Batteriespeicher, blauer Himmel, Sonne, Wiese

Aktuelle Gesetzesvorhaben für den Ausbau von Batteriespeichern (Teil 1) – Überragendes öffentliches Interesse und Privilegierung von Batteriespeichern

Der anhaltende Boom beim Ausbau von Batteriespeichern geht mit einer dynamischen Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen einher. Nachdem wir bereits über die letzten gesetzlichen Änderungen im Jahr 2024 sowie der ersten Jahreshälfte 2025 und über die vom Bundesgerichtshof gebilligte Erhebung eines Baukostenzuschusses für Batteriespeicher berichtet haben, steht nun erneut eine Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens an. In diesem ersten Blogbeitrag berichten wir über die aktuell parlamentarisch diskutierten Anpassungen: Dabei stehen vor allem zwei Themen im Fokus: das überragende öffentliche Interesse und die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich. In einem weiteren Teil wird auf legislative Vorstöße zum Thema Netzanschluss eingegangen und ein Ausblick auf den weiteren Prozess gegeben.

Überragendes öffentliches Interesse sowie Abwägungsvorrang bei Batteriespeichern: Erweiterung von § 11c EnWG

Die Bundesregierung hat am 15.8.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 383/25) verabschiedet. Erklärtes Ziel ist es unter anderem, den Ausbau von Energiespeichern zu beschleunigen und die unionsrechtlichen Dekarbonisierungsziele bis 2050 in nationales Recht umzusetzen.

Dafür will sie § 11c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erweitern. § 11c EnWG regelt seit 2023, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Durch den Gesetzesentwurf soll nun der Begriff der „Anlage zur Speicherung elektrischer Energie” durch „Energiespeicheranlagen” ersetzt und damit an § 3 EnWG angepasst werden. Ergänzend soll außerdem der folgende Satz eingefügt werden:

„Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden.”

Die Bundesregierung begründet den Reformbedarf damit, dass Speicher primär der Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien dienen und damit dazu beitragen, Treibhausgasneutralität sowie die klimapolitischen Zielsetzungen auf nationaler und europäischer Ebene zu erreichen. Dadurch sollen Verwaltungen Energiespeicher in ihren Abwägungsentscheidungen bis zur beabsichtigten Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 besonders stark gewichten. Allerdings bleibt es – im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (NVwZ 2023, 1733 Rn. 43) – bei einer Abwägungslösung: Speicher erhalten einen Vorrang, setzen sich aber nicht in jedem Fall zwingend durch.

Zu dem Gesetzesentwurf haben sich am 15.9.2025 auch der federführende Wirtschaftsausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit des Bundesrats positiv in Form einer Empfehlung geäußert. Im Nachgang dazu schloss sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26.9.2025 der Ausschussempfehlung an. Der Bundesrat begrüßt demnach die Ausweitung von § 11c EnWG, weist aber zugleich darauf hin, dass in diesem Zusammenhang flankierende Anreizmechanismen für netzdienliche oder zumindest netzneutrale Betriebsweisen von Speichern erforderlich sind. Er bittet die Bundesregierung deshalb zu prüfen, ob sie nach dem Ende der aktuellen Netzengeltbefreiung neuer Speicher andere energierechtliche Anreizmechanismen einführen kann, beispielsweise die Reduzierung oder vollständige Befreiung von Netzentgelten und Baukostenzuschüssen für sich netzdienlich verhaltende Speicher. Zudem soll im Rahmen eines Branchendialogs geprüft werden, ob und inwieweit eine Definition netzdienlicher, netzneutraler und netzwirksamer Speicher zielführend ist, die als Grundlage für diese energierechtlichen Anreizmechanismen dienen kann.

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Batteriespeichern im Außenbereich

Zudem forderte der Bundesrat die Bundesregierung unter anderem auch zu einer Anpassung von § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) auf.

