Virtuelle Hauptversammlung der AG und Gesellschafterbeschlüsse der GmbH in der Corona-Krise

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Am Mittwoch, den 25.3.2020, hat der Bundestag einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drs. 19/18110 – wir berichteten) angenommen (nachfolgend Covid-19-Gesetz). Das Gesetz soll unter anderem gewährleisten, dass Unternehmen auch ohne physische Zusammenkunft von Personen handlungsfähig bleiben.

Im Covid-19-Gesetz heißt es u.a. „die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen […], da diese teilweise nicht mehr in der Lage sind, auf herkömmlichem Weg Beschlüsse auf Versammlungen der entsprechenden Organe herbeizuführen.“  (BT-Drs. 19/18110, S. 3). Daher vereinfacht das Covid-19-Gesetz die Beschlussfassung in Gremien von Unternehmen. Hier wird nur auf die Ausnahmeregelungen für die Hauptversammlung der AG (und damit auch für die Societas Europaea, SE) sowie für Gesellschafterbeschlüsse der GmbH eingegangen, wenngleich das Covid-19-Gesetz weitere Ausnahmen auch für andere Rechtsformen regelt.

Virtuelle Hauptversammlung auch ohne Satzungsermächtigung

Die Durchführung der Hauptversammlung der AG ohne physische Präsenz der Aktionäre, die (virtuelle) Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern, die Stimmabgabe mittels elektronischer Kommunikationsmittel und das Zulassen von Bild- und Tonübertragung sind dem Grunde nach nicht neu. Diese Maßnahmen waren gemäß § 118 AktG schon vorher möglich, setzten aber zwingend eine Ermächtigung durch die Satzung voraus. Das Covid-19-Gesetz überträgt die Entscheidung über eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre dem Vorstand, ohne dass es dafür einer Satzungsermächtigung bedarf (Art. 2, § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Voraussetzungen dafür sind:

  1. Die gesamte Versammlung muss per Bild- und Ton übertragen werden;
  2. Die Stimmrechtsausübung und Vollmachterteilung für Vertreter müssen über elektronische Kommunikation (technisch) möglich sein;
  3. Die Aktionäre müssen die Möglichkeit haben, über elektronische Kommunikation Fragen zu stellen;
  4. Es muss die Möglichkeit bestehen, einen Widerspruch (als Anfechtungsvoraussetzung) gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über elektronische Kommunikation zu erklären, ohne in der Versammlung (physisch) erscheinen zu müssen (Abweichung von § 245 Abs. 1 AktG).

Bemerkenswert und wohl auch kritisch zu bewerten ist die Regelung des Art. 2, § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz. Danach kann der Vorstand „nach pflichtgemäßem und freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er beantwortet“. Bei allem Verständnis für Sonderregelungen zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit in der Krise: Diese Regelung birgt die Gefahr, dass das grundlegende Fragerecht der Aktionäre als Unternehmenseigentümer durch Befugnisse des Vorstands zu weit begrenzt wird, weil kritische Aktionärsfragen unter Verweis auf die o.g. Regelung gar nicht beantwortet werden müssen.

Ausnahmen und Abweichungen von Fristenregelungen

Darüber hinaus sieht Art. 2, § 1 Abs. 3 bis 7 Covid-19-Gesetz zahlreiche weitere Ausnahmen und Abweichungen von Regelungen des Aktiengesetzes (AktG) (ohne Satzungsermächtigung) vor. Sie betreffen insbesondere die Ladungsfristen zur Einberufung der Hauptversammlung, Fristen für den Nachweis des Anteilsbesitzes und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn (§ 59 Abs. 1 AktG) und auf Ausgleichszahlungen bei Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge (§ 304 AktG).

Die Entscheidungen des Vorstands, eine virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und ggfs. von den weiteren genannten Ausnahmeregelungen in Art. 2, § 1 Abs. 1 bis 5 Covid-19-Gesetz Gebrauch zu machen, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat kann dazu aber ebenfalls ohne Satzungsermächtigung einen Beschluss ohne physische Anwesenheit schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise fassen (Abweichung von § 108 Abs. 4 AktG).

Gesellschafterbeschlüsse der GmbH schriftlich oder in Textform

Um ein physisches Zusammentreffen von Personen in der Gesellschafterversammlung einer GmbH zu vermeiden, können die Gesellschafter abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG auch ohne entsprechende Satzungsregelung und ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter ihre Beschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimme fassen (Art. 2, § 2 Covid-19-Gesetz).

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal/Astrid Meyer-Hetling/Dr. Philipp Bacher/Benedikt Doms

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