Rechtssicher und virtuell: Beschlussfassung in AG, GmbH und Genossenschaft

© BBH

Am 28.10.2020 hat die Bundesregierung das sog. COVID-19-Gesetz verlängert. Damit sollen Unternehmen auch ohne physische Zusammenkunft von Personen weiterhin handlungsfähig bleiben. Allerdings bleiben einige Unklarheiten. Satzungsänderungen können deshalb sinnvoll sein, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz)  vereinfacht die Beschlussfassung in Gremien von Unternehmen während der Corona-Pandemie (wir berichteten). Hier stellen wir die Ausnahmeregelungen für die Hauptversammlung der AG (und damit auch für die Societas Europaea, SE),  für Gesellschafterbeschlüsse der GmbH und für Beschlüsse in Genossenschaften vor, wenngleich das Covid-19-Gesetz weitere Ausnahmen auch für andere Rechtsformen regelt.

Virtuelle Hauptversammlung der AG auch ohne Satzungsermächtigung

Die Hauptversammlung der AG auch ohne physische Präsenz der Aktionäre durchzuführen, ist dem Grunde nach nicht neu. Ebenso waren auch vorher schon die virtuelle Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern, die Stimmabgabe mittels elektronischer Kommunikationsmittel und Bild- und Tonübertragungen möglich. Allerdings fordert § 118 AktG dafür zwingend eine Ermächtigung durch die Satzung. Das Covid-19-Gesetz überträgt unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung über eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre dem Vorstand, ohne dass es dafür einer Satzungsermächtigung bedarf (Art. 2 – Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfungder Auswirkungen der COVID-19-Pandemie – § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz).

Darüber hinaus sieht Art. 2, § 1 Abs. 3 bis 7 Covid-19-Gesetz zahlreiche weitere Ausnahmen und Abweichungen von Regelungen des Aktiengesetzes (AktG) vor, für die es keine Satzungsermächtigung braucht. Sie betreffen insbesondere die Ladungsfristen zur Einberufung der Hauptversammlung, Fristen für den Nachweis des Anteilsbesitzes und von Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn (§ 59 Abs. 1 AktG) und auf Ausgleichszahlungen bei Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen (§ 304 AktG).

Der Entscheidung des Vorstands, eine virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und gegebenenfalls von den weiteren genannten Ausnahmeregelungen in Art. 2, § 1 Abs. 1 bis 5 Covid-19-Gesetz Gebrauch zu machen, muss der Aufsichtsrat zustimmen. Der Aufsichtsrat kann dazu aber – ebenfalls ohne Satzungsermächtigung – einen Beschluss schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise fassen (Abweichung von § 108 Abs. 4 AktG).

Gesellschafterbeschlüsse der GmbH schriftlich oder in Textform

Um ein physisches Zusammentreffen von Personen in der Gesellschafterversammlung einer GmbH zu vermeiden, gelten auch für das GmbH-Gesetz (GmbHG) Abweichungen. Die Gesellschafter können abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG auch ohne entsprechende Satzungsregelung und ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter ihre Beschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimme fassen (Art. 2, § 2 Covid-19-Gesetz). Diese Regelung ermöglicht jedoch keine Video- oder Telefonkonferenzen. Lediglich das Umlaufverfahren in Textform ist nun nicht mehr an die Zustimmung aller Gesellschafter geknüpft. Will man diese Konferenzen dennoch durchführen, bleibt nur die Lösung, eine Video- oder Telefonkonferenz zur Information der Gesellschafter abzuhalten. Im Anschluss muss dann noch das schriftliche Verfahren durchgeführt werden oder ein bevollmächtigter Gesellschafter fasst den Beschluss allein. Es bleibt aber dabei, dass alle Gesellschafter bei diesem Verfahren mitmachen müssen.

Noch ungeklärt ist die Frage, ob die Regelungen des Covid-19-Gesetzes auch bestehenden Satzungsregelungen vorgehen. Zentral ist die Frage bei Gesellschaftsverträgen, die eigentlich nur den Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 2 GmbHG wiederholen und alle Gesellschafter mit diesem Verfahren einverstanden sein müssen. Um das Risiko unwirksamer Gesellschafterbeschlüsse zu vermeiden, verbleibt hier nur die Möglichkeit, die Satzung entsprechend anzupassen, wenn für das Umlaufverfahren nur eine bestimmte Mehrheit von Gesellschaftern erforderlich ist.

Beschlüsse in Genossenschaften schriftlich oder elektronisch

Auch Genossenschaften sollen auf elektronische Kommunikationsmittel zurückgreifen können, um General- oder Vertreterversammlungen einfacher abzuhalten. Gleichzeitig wird nicht nur die Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen wegen technischer Störungen eingeschränkt, sondern auch die Einberufung erleichtert. Die entsprechenden Regelungen enthält Art. 2, § 3 Covid-19-Gesetz.

Danach dürfen die Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch Beschlüsse fassen, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen bleibt es bei der Regelung in § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG. Seinem Wortlaut nach gestattet das Covid-19-Gesetz erst einmal nur, dass die Maßnahmen nach § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG auch ohne Zulassung in der Satzung möglich sind. Wörtlich erfassen Art. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Covid-19-Gesetz und  § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG nur die schriftliche oder elektronische Fassung von Beschlüssen der General- oder der Vertreterversammlung, nicht aber ausdrücklich eine virtuelle Versammlung.

Ob § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG es generell ermöglicht, eine virtuelle General- oder Vertreterversammlung abzuhalten, ist unklar; Rechtsprechung gibt es zu dieser Frage nicht. Im Hinblick auf die grundsätzliche Zulässigkeit der virtuellen Versammlung, hat das OLG Hamm allerdings die Vorschrift des § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG als Argument für die Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung im Verein herangezogen (Urt. v. 27.9.2011, Az. I-27 W 106/11). Für mehr Rechtssicherheit sollte auch hier darüber nachgedacht werden, die Satzung der Genossenschaft anzupassen.

Ansprechpartner*innen: Wolfram von Blumenthal/Astrid Meyer-Hetling/Dr. Philipp Bacher/Benedikt Doms

PS: Sie interessieren sich dafür, dann schauen Sie gern hier.

Share
Weiterlesen

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...