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Aktivrentengesetz – Ende des Fachkräftemangels?

Anfang 2026 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmern in Kraft getreten, umgangssprachlich auch als „Aktivrentengesetz“ bezeichnet. Mit diesem ergeben sich Neuerungen sowohl in steuerrechtlicher als auch arbeitsrechtlicher Hinsicht. Der folgende Beitrag soll diese Neuerungen in aller Kürze beleuchten und die wichtigsten Auswirkungen darlegen.

Steuerrechtliche Neuerungen

Hinter dem Begriff der „Aktivrente“ verbirgt sich zunächst eine Steuererleichterung für solche Einkünfte, die Arbeitnehmer erzielen, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind – und das, obwohl sie die Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 S. 2 oder § 235 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI)). Der betroffene Arbeitnehmer erhält dann neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen entsprechenden Lohn aus der Beschäftigung. Einnahmen aus solch einer Beschäftigung sind nach § 3 Nr. 21 Einkommenssteuergesetz (EStG), nachdem die  Regelaltersgrenze erreicht wurde, bis zu einer Höhe von 2.000 EUR im Monat steuerfrei. Ermöglicht wird somit ein Hinzuverdienst, der nicht versteuert werden muss und neben die gesetzliche Rente tritt.  

Die Einkünfte bleiben allerdings weiterhin (teilweise beschränkt) sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss seine Anteile zur Rentenversicherung entrichten, während Arbeitnehmer keine Beiträge abführen müssen, dies allerdings beantragen können. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nur beim Arbeitgeber an. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen jedoch ihre jeweiligen Beiträge zur Kranken- sowie Pflegeversicherung leisten, wobei die Beiträge zur Krankenversicherung ermäßigt sind.  

Diese Neuregelung gilt allerdings nur für solche Beschäftigungen, die ab dem 1.1.2026 aufgenommen oder weitergeführt werden. Rechtspolitischer Hintergrund der Regelung ist die Stabilisierung des Arbeitsmarktes im Hinblick auf den zunehmenden Fachkräftemangel, der mit der Verrentung der sogenannten „Baby-Boomer-Generation“ einhergeht. 

Arbeitsrechtliche Neuerungen

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist § 41 Abs. 2 SGB VI zu beachten. Dieser bestimmt, dass § 14 Abs. 2 S. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nicht für solche Arbeitnehmer gilt, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Unabhängig von der bereits bestehenden Möglichkeit, das bisherige Arbeitsverhältnis zeitlich erst nach der Verrentung zu beenden, können Arbeitgeber nun mit bereits verrenteten Arbeitnehmern ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis abschließen – unabhängig davon, ob sie bereits vorher beim Arbeitgeber beschäftigt waren. Für Arbeitgeber bietet sich hierdurch die Möglichkeit, auf Fachkräfte zurückzugreifen, die mit ihrer langjährigen Arbeitserfahrung eine wertvolle Unterstützung für das Unternehmen darstellen können.

Fazit: Attraktive steuerrechtliche Vorteile für Arbeitnehmer

Die Gesetzesänderung bietet in steuerlicher Hinsicht attraktive Vorteile für Arbeitnehmer. Ihnen bietet sich ein zusätzlich zur gesetzlichen Rente möglicher Nebenverdienst, der in beträchtlicher Höhe steuerfrei bleibt. Vorteile ergeben sich vor allem aufgrund der arbeitsrechtlichen Neuregelungen, allerdings auch für Arbeitgeber und Unternehmen selbst. Durch Einstellung und Beschäftigung erfahrener Arbeitnehmer wird ein Mittel zur Abfederung des Fachkräftemangels geschaffen. Dadurch, dass Arbeitgeber nun leichter befristete Arbeitsverhältnisse mit diesen Fachkräften abschließen können, profitieren sie von deren Know-how.  

Ansprechpartner:innen: Dr. Jost Eder/Wolfram von Blumenthal/Thomas Krebs/Julia Scheidt

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