Wohl vorgehen macht wohl nachfolgen: Compliance als Corporate-Governance-Thema

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Wer recht vorangeht, dem geht man recht nach. In der lateinischen Ursprungsfassung klingt der Spruch noch besser, aber die ersparen wir Ihnen an dieser Stelle. Gemeint ist, auf gut Deutsch, dass man stets mit gutem Beispiel vorangehen sollte. Und genau das wünscht sich auch die Regierungskommission zum Deutschen Corporate-Governance-Kodex (DCGK), die seit 2001 die Standards guter Unternehmensführung in einem Kodex zusammenfasst und jährlich auf den Prüfstand stellt (wir berichteten). Sie wurde einst vom Bundesjustizministerium (BJMV) eingesetzt und besteht aus Vertretern von Vorständen und Aufsichtsräten kapitalmarktorientierter Unternehmen und deren Stakeholdern. Am 13.10.2016 hat die Regierungskommission einen neuen Änderungsvorschlag zum DCGK vorgelegt und diesen zur öffentlichen Konsultation gestellt. Ein besonderes Augenmerk bei den geplanten Änderungen liegt – Überraschung! – im Bereich der Compliance.

Zunächst sieht der Entwurf unter Ziffer 4.1.3 eine Neuregelung vor, wonach der Vorstand eines Unternehmens ein angemessenes, der Risikolage des Unternehmens entsprechendes Compliance-Management-System einzurichten und dessen Grundzüge in einem sog. Corporate-Governance-Bericht offenzulegen hat (durch eine Veröffentlichung im Internet). Begründet wird der Änderungsvorschlag damit, dass vor dem Hintergrund der immer wieder in der Presse aufgegriffenen Compliance-Verstöße das Vertrauen von Öffentlichkeit und Investoren in die ordnungsgemäße Unternehmensführung gestärkt werden soll. Durch die Veröffentlichung der ergriffenen Compliance-Maßnahmen sollen sich Interessierte ein eigenes Bild von den Bemühungen des Unternehmens machen können. Unter Ziffer 4.1.3 soll zudem eine neue Regelung aufgenommen werden, die besagt, dass Unternehmen sowohl Beschäftigten als auch Dritten ermöglichen sollen, geschützt Hinweise auf ein Fehlverhalten im Unternehmen geben zu können. Diese Empfehlung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis Hinweisgebersysteme frühzeitig die Aufdeckung von Compliance-Verstößen erleichtern und künftiges Fehlverhalten unterbinden können. Zum anderen sieht die Kommission darin auch einen Beitrag zur Reduzierung der Haftungsrisiken für Unternehmen.

Auch wenn sich der Kodex primär an börsennotierte Gesellschaften und Gesellschaften mit Kapitalmarktzugang richtet, so beschreibt er doch allgemein die Leitmotive von sog. Best Practices in der Unternehmensführung und –überwachung, unabhängig von der Größe eines Unternehmens. Die Reformansätze für den DCGK fangen die aktuellen Compliance-Debatten auf und markieren deshalb eine weitere, wichtige Etappe auf dem Weg zur Bildung eines Allgemeinverständnisses von Compliance. Leitende Angestellte sind folglich gut beraten, sich mit den novellierten Vorschriften auseinanderzusetzen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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