Auswirkungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf Gasvertriebe 

Am 24.2.2026 hat die Bundesregierung ein Eckpunktepapier für ein neues „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GMG) vorgestellt. Das GMG soll das „Heizungsgesetz“ ersetzen – gemeint ist damit die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Jahr 2023, mit der die Ampelregierung die §§ 71ff. GEG neu einführte. Mit dem Eckpunktepapier erklärt die Bundesregierung nun, welche Änderungen sie an der aktuellen Regelung vornehmen möchte. 

Ein konkreter Gesetzesentwurf des Kabinetts wird bis Ostern angekündigt. Das Gesetzgebungsverfahren soll dann so abgeschlossen werden, dass das neue Gesetz bis zum 30.6.2026 in Kraft treten kann. 

Angekündigte Neuerungen für Gaslieferanten 

Die vorgestellten Neuerungen betreffen auch Gaslieferanten. Will ein Gebäudeeigentümer seine Gasheizung austauschen, muss die neue Heizung zu einem wachsenden Anteil mit grünem Gas betrieben werden („Bio-Treppe“). Ab dem 1.1.2029 liegt dieser Anteil bei mindestens zehn Prozent. Die weiteren Stufen (drei Schritte) bis 2040 werden sich aus dem Gesetzesentwurf ergeben. Es bleibt jedoch dabei, dass die Gebäudeeigentümer diese Anforderungen einhalten müssen – wie nach der aktuellen Fassung des GEG. 

Außerdem soll eine Grüngasquote eingeführt werden. Die Lieferanten von Erdgas müssen dafür sorgen, dass die Gaslieferung einen gesetzlich bestimmten Anteil grüner Gase (Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff, Wasserstoffderivate, synthetisches Methan) enthält. Die Quote kann bilanziell erfüllt werden. Sie soll 2028 in Höhe von bis zu einem Prozent starten und dann schrittweise ansteigen. 

Was Gaslieferanten jetzt beachten müssen 

Die Bio-Treppe ist im Kern nicht neu. Auch das GEG in seiner bisherigen Fassung sah im Fall eines Heizungsaustauschs eine stufenweise Pflicht zur Erfüllung eines Grüngasanteils für Gebäudeeigentümer vor. Allerdings greift diese Pflicht nach aktueller Rechtslage erst, wenn die jeweilige Kommune ihre kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat, beziehungsweise spätestens ab dem 1.7.2026 (Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern) oder dem 1.7.2028 (Gemeindegebiet mit weniger als 100.000 Einwohnern); außerdem nur für einen Heizungsaustausch zwischen dem 1.1.2024 und diesem Zeitpunkt. Auch der stufenweise Anstieg war bislang anders ausgestaltet (zunächst 15 %, ab dem 1.1.2035 30 % und ab dem 1.1.2040 60 %). 

Bisher gab es daher wenig Nachfrage nach einer anteiligen Belieferung mit grünen Gasen, jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des landesrechtlichen Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG), wie zum Beispiel in Baden-Württemberg. Dies kann sich ändern, sobald die Pflicht für alle Fälle eines Heizungsaustauschs gilt; nach dem Eckpunktepapier also ab dem 1.1.2029. 

Gasvertriebe sollten sich vor diesem Hintergrund so aufstellen, dass sie in der Lage sind, Gebäudeeigentümer GMG-konform zu beliefern. Nutzen können Lieferanten hierfür perspektivisch wohl die für die Grüngasquote ohnehin zu beschaffenden grünen Gase. 

Lieferanten müssen dann gewährleisten, dass sie grüne Gase beschaffen, die den Anforderungen des GMG genügen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Bio-Treppe, sondern auch im Hinblick auf die bilanziell zu erfüllende künftige Grüngasquote. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass Biomethan nicht gleich Biomethan ist. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), Gesetze zur THG-Quote, die gesetzliche Befreiung vom Emissionshandel („CO2-Preis“) und das aktuelle GEG stellen unterschiedlichste Qualitätsanforderungen an Biomethan. Lieferanten müssen abwägen, Gase mit welchen Qualitätsmerkmalen sie für welchen Zweck beschaffen; im Gebäudesektor sind vor allem auch die CO2-Kosten in den Blick zu nehmen. Nach aktueller Gesetzeslage ist Biomethan, das dem GEG genügt, nicht zwingend vom CO2-Preis befreit. Auch das GMG wird nicht in die EU-rechtlichen Anforderungen des Emissionshandels eingreifen können. Diese Qualitätsanforderungen müssen dann auch dokumentiert und nachgewiesen werden. Auch hier muss darauf geachtet werden, welche Nachweise über welches Nachweissystem erbracht werden müssen. 

In den letzten Jahren gab es auf dem Biomethanmarkt einige Verwerfungen und InsolvenzenOftmals waren die erheblichen spezifischen wirtschaftlichen Risiken, die sich aus einer bilanziellen Biomethanbelieferung und der Nachweisführung ergeben, vertraglich nicht hinreichend abgesichert. Dieselben vertraglichen Risiken in Biomethanlieferverträgen sind oftmals weiterhin zu beobachten. Gaslieferanten sollten deshalb auch beschaffungsseitig ihre Verträge oder angebotenen Verträge sorgfältig prüfen. 

Schließlich werden mit der Grüngasquote zwangsläufig auch neue Berichts- und Nachweispflichten auf Lieferanten zukommen. Da die Verpflichtung zur Grüngasquote ebenso wie die Steuerpflicht und die Pflichten nach dem Brennstoffemissionshandel die Lieferanten von Brennstoffen treffen werden, ist zu erwarten, dass auch die Berichtspflichten ähnlich aussehen werden. 

gern ansprechbar: Dr. Erik Ahnis/Dominique Couval/Christopher Hanke 

ebenfalls gern ansprechbar: Prof. Dr. Olaf Däuper/Christian Thole 

PS: Sie interessieren sich für Gasliefer(muster)verträge oder Weitere? Dann schauen Sie gern hier: Die BBH-Musterverträge sind bereits jetzt für eine anteilige Belieferung mit grünen Gasen (zur Erfüllung der Pflichten des GEG/Bio-Treppe) geeignet. Update folgt mit Gesetzesanpassung. 

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