Anpassung der EU-ETS Beihilfeleitlinien zur Strompreiskompensation (SPK) – Erweiterter Schutz vor Carbon Leakage
Die EU-Kommission hat im Oktober einen Entwurf zur Änderung der Beihilfeleitlinien zur Kompensation indirekter CO₂-Kosten (SPK-Beihilfenleitlinie) veröffentlicht. Damit reagiert sie auf die Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit Verabschiedung der Leitlinien im Jahr 2020. Ein endgültiger Beschluss über die Anpassung der SPK-Beihilfeleitlinien soll noch bis Ende 2025 erfolgen.
Warum eine Anpassung notwendig ist
Tatsächlich ist der beihilferechtliche Anpassungsbedarf erheblich. Der anhaltende Anstieg der CO₂-Preise im stationären EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) sowie die weiterhin hohen Energiepreise haben das Risiko von Carbon Leakage signifikant verschärft. Ziel der Änderung ist es, Kompensationsmöglichkeiten für durch den EU-ETS 1 gestiegene Stromkosten an das veränderte Marktumfeld anzupassen. Zudem werden hier neue Risikosektoren erfasst und die Methodik überarbeitet.
Bereits bei Verabschiedung der SPK-Beihilfeleitlinien 2020 hatte die Kommission eine Überprüfung zur Mitte des Handelszeitraums 2021–2030 in Aussicht gestellt. Anlass für die 2025 geplanten Änderungen ist der kombinierte Effekt zweier Entwicklungen. Der von der Kommission bis 2030 prognostizierte durchschnittliche EUA-Preis von 78 Euro pro Tonne CO₂ bedeutet gegenüber dem Preis im Jahr 2020 von rund 24 Euro mehr als eine Verdreifachung. Der aktuelle Kurs liegt sogar bei 82 Euro pro Zertifikat. Gleichzeitig haben geopolitische Krisen und Gaspreisvolatilität den Strompreis in vielen Mitgliedstaaten deutlich steigen lassen. Dies hat für energieintensive Industrien die indirekten CO₂-Kosten (verursacht durch auf Strompreise überwälzbare EUA-Kosten) so stark erhöht, dass das Risiko der Produktionsverlagerung (Carbon Leakage) erheblich gestiegen ist.
Methodische Änderungen: Neue Schwellenwerte zur Risikoermittlung
Die Kommission hält an der bewährten Methodik zur Risikobewertung fest. Entscheidend bleibt das Produkt aus den Kennziffern Handelsintensität und indirekter Emissionsbelastung, dem sog. Indirect Carbon Leakage Indicator (ICLI). Die Handelsintensität bildet ab, wie stark ein Sektor im internationalen Wettbewerb steht. Also wie groß der Anteil von Exporten und Importen am Gesamtumsatz ist. Allerdings soll der Schwellenwert für die indirekte Emissionsintensität – und damit im Ergebnis der ICLI – deutlich gesenkt werden, um die Realität stark gestiegener CO₂-Preise abzubilden. Dieser wird bei gleichbleibendem Schwellenwert für die Handelsintensität angepasst. Damit öffnet sich das System für weitere Industriezweige. Auch Sektoren, die bislang wegen moderater Emissionsintensität nicht als besonders gefährdet galten, aber stark im internationalen Wettbewerb stehen, können nun als beihilfeberechtigt anerkannt werden.
Erweiterung des Anhangs I: Neue beihilfeberechtigte Sektoren
Neu aufgenommen werden soll unter anderem die Herstellung von sonstigen organischen Grundchemikalien, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen und synthetischem Kautschuk in Primärformen, Chemiefasern, Baumwollspinnerei und Vliesstoffen sowie die gesamte Glasfaserproduktion. Auch wichtige Grundstoffe der Bauwirtschaft wie Flach- und Hohlglas, Keramikfliesen und -platten sowie Holzwerkstoffe (Span- und Faserplatten) sind nach dem Entwurf erfasst. Besonders relevant für die Industriepolitik der EU ist die Einbeziehung der Batterie- und Akkumulatorenherstellung, die im internationalen Standortwettbewerb eine Schlüsselbranche darstellt.
Emissionsfaktoren, Benchmarks und Vermeidung einer Doppelkompensation
Neben der Erweiterung der Sektorenliste und der damit verbundenen Ausweitung des beihilfeberechtigten Kreises sollen jedoch auch technische Parameter angepasst werden. Die CO₂-Emissionsfaktoren in Anhang III wurden für den Zeitraum 2026–2030 auf Basis aktueller Marktdaten neu berechnet. Dabei wurden geographische Regionen gebildet, deren Strommärkte eine Konvergenz unter 1% aufweisen. Für Deutschland etwa soll künftig ein gemeinsamer Faktor mit Luxemburg gelten. Während in vielen europäischen Ländern der CO₂-Faktor sinken würde – für diesen Fall schlägt der Entwurf einen Übergangsmechanismus vor, der den betroffenen Mitgliedstaaten ein schrittweises Absenken ermöglicht – ergäbe sich in Deutschland ab 2026 sogar ein höherer Wert von 0,73. Bislang liegt dieser bei 0,72.
Die bestehenden Produkt-Benchmarks für bereits beihilfefähige Sektoren werden nicht überarbeitet.
Eine mögliche Minderung der Förderung soll durch die Einführung eines Mechanismus erfolgen. Dieser soll eine Überkompensation verhindern, wenn Unternehmen sowohl eine Strompreiskompensation als auch eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die mit dem Strom erzeugten Produkte erhalten würden. Wie dieser Mechanismus konkret ausgestaltet sein wird, ist derzeit noch unklar. Einen Regelungsvorschlag will die EU-Kommission im Jahr 2026 vorlegen.
Zur Vermeidung von Doppelkompensationen mit dem geplanten Industriestrompreis sieht zudem der Entwurf des Eckpunktepapiers des BMWE dazu ein Wahlrecht für berechtigte Unternehmen vor. Diese können wählen, welches der Instrumente sie im jeweiligen Abrechnungsjahr in Anspruch nehmen möchten.
Zeitlicher Rahmen der Anpassungen
Der Entwurf der überarbeiteten ETS-Beihilfeleitlinien sieht eine gestufte zeitliche Anwendung der neuen Bestimmungen vor. Rückwirkend zum 1.1.2025 können Mitgliedstaaten bereits Beihilfen für indirekte Emissionskosten gewähren, die in den neu hinzugefügten Sektoren angefallen sind.
Die Mehrheit der Änderungen würde jedoch erst voraussichtlich ab dem 1.1.2026 in Kraft treten.
Die Stromeffizienz-Benchmarks für neu beihilfeberechtigte Sektoren sollen im Laufe des Jahres 2026 nachgereicht werden. Gleiches gilt für die genaue Umsetzung der Doppelkompensationsregel. Dafür müssen noch Benchmarks und ein EU-weiter Durchschnittswert für CO₂-Emissionen im Stromsektor definiert werden.
Förderung statt Strukturbruch
Die technische Überarbeitung der ETS-Leitlinien verdeutlicht, dass die EU-Kommission auf Rückmeldungen aus der Wirtschaft reagiert. Sie passt das System fortlaufend an. Durch die Absenkung von Schwellenwerten und die Einbeziehung zusätzlicher Sektoren trägt sie veränderten wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen Rechnung. Dabei zeichnet sich eine Strategie ab. Statt den Mechanismus des EU-ETS 1 grundsätzlich in Frage zu stellen, soll das bestehende System durch gezielte Förderinstrumente flankiert werden.
Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow/Amrei Czysz