Vor der Heizperiode – Veröffentlichung des statistischen Bundesamtes in den Preisänderungsklauseln Fernwärme umsetzen

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Wärmeversorger verwenden in ihren Verträgen häufig Preisgleitklauseln, um sich gegen Kostenrisiken abzusichern und ihren Kunden transparent und nachvollziehbar die Preisentwicklung darstellen zu können. Dabei verweisen sie häufig auf die Preisindizes des Statistischen Bundesamtes (destatis), um den rechtlichen Anforderungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nach Transparenz, Kostenorientierung und einem Marktelement zu genügen. Doch was, wenn das Statistische Bundesamt diese Indizes überarbeitet?

Turnusmäßig wird alle fünf Jahre neu festgelegt, welche Güterarten in die Erhebung eingehen. Wenn Güter an Marktbedeutung verlieren, kann dies dazu führen, dass bislang veröffentlichte Indizes nach einer Umbasierung entfallen. Umgekehrt werden zuvor nicht veröffentlichte Indizes neu in die Publikationen mit aufgenommen. Als neues Basisjahr wurde zuletzt das Jahr 2015 definiert. Die überarbeiteten Veröffentlichungen ersetzen die bisherigen.

Auch wenn mit einer hinreichend genauen Definition der verwendeten Indizes leicht der richtige Nachfolgeindex auffindbar ist, entsteht durch die Überarbeitung eine gewisse Unsicherheit am Markt. Denn sie wirft verschiedene praktische Fragen auf.

Die Wärmeversorger wollen möglichst kostenorientiert ihre Preise abbilden. Aus statistischer Sicht empfiehlt destatis, nach einer turnusmäßigen Überarbeitung die Basisindizes in Preisgleitklauseln ab der letzten vor der Basisumstellung liegenden Abrechnung auszutauschen und nur noch die auf der neuen Basis berechneten Indizes zu verwenden.

Andererseits haben die Wärmeversorger ihre Preise mit Indizes berechnet und veröffentlicht, die nach der bisherigen Methode errechnet worden sind. Es könnte passieren, dass Kunden nachfragen die auf Grundlage der veränderten Indizes ihre abgerechneten Preise nicht nachvollziehen können.

Eine weitere praktische Herausforderung stellt sich beim Marktelement, sofern wie üblich der Index „Zentralheizung, Fernwärme u.a.“ in einer Preisformel verwendet wird. Dieser Teilindex beinhaltete nach der alten Klassifikationen die Positionen „Umlage für den Betrieb einer Zentralheizung“ sowie „Fernwärme“. Nun hat sich die systematische Zusammensetzung des Indexes verändert und der Index wird als „Fernwärme u.a.“ unter der bisherigen VPI-Nr. 0455 fortgeführt. Zudem veröffentlicht destatis nun den sog. Wärmepreisindex. Dieser setzt sich aus den Positionen „Umlage für den Betrieb einer Gaszentralheizung“, „Umlage für den Betrieb einer Ölzentralheizung“ sowie „Fernwärme“ zusammen. Eine Umstellung auf den Wärmepreisindex sollte zur Abbildung des Marktelements abgewogen werden.

Dazu kommen weitere rechtliche Unsicherheiten in Folge eines neuen Urteils (v. 21.3.2019, Az. 6 U 190/17) des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main (wir berichteten). Hierdurch wird der Handlungsspielraum zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsregelungen in der Fernwärme signifikant eingeschränkt – zumindest sofern das Urteil rechtskräftig wird.

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die rechtssichere Umsetzung der Überarbeitung der destatis-Veröffentlichungen nicht so trivial ist, wie es erscheinen mag. Für die Fernwärmeversorger und andere Wärmelieferanten stellt sich nun die Frage, ob sie auch die Preisblätter und Preisanpassungsklauseln anpassen müssen, und wie sie in diesem Falle mit den betroffenen Kunden umgehen sollen. Das lässt sich aber nur im Einzelfall rechtssicher sagen.

Ansprechpartner BBH: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Felix Hoppe

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