Schiedlich, friedlich!?! – Über Schiedsgerichte und ihre Vor- und Nachteile

(c) BBH
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In letzter Zeit ist viel über den Abschluss der Freihandelsabkommen TTIP, TiSA und CETA diskutiert worden (wir berichteten). Gerade erst hat das Bundesverfassungsgericht im Eilschutzverfahren zum Freihandelsabkommen CETA entschieden, dass dieses unterzeichnet und vor einer Hauptsacheentscheidung in Teilen auch bereits angewendet werden darf.

Im Zentrum der Diskussion um die Freihandelsabkommen stehen u.a. die berühmt-berüchtigten Investitions-Schiedsgerichte – also privatautonome Schiedsverfahren, die in den Handelsbeziehungen der involvierten Staaten verankert werden sollen. Was ist ihr Nutzen? Was sind ihre Risiken? Anhänger des Investorenschutzes betonen immer wieder, dass es schon seit Jahrzehnten Schiedsgerichte gibt und sie für die unabhängige Justiz und den Rechtsstaat ungefährlich seien.

Doch was steckt eigentlich hinter diesem Mythos Schiedsverfahren? Und was muss im Allgemeinen bedacht werden, wenn sich Parteien auf ein solches Verfahren verständigen wollen?

Schiedsverfahren sind eine Möglichkeit, Streitigkeiten außerhalb der ordentlichen (Zivil-)Gerichtsbarkeit privat zu klären. Das bedeutet aber nicht, dass es dafür keinerlei Spielregeln gibt. Die Zivilprozessordnung (ZPO) selbst regelt grundlegende Verfahrensmodalitäten für Schiedsgerichte, die entweder ad hoc oder aber in institutionellem Rahmen tätig werden. Im kommerziellen Bereich werden häufig institutionelle Schiedsgerichtsbarkeiten genutzt wie u.a. diejenige der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Köln, der International Chamber of Commerce (ICC) in Paris, des Permanent Court of Arbitration (PCA) in Den Haag, des London Court of International Arbitration (LCIA) und der American Arbitration Association (AAA) in New York City. Zudem gibt es verschiedene, auf bestimmte Sachgebiete spezialisierte Schiedsinstitutionen, so etwa für den Sport den Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne und für Investitionsschutzfragen das bei der Weltbank angesiedelte International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) in Washington D.C.

Als wesentliche Vorteile von Schiedsverfahren gelten in der Praxis, dass sich die beteiligten Schiedsrichter thematisch spezialisieren und die Verfahrensdauer und -kosten vielfach niedriger sind. Wie sich aus statistischen Angaben der DIS ergibt, kann ein hierzulande durchgeführtes Schiedsverfahren unter günstigen Umständen bereits innerhalb von zwölf Monaten verbindlich abgeschlossen werden. Dies vor allem deswegen, weil Schiedsgerichtsverfahren grundsätzlich (mit Ausnahme begrenzter Aufhebungsmöglichkeiten, siehe unten) nicht mehrinstanzlich ausgestaltet sind. Dagegen dauert das Verfahren vor öffentlichen Gerichten im Regelfall erheblich länger, wenn der gesamte Instanzenzug beschritten wird.

Allerdings darf man dabei nicht übersehen, dass sich auch Schiedsverfahren durchaus in die Länge ziehen können, wenn die Beteiligen nur begrenzt kooperieren und mitwirken wollen. So besteht im Falle dreiköpfiger Spruchkörper etwa das Risiko, dass sich die Konstituierung des Schiedsgerichts verzögert, wenn man sich nicht einig wird, wie das Schiedsgericht besetzt sein und wer ihm vorsitzen soll. In zeitlicher Hinsicht ist auch zu bedenken, dass sich schiedsgerichtliche Auseinandersetzungen unter Umständen auch nach Erlass eines Schiedsspruchs erheblich hinziehen können. Unter engen Voraussetzungen – etwa bei groben Verfahrensfehlern oder schwerwiegenden Verstößen gegen den ordre public – kann die unterlegene Partei beantragen, dass das Oberlandesgericht die Schiedssprüche aufhebt. Unter Umständen kann sich die Durchsetzung von Schiedssprüchen aber auch dadurch verzögern, dass diese vom Oberlandesgericht erst für vollstreckbar erklärt werden müssen.

Berücksichtigen muss man außerdem, dass sich eine Schiedsvereinbarung häufig prozessual nicht auf Dritte erstrecken lässt, deren Interessen von einer Auseinandersetzung betroffen sind. Die in § 72 ZPO für die ordentliche Gerichtsbarkeit vorgesehene Möglichkeit der Streitverkündung greift grundsätzlich gerade nicht, wenn mit dem Dritten keine Schiedsvereinbarung besteht. Da der Dritte nicht an den Schiedsspruch gebunden ist, muss in solchen Fällen unter Umständen gar ein erneuter Prozess angestrengt werden, was weiter Zeit kostet.

Auch was die vielfach ins Feld geführten Kostenvorteile betrifft, muss differenziert werden. Während im staatlichen Verfahren die Gerichtskosten vom Streitwert abhängen und sich prinzipiell einheitlich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) richten, gibt es an den institutionellen Schiedsgerichten verschiedene Kostenordnungen. Im Unterschied zum GKG sehen diese aber grundsätzlich keine Streitwertdeckelung für die Schiedsrichterhonorare vor, was bei der Bewertung der Prozesskostenrisiken berücksichtigt werden muss. Dem steht gegenüber, dass die Vereinbarung von Schiedsgerichten – wie erwähnt – mehrinstanzliche Verfahren grundsätzlich vermeidet.

Eine weitere Besonderheit gilt nicht zuletzt auch in punkto Eilrechtsschutz. Zwar kann auch das Schiedsgericht vorläufig über Streitfragen entscheiden. Grundsätzlich haben die Schiedsparteien nach der ZPO aber auch die Möglichkeit, Eilrechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten zu ersuchen.

Alles in allem kann man nicht pauschal sagen, ob, für wen und in welchen Fällen Schiedsverfahren gegenüber dem ordentlichen Gerichtsverfahren vorzugswürdig sind. Verteufelt werden sollten Schiedsverfahren jedenfalls nicht. Aber umgekehrt kann ein Schiedsverfahren auch nicht für alle Fallgestaltungen garantieren, was der Name an sich verheißt: eine schiedliche, friedliche Lösung.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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