Die Vorschrift regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich. Danach sind bestimmte Vorhaben im Außenbereich privilegiert, also vorrangig (Abs. 1), sonstige Vorhaben dagegen nicht privilegiert und nur im Einzelfall (Abs. 2) zuzulassen, falls öffentliche Belange nicht entgegenstehen (Abs. 3). Einer der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB betrifft Vorhaben, wenn sie „der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb“ dienen.

Die jeweils zuständigen Baubehörden in den verschiedenen Bundesländern legen diesen Privilegierungstatbestand jedoch höchst unterschiedlich aus – insbesondere in Bezug auf Batteriespeicher, konkret auf sogenannte Graustromspeicher bzw. Stand-alone-Speicher, die unabhängig von Grünstromanlagen errichtet werden sollen. Batteriespeicher sind zwar nicht explizit als privilegierte Anlagen aufgeführt, werden jedoch von vielen Behörden als der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienende Anlagen über § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zugelassen, sofern sie „ortsgebunden” sind, sich also zum Beispiel in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem Umspannwerk befinden. Andere Baubehörden legen § 35 Abs. 1 Nr. 32 BauGB hingegen deutlich enger aus. Vereinzelt gibt es zwar Ministerialerlasse in den Ländern; aber auch diese tragen hinsichtlich der Grundsatzfrage der Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich nicht ausreichend zur Rechtssicherheit bei.

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf sah die Bundesregierung zunächst noch keine Anpassung von § 35 BauGB vor. Die Bundesregierung führte im Kontext der eingangs genannten Überarbeitung des § 11c EnWG lediglich aus, dass die in § 35 Abs. 1 und 2 BauGB angelegte Differenzierung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Vorhaben nicht dadurch beeinflusst werde, dass Batteriespeichern durch die Reform des § 11c EnWG künftig ein überragend öffentliches Interesse zugewiesen werde.

Der Wirtschaftsausschuss und der Bundesrat betonen jedoch demgegenüber die wachsende Notwendigkeit, den Zubau von Batteriespeichern im Außenbereich zu erleichtern. Hierzu empfehlen sie die Einführung eines eigenständigen und rechtssicher anwendbaren Privilegierungstatbestands in § 35 BauGB, der unabhängig vom Kriterium der Ortsgebundenheit gelten soll. Hintergrund dieser Empfehlung ist der derzeitige Interpretationsspielraum des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, der, als zu weit gefasst, angesehen wird und der Praxis wenig Planungssicherheit an die Hand gibt. Ein klar definierter Privilegierungstatbestand soll künftig sicherstellen, dass Speicheranlagen im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiert werden können, sofern sie der allgemeinen Stromversorgung dienen.

Fazit/Ausblick

Die Fortentwicklung des regulatorischen Rahmens für Batteriespeicher unter Beseitigung der derzeitigen Rechtsunsicherheiten ist ausdrücklich zu begrüßen.

Durch die vorgesehene Klarstellung in § 11c EnWG erfahren Energiespeicher eine rechtliche „Aufwertung”, indem ihr beschleunigter Ausbau in Abwägungsprozessen künftig privilegiert berücksichtigt wird. Abzuwarten bleibt, inwieweit der Ausbau von (netzdienlichen) Batteriespeichern möglicherweise noch regulatorisch angereizt wird.

Von großer praktischer Relevanz ist auch der Vorschlag des Bundesrats zur Anpassung des § 35 BauGB. Würde durch die Reform ein klarer Privilegierungstatbestand eingeführt, würde dies die dringend benötigte Rechtssicherheit in Baugenehmigungsverfahren erhöhen, an der es derzeit aufgrund uneinheitlicher Verwaltungspraxis in den Bundesländern noch fehlt. Hier hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 8.10.2025 bereits angekündigt, die vorgeschlagene Einführung eines Privilegierungstatbestandes zu prüfen, um die aktuell bestehende bauplanungsrechtliche Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Nun wird der Ausschuss die Umsetzungsmöglichkeit näher prüfen.

Ansprechpartner:innen: Dr. Tigran Heymann/Nelly Arnold/Anna von Kenne/Hakki Gül

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Thies-Christian Hartmann/Jens Vollprecht/Dr. Michael Weise

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