45. BImSchV: Neues Jahr – und (leider auch) neue Pflichten für Anlagenbetreiber
Betreiber von Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie) unterfallen, werden künftig verpflichtet, ein Umweltmanagementsystem einzuführen und zu betreiben. Die Betreiber sind mit diversen Fragen zur Umsetzung und neuem bürokratischen Aufwand für die potenziell betroffenen ca. 13.000 Industrieanlagen konfrontiert: Es müssen künftig nicht nur Kennwerte für den Energieverbrauch bestimmt und eingehalten werden, sondern auch für den Rohstoff- und Wasserverbrauch.
Die Grundlage dafür hat die EU mit der Überarbeitung der IE-Richtlinie gelegt. Deren geänderte Fassung ist seit dem 4.8.2024 in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber will die Richtlinie nun „Eins-zu-eins“ umsetzen. Und zwar im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer neuen Umweltmanagement-Verordnung (der 45. BImSchV) sowie in weiteren Verordnungen.
Wer ist betroffen?
Unter die neue 45. BImSchV sollen alle Anlagen fallen, die von der IE-Richtlinie erfasst werden. Das sind insbesondere Anlagen aus den Bereichen der Energie- und Wärmeerzeugung, der chemischen Industrie, der Metallerzeugung und Metallverarbeitung sowie der Abfallbehandlung. Auch die zulassungspflichtigen Deponien nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen gehören dazu.
Ausgenommen sind lediglich Anlagen zur Haltung und Aufzucht von Tieren.
Was fordert das Umweltmanagementsystem?
Die betroffenen Unternehmen sollen sich beim Betrieb des Umweltmanagementsystems an den bestehenden Umweltmanagementsystemen EMAS und ISO 14001 orientieren. Es kommen aber weitere Anforderungen hinzu. Insbesondere soll als Teil des Umweltmanagementsystems ein Transformationsplan erstellt werden. Dieser muss diejenigen Maßnahmen beschreiben, die im Zeitraum von 2030 bis 2045 ergriffen werden, um zu einer nachhaltigen, schadstofffreien, kreislauforientierten, ressourceneffizienten und klimaneutralen Wirtschaft bis 2045 beizutragen.
Je nach Anlagengruppe soll der Transformationsplan in zwei Schritten eingeführt werden: Für einige abschließend aufgezählte Anlagengruppen, wie beispielsweise Anlagen zur Wärmeerzeugung, die Bereiche Bergbau und Energie, die Herstellung chemischer Erzeugnisse, Arzneimittel und die Mineralölraffination und Weiterverarbeitung müssen die Transformationspläne bis zum 30.06.2030 erstellt werden. Für die übrigen Anlagen sind die Betreiber ab dem 01.01.2030 verpflichtet, den Transformationsplan innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen zu erstellen.
Veröffentlichungs- und Nachweispflichten
Die jeweiligen Umweltmanagementsysteme müssen zudem gebührenfrei und für jedermann zugänglich im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Sofern durch die Veröffentlichung geschützte Belange, wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berührt werden, können einzelne Daten unkenntlich gemacht werden.
Erstmals bis zum 01.07.2027 müssen die betroffenen Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass ihre Umweltmanagementsysteme den Anforderungen der 45. BImSchV gerecht werden. Während es beim ersten Mal ausreicht, dies durch ein internes Audit feststellen zu lassen, muss die Prüfung danach alle drei Jahre durch einen Gutachter oder Auditor bestätigt werden.
Der Transformationsplan ist zwar Teil des Umweltmanagementsystems, kontrolliert wird der Plan jedoch eigenständig. Wie erwähnt, muss der Transformationsplan erst bis zum 30.06.2030 eingeführt werden; somit später als das Umweltmanagementsystem selbst. Er muss bis zum 30.06.2031 bzw. bei der Einführung innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen innerhalb eines Jahres durch einen Gutachter oder Auditor bestätigt werden.
Neue Grenzwerte
In den BVT-Schlussfolgerungen werden zukünftig „Bandbreiten“ für den Rohstoff-, Wasser- und Energieverbrauch, also sog. „Umweltleistungen“, festgelegt, die verpflichtend eingehalten werden müssen. Diese werden voraussichtlich in Anlage 3 der 45. BImSchV bzw. für Wasser in der Abwasserverordnung normiert.
Schadensersatzansprüche gegen Anlagenbetreiber
Zusätzlich sieht der Entwurf des BImSchG einen Schadensersatzanspruch gegen Anlagenbetreiber vor, wenn diese gegen verschiedene Pflichten, insbesondere gegen die Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, verstoßen und dadurch die Gesundheit eines Anderen verletzt wird. Es kann also unter Umständen teuer werden.
Ansprechpartner:innen: Andreas Große/Carsten Telschow/Christine Kliem/Joshua Hansen
Weitere Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Nelly Arnold