Wärmepumpen, Raus, Häuserfassade

Abschaffung des Beihilfevorbehalts: Rückenwind oder Bruchlandung für die Netzumlagenbefreiung von Wärmepumpen und grünem Wasserstoff? 

Mit der jüngsten EnWG-Novelle („Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich“) hat der Gesetzgeber auch das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in einigen praxisrelevanten Punkten geändert. Besonders bedeutsam: Die Netzumlagenprivilegierungen sind nun auch für elektrisch betriebene Wärmepumpen und die Herstellung von grünem Wasserstoff anwendbar, nachdem der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt abgeschafft wurde. Diese Änderung betrifft sowohl die Netznutzer – im praktischen Regelfall die Stromlieferanten – als auch die (Verteiler-)Netzbetreiber. 

Weitere privilegierte Netzentnahmen 

Mit der vollständigen Streichung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts in § 68 EnFG können die KWKG- und die Offshore-Netzumlage auf Netzentnahmen für elektrisch betriebene Wärmepumpen und Einrichtungen zur Herstellung von grünem Wasserstoff entfallen.  

Damit die Befreiung greift, muss die Wärmepumpe gemäß § 22 Abs. 1 EnFG über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden sein und der Netznutzer an den Netzbetreiber entsprechende Mitteilungen abgeben. Für Einrichtungen zur Herstellung von grünem Wasserstoff ist die Novelle aber (noch) eine regulatorische Bruchlandung: Es fehlt bislang die nach § 93 EEG notwendige Rechtsverordnung, die die Anforderungen an die Herstellung grünen Wasserstoffs regelt. Deshalb können Netznutzer deren Erfüllung vorerst nicht nachweisen und die Umlagebefreiung nicht in Anspruch nehmen. 

Befreiung ab wann? 

Mit der Streichung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts stellt sich die Frage, wie mit Strommengen aus der Vergangenheit umzugehen ist. Grundsätzlich dürfte die Umlagebefreiung rückwirkend für sämtliche privilegierte Strommengen gelten, die seit dem 1.1.2023 an der jeweiligen Entnahmestelle bezogen wurden.  

Anpassung der Mitteilungs- und Fristenregelungen 

Neben den materiell-rechtlichen Anpassungen sieht die Novelle auch einige Änderungen im Mitteilungs- und Fristenkatalog des EnFG vor. Dies betrifft zum einen die fristgerechte Mitteilung und Nachweisführung durch den Netznutzer gegenüber dem Verteilernetzbetreiber, um die Privilegierungen geltend machen zu können. Zum anderen enthält die Novelle einzelne Neuerungen für die Abwicklung der Privilegierungen in der besonderen Ausgleichsregelung (BesAR). 

Ausblick: Befreiung von der KWKG- und der Offshore-Netzumlage 

Mit der Streichung des beihilferechtlichen Vorbehalts nach § 68 EnFG fällt der lang erwartete Startschuss, privilegierte Netzentnahmen (für Wärmepumpen und die Herstellung von grünem Wasserstoff) von der KWKG- und der Offshore-Netzumlage zu befreien. 

Fest steht aber schon jetzt: Für die beteiligten Akteure kann der Aufwand immens sein. Sie müssen nun zwei weitere Umlageprivilegierungen sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft abwickeln. Die Netznutzer müssen prüfen, ob die erforderlichen Mitteilungen bereits erfolgt sind oder nachgeholt werden müssen. Netzbetreiber stehen wiederum vor der Aufgabe, die Netzumlageabrechnung (rück-)abzuwickeln und den Belastungsausgleich mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber durchzuführen.  

Ansprechpartner:innen: Dr. Heiner Faßbender/Johanna Riggert/Laura Radimeczky-Krekel/Nina Wipfler 

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Christian de Wyl/Martin Brunz/Dr. Karina Appelmann 

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern bei unseren Webinare „EnFG-Novelle: KWKG- und Offshore-Netzumlage auf null – Bedeutung und praktische Umsetzung für den Vertrieb“ am 15.1.2026 und „Netzumlagen 2025/2026“am 28.1.2026 und 10.2.2026 vorbei. 

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