Aktuelle Gesetzesvorhaben für den Ausbau von Batteriespeichern (Teil 2) – Netzanschluss von Batteriespeichern
Der anhaltende Boom beim Ausbau von Batteriespeichern wird von einer ebenso dynamischen Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen begleitet. Im ersten Teil haben wir bereits über aktuelle Gesetzesinitiativen berichtet, die eine Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens in Bezug auf das überragende öffentliche Interesse sowie die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich vorsehen. In diesem zweiten Teil widmen wir uns nun den gesetzlichen Vorstößen zum Thema Netzanschluss und geben einen kurzen Ausblick auf den weiteren Gesetzgebungsprozess.
Einordnung von Batteriespeichern unter der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV)?
Die Bundesregierung hatte am 15.8.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 383/25) verabschiedet, mit dem das bereits seit 2023 anerkannte überragende öffentliche Interesse von Batteriespeichern durch einen Abwägungsvorrang flankiert werden soll. Den Gesetzesentwurf haben daraufhin der federführende Wirtschaftsausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in ihrer Empfehlung vom 15.9.2025 und der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26.9.2025 grundsätzlich befürwortet, jedoch zugleich auch weitergehenden Reformbedarf angemeldet. Zentral ist demnach der Netzanschluss von Batteriespeichern.
Unsicherheiten bestehen derzeit nicht nur bei der baurechtlichen Genehmigung von Batteriespeichern; für Betreiber von Speicheranlagen und auch für die Netzbetreiber ergeben sich zudem erhebliche Herausforderungen bei der Frage des Netzanschlusses. Aktuell übersteigen die Netzanschlussanfragen die verfügbare Anschlusskapazität der Netzbetreiber erheblich. Das wirft die Frage auf, nach welchem Verfahren und nach welchen Kriterien entsprechende Anfragen bearbeitet werden sollen.
Im Hinblick darauf haben Übertragungsnetzbetreiber in diesem Jahr damit begonnen, ein regelbasiertes Netzanschlussverfahren zu konzipieren. Die Anschlusskapazität würde somit nicht mehr nach dem „Windhundprinzip” vergeben. Stattdessen würden der Projektfortschritt, der Anschlussstandort und planerische Aspekte (stärker) berücksichtigt. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang unter anderem die Frage, ob in Spannungsebenen ab 110 Kilovolt (kV) angeschlossene Batteriespeicher mit einer Nennleistung von mehr als 100 Megawatt (MW) den Regelungen der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) unterliegen. Dies würde einen Anspruch auf beschleunigten Netzanschluss begründen. Eine Positionierung der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Frage des Baukostenzuschusses und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einordnung von Batteriespeichern als Erzeugungsanlagen im Rahmen der Netzentgeltbefreiung von Batteriespeichern hatten hier in der Vergangenheit nahelegt, dass die KraftNAV anwendbar ist.
Basierend darauf schlug der Bundesrat vor, in § 1 Abs. 1 KraftNAV klarzustellen, dass Batteriespeicher nicht der KraftNAV unterliegen. Begründet wird dies mit dem Wunsch, eine Vergabe von Netzanschlusskapazität nach dem Windhundprinzip zu vermeiden und ein regelbasiertes Reservierungsverfahren für Großbatterie-Projekte zu ermöglichen, die unter Aufsicht der Bundesnetzagentur stehen und sich am Maßstab technischer und wirtschaftlicher Bedingungen orientieren, die im Sinne von § 17 EnWG angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind.
Fazit/Ausblick
Der Netzanschluss von Batteriespeichern steht im Spannungsfeld zwischen dem erkannten Bedarf am Ausbau von Speicherkapazität und der Tatsache aktuell nur begrenzter Anschlusskapazität der Netzbetreiber. Den Rechtsrahmen für das Verfahren und die Kriterien der Kapazitätsvergabe rechtssicher zu gestalten, ist daher von enormer praktischer Bedeutung.
Zu beobachten bleibt daher insbesondere auch der weitere Fortgang zur Frage des (privilegierten) Netzanschlusses von Batteriespeichern unter der KraftNAV. Hier hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 8.10.2025 zur Stellungnahme des Bundesrats die Prüfung des Vorschlags des Bundesrats angekündigt. Allerdings betonte sie gleichermaßen den Handlungsbedarf, um das Verfahren bei Netzanschlüssen an das Stromnetz zu vereinfachen und zu beschleunigen, sowie das Gebot einer (höheren) Transparenz und Planungssicherheit der Prozesse auf Seiten der Netzanschlusspetenten. Ausgehend davon sowie mit Blick auf die Ergebnisse des am 15.9.2025 vorgelegten Monitorings der Energiewende möchte die Bundesregierung daher zum Thema Netzanschluss „eine gesamtsystematisch und gesamtwirtschaftlich sinnvolle Lösung” erarbeiten, in der „auch Aspekte der effizienten Nutzung von verfügbaren Netzanschlusskapazitäten zu berücksichtigen” sind. Ein größerer Wurf könnte sich hiermit also ankündigen. Der Ball liegt nun wieder beim Ausschuss, einen praktikablen Umsetzungsvorschlag zu erarbeiten.
Ansprechpartner:innen: Dr. Tigran Heymann/Nelly Arnold/Anna von Kenne/Hakki Gül
Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Thies-Christian Hartmann/Jens Vollprecht/Dr. Michael Weise