Batteriespeicher: Neues zu Netzanschlüssen und Netzentgelten

Im Bereich von Netzanschlüssen und  -entgelten stehen einige grundlegende Änderungen an. Insbesondere die Betