AVBFernwärmeV: Die Novelle ist endlich da
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat endlich den überarbeiteten Entwurf einer novellierten AVBFernwärmeV (AVBFernwärmeV-E) vorgelegt. Wir geben einen kurzen Überblick zu ausgewählten Inhalten.
Vereinheitlichung des Rechtsrahmens
Seit 2021 waren die Vorgaben zur Verbrauchserfassung und Abrechnung in eine eigene Verordnung ausgelagert. Der Entwurf sieht vor, dass sie in die AVBFernwärmeV inkorporiert werden sollen. Außerdem soll der Anwendungsbereich der Verordnung – „soweit technisch möglich“ – auf die Fernkälte ausgeweitet werden.
Preisänderungsklauseln und Anpassungsrechte
Die neuen Vorgaben zur Gestaltung der in der Fernwärme typischen Preisänderungsklauseln und zum Recht der Versorger, Preise und Preisänderungsklauseln im laufenden Vertrag anzupassen, wurden in der Branche mit Spannung erwartet. Ziel war es, den Verbraucherschutz auf der einen Seite und den Investitionsschutz auf der anderen Seite gleichermaßen zu berücksichtigen.
Das BMWK lässt die Möglichkeit der Verwendung von Preisänderungsklauseln im Grundsatz unangetastet, passt aber die Gestaltungsmöglichkeiten an. Insbesondere findet die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Preisänderungsklauseln Eingang in die Neuregelungen. Künftig soll auf den vom BGH bestätigten Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts abgestellt werden können, um das häufig umstrittene Marktsegment abzubilden. Außerdem soll es im Rahmen des Kostenelements – neben der Verwendung von Indizes – möglich sein, auf die Entwicklung der tatsächlichen Kosten des Versorgers abzustellen und so eine noch engere Kostenorientierung zu gewährleisten. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, findet sich im Anhang des Entwurfs eine Muster-Preisänderungsklausel, welche die Versorger bei der Vertragsgestaltung verwenden können.
Wechselt der Versorger im laufenden Vertrag einen Energieträger oder ändert sich die Beschaffungsstruktur, soll es ihm möglich sein, seine mit dem Kunden vereinbarte Preisänderungsklausel hinsichtlich der gewählten Berechnungsfaktoren innerhalb eines Jahres und in Textform für die Zukunft anpassen. Das vom BGH geschaffene Recht zur Anpassung von Preisänderungsklauseln soll hiervon laut Begründung unberührt bleiben.
Leistungsanpassungsrecht der Kunden
Das in den Augen vieler Versorger zu weit geratene kundenseitige Leistungsanpassungsrecht aus § 3 AVBFernwärmeV soll eingeschränkt werden, insbesondere im Contracting-Bereich. Doch auch sonst sollen Einschränkungen gelten, wenn der Versorger in Bezug auf die gelieferte Wärme bereits gewisse Dekarbonisierungsstandards erfüllt.
Vermarktung verschiedener Produkte, Verbraucherschutz und Transparenz
Künftig soll es den Versorgern möglich sein, in einem Netz unterschiedliche Produkte anzubieten, die sich dann beispielsweise hinsichtlich der eingesetzten Energieträger (bilanziell) unterscheiden. Der Entwurf nimmt dabei Bezug auf das Herkunftsnachweissystem, das derzeit in der Wärme mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz und den dazugehörigen Verordnungen geschaffen wird. So sollen die Versorger noch konkreter auf die jeweiligen Kundenbedürfnisse eingehen und insbesondere „grüne Wärme“ rechtssicher kennzeichnen und liefern können.
Der Entwurf sieht erstmals spezielle Regelungen für Wärmelieferverträge mit Verbrauchern und nochmals gesteigerte Transparenzanforderungen vor.
Unwägbarkeiten bleiben bestehen
Ob es sich bei der Novelle um den großen Wurf handelt, den sich alle Beteiligten erhoffen, muss sich erst zeigen, denn es sind noch viele Unwägbarkeiten auszuräumen: Die Auswertung der zahlreichen Verbändestellungnahmen steht bislang ebenso aus wie die weitere Ressortabstimmung der Bundesregierung und anschließend die Beteiligung des Bundesrats. Nach Verkündung und Inkrafttreten wird sich die novellierte Verordnung letztlich noch in der Praxis beweisen müssen.
In unseren Webinaren zur AVBFernwärmeV-E und zum Webinar Herkunftsnachweissystem in der Wärme können Sie mehr über den Entwurf oder zur Vermarktung verschiedener Wärmeprodukte erfahren.
Ansprechpartner: Stefan Wollschläger, Ulf Jacobshagen, Dr. Heiner Faßbender, Juliane Kaspers, Jakob Fleischmann