AgNes-Prozess: Pilotprojekte sollen Zukunft der Industrienetzentgelte klären
Nachdem die Große Beschlusskammer der BNetzA im September 2025 ein Diskussionspapier zu den Entgelten für Industrie und Gewerbe veröffentlicht und zur Konsultation gestellt hat, folgt im Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) nun der nächste Schritt. Am 19.2.2026 stellte die Große Beschlusskammer ein Konzept zur Durchführung von Pilotprojekten für Industrienetzentgelte vor. Ziel ist es, praktische Erfahrungen und belastbare Erkenntnisse für die künftige Ausgestaltung von Industrienetzentgelten zu gewinnen. Noch am selben Tag tauschte sich die BNetzA hierzu mit teilnehmenden Unternehmen sowie mit BDI und DIHK aus.
Sondertatbestand für Industrienetzentgelte
In ihrem Diskussionspapier hatte die BNetzA verschiedene Modelle zur Ausgestaltung eines neuen Sondertatbestands für Industrienetzentgelte vorgestellt. Nach Auswertung der Konsultation kommt sie zu dem Ergebnis, dass für eine tragfähige Konkretisierung des Sondertatbestands zusätzliche praktische Erkenntnisse erforderlich sind. Insbesondere sollen belastbare Daten aus der Anwendungspraxis erhoben werden.
Vor diesem Hintergrund plant die BNetzA die Durchführung von Pilotprojekten. In diesen Projekten werden die im Diskussionspapier beschriebenen Modelle A (spotmarktorientierte Flexibilitätsanreize) und B (netzdienliche Flexibilisierung) auf ihre Praxistauglichkeit überprüft.
Genehmigungs- und Durchführungsvoraussetzungen des Pilotprojektes
Für die Umsetzung der Pilotprojekte will die BNetzA keinen allgemeinen Festlegungsbeschluss erlassen. Stattdessen sollen im Einzelfall sogenannte Zusatzvereinbarungen zur Durchführung eines Pilotprojekts genehmigt werden. Diese Zusatzvereinbarungen (ZVP) ergänzen bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen.
Wird eine ZVP umgesetzt, erhalten Unternehmen weiterhin einen Netzentgeltrabatt, der an die Stelle des bisherigen individuellen Netzentgelts für atypische oder intensive Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV tritt. Gleichzeitig ermöglicht die ZVP Abweichungen von einzelnen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV.
Voraussetzung für die Genehmigung eines Pilotprojekts ist, dass zum 31.12.2025 ein wirksamer Vertrag über individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV bestand. Außerdem müssen auf Grundlage dieses Vertrages in der Vergangenheit bereits Netzentgeltrabatte gewährt worden sein. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass es sich um einen klassischen Bandlastvertrag handelt. Auch atypische Netznutzer nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV können einbezogen werden, sofern ein Jahresverbrauch von mindestens 10 GWh vorliegt. Adressiert werden damit ausschließlich stromintensive Letztverbraucher.
Die Regulierungsbehörden genehmigen nur solche ZVP, bei denen sie einen konkreten Erkenntnisgewinn für die Weiterentwicklung des Sondertatbestands erwarten. Liegen für eine bestimmte Fallkonstellation bereits ausreichende Daten aus früheren Pilotprojekten vor, wird ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn regelmäßig verneint. Der gesamte Prozess soll von einem engen Austausch zwischen Behörden, Netzbetreibern und Letztverbrauchern begleitet werden.
Die Laufzeit der ZVP ist auf sechs bis zwölf Monate angelegt. Ein Einstieg während des laufenden Kalenderjahres ist möglich. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die wesentlichen Einzelheiten des jeweils angewandten Modells vertraglich geregelt sind. Zudem müssen die Unternehmen die BNetzA spätestens zwei Monate nach Beginn des Pilotprojekts regelmäßig über die Einhaltung der Voraussetzungen informieren. Zusätzlich darf die BNetzA die dabei erhobenen Informationen für künftige Festlegungen zur Netzentgeltsystematik verwenden.
Sonderregel für Netzentgeltrabatte
Die BNetzA geht davon aus, dass Letztverbraucher ihre Verpflichtungen aus der bestehenden individuellen Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 StromNEV im Jahr des Pilotprojekts nicht erfüllen werden. Gleichwohl soll ein Netzentgeltrabatt gewährt werden, sofern die Voraussetzungen der ZVP eingehalten werden.
Die Höhe der Netzentgeltreduktion soll sich an den prozentualen Reduktionen orientieren, die der jeweilige Letztverbraucher an der betreffenden Abnahmestelle in den Vorjahren erzielt hat. Entgangene Erlöse der Netzbetreiber werden weiterhin über den Aufschlag für besondere Netznutzung refinanziert.
Bei einer unterjährigen Laufzeit der ZVP müssen die Voraussetzungen der individuellen Netzentgeltvereinbarung in der verbleibenden Zeit des Kalenderjahres erfüllt werden, damit ein Netzentgeltrabatt beansprucht werden kann.
gern ansprechbar: Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Markus Kachel/Sabine Gauggel/Philip Erdmann
ebenfalls gern ansprechbar: Dr. Tigran Heymann/Magnus Thiemig/Jan Paschke