Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses von kommunalen Unternehmen: Gesetzesänderung in Bayern
Am 28.11.2024 hat der Bayerische Landtag wichtige Änderungen für kommunale Unternehmen in Bayern beschlossen, die größtenteils bereits am 17.12.2024 in Kraft treten werden. Die Anforderungen an die Berichterstattung und Prüfung der Jahresabschlüsse werden weitgehend an die für privat getragene Unternehmen geltenden Vorschriften angeglichen.
Was verändert sich durch das bayerische Gesetz?
Das „Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ (Drs. 19/2598, 19/4021) sieht für Kommunalunternehmen (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 neu der Bayerischen Gemeindeordnung, im Folgenden „GO“) und für Unternehmen in Privatrechtsform (ersatzlose Streichung des Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GO) vor, dass der Jahresabschluss sowie der Lagebericht nicht mehr wie bisher verpflichtend nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen sind, sondern sich nach den allgemeinen Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches richten.
Demnach sind kommunale Unternehmen nun zunächst nach § 267 des Handelsgesetzbuches (HGB) einer bestimmten Größenklasse zuzuordnen, danach richten sich dann die einzuhaltenden Vorschriften.
Diese Änderung ist nicht nur in der GO zu finden. Auch die Landkreisordnung, Bezirksordnung, Verordnung für Kommunalunternehmen, die Eigenbetriebsverordnung, die Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser sowie die Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen wurden mit gleichem Inhalt geändert.
Was gilt im Besonderen für Kommunalunternehmen?
Eine Besonderheit ergibt sich für Kommunalunternehmen in Art. 91 Abs. 1 GO. Nach dem neuen Satz 2 richtet sich die Erweiterung des Lageberichts um die Erstellung sowie die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ausschließlich nach der Unternehmenssatzung. Damit eröffnet der bayerische Gesetzgeber die Möglichkeit, Nachhaltigkeit in kommunalen Unternehmen über das bundesgesetzliche Maß hinaus zu verankern oder darauf zu verzichten. Der bayerische Gesetzgeber delegiert die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kommunaler Unternehmen so an die jeweilige Kommune.
Was sind die Auswirkungen?
Die Abschaffung der Gleichstellung kleiner und mittelgroßer kommunaler Unternehmen mit großen Kapitalgesellschaften sowie die damit verbundenen Erleichterungen in der finanziellen und nicht-finanziellen Berichterstattung – insbesondere in der Nachhaltigkeitsberichterstattung – werden diese Unternehmen spürbar entlasten. Die Angleichung an die für privat getragenen Unternehmen geltenden Vorschriften sorgt für eine wichtige Harmonisierung.
Damit sind jedoch auch Risiken verbunden: Es ist zu befürchten, dass die Änderungen zu Lasten des kommunalen Umsetzungspfads bezüglich menschenrechts- und umweltbezogener Standards gehen.
Veränderung der Prüfpflicht des Jahresabschlusses
Durch die Gesetzesänderungen ändert sich auch die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses für kommunale Unternehmen. Dies bedeutet strenggenommen, dass die Jahresabschlüsse der Unternehmen, soweit sie in die Größenklassen „kleine“ oder „Kleinst-“Unternehmen nach § 267 HGB einzuordnen sind, nicht mehr prüfungspflichtig sind, soweit Satzungen nicht etwas anderes bestimmen. Eine Erleichterung dürfte sich damit jedenfalls für kommunale Komplementär-GmbHs in Kommanditgesellschaften ergeben.
Erreichen Unternehmen die Größenkriterien nicht, unterliegen sie nur noch der Überwachung durch den gewählten gesetzlichen Vertreter der Gebietskörperschaft und durch die gewählten Ratsmitglieder sowie dem Organ der Gesellschaft, das für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig ist.
Diese Personen müssen für sich selbst entscheiden, ob sie die notwendigen Kenntnisse haben, eine solche Prüfung vorzunehmen. Um eine Haftung der gesetzlichen Vertreter sowie des zuständigen Organs der Gesellschaft zu vermeiden, weist der Bayerische Prüfungsverband in einem Schreiben an die Kommunen darauf hin, dass dennoch ein Abschlussprüfer hinzugezogen werden sollte. In diesem Fall sollte die Prüfungspflicht in die Satzung aufgenommen werden.
Ausblick
Kommunale Unternehmen profitieren von diesen landesgesetzlichen Änderungen nur, wenn sich die Satzungen/Gesellschaftsverträge der Unternehmen nicht unmittelbar auf die Regelung des HGB für große Kapitalgesellschaften beziehen. Kommunalen Unternehmen ist daher anzuraten, ihre Satzungen/Gesellschaftsverträge auf diese Verweise zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Die Veränderungen in der Berichterstattung und Prüfung des Jahresabschlusses kommunaler Unternehmen können den bürokratischen Aufwand für die betreffenden Unternehmen erheblich reduzieren, während der teilweise Wegfall der Prüfungspflicht des Jahresabschlusses für eine Verschiebung der Haftung auf die zuständigen Organe innerhalb der Gesellschaft führt.
Ansprechpartner:innen: Oliver Eifertinger/Tobias Sengenberger/Anna-Marlena Miedl/Tanja Anders