions statt.

Vollstreckbarkeit internationaler Mediationsergebnisse

Mit Inkrafttreten des Singapur-Übereinkommens können nun Mediationsergebnisse aus (Online-)Mediationen vollstreckt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass

  • zumindest zwei der an der Mediation teilnehmenden Parteien ihren (Wohn)Sitz in verschiedenen Staaten haben oder der zu regelnde Gegenstand einen Auslandsbezug aufweist,
  • der zu regelnde Gegenstand nicht aus dem persönlichen oder familiären Bereich stammt und auch keine arbeitsrechtliche Streitigkeit betrifft und
  • der Fall nicht bereits (schieds-)gerichtlich entschieden wurde.

Daneben ist nachzuweisen, dass die getroffene Vereinbarung das Ergebnis eines Mediationsverfahrens ist. Hierfür müssen die Parteien neben der Unterzeichnung der Vereinbarung auch eine Bestätigung des Mediators beibringen. Als anerkannte Nachweise gelten:

  • die Unterschrift des/der Mediator/in auf der Vereinbarung,
  • eine schriftliche Bestätigung des Mediators,
  • eine Bestätigung durch die Institution welcher der/die Mediator/in angehört und die Mediation organisiert hat oder
  • einen sonstigen Nachweis, der von der jeweiligen Vollstreckungsbehörde des Landes, in der die Vereinbarung vollstreckt werden soll, akzeptiert wird.

Sofern eine Online-Mediation stattgefunden hat und mangels Anwesenheit keine Unterzeichnung der Parteien auf einem Schriftstück stattfinden konnte, erklärt das Singapur-Übereinkommen auch solche Mediationsergebnisse für vollstreckbar, bei denen eine Methode zur eindeutigen Identifizierung der Parteien und des Mediators benutzt wurde und für die Zwecke des Verfahrens einen angemessenen Rahmen der Ernsthaftigkeit bietet.

Das Übereinkommen ist an dieser Stelle sehr ungenau. Es bietet kaum Anhaltspunkte, welche Identifizierungsformen anerkannt werden und mit Hilfe welcher E-Kommunikationsmittel das Ergebnis einer Online-Mediation für vollstreckbar erklärt werden kann. Die Vollstreckbarkeit wird daher vom Einzelfall abhängen. Ein Videocall, den alle Parteien und der Mediator bestätigen, dürfte wohl anerkannt werden. Das Problem lässt sich aus dem Weg räumen, indem im Nachgang schriftlich eine Vereinbarung ausgefertigt wird, die dann von allen Parteien und dem Mediator unterzeichnet wird.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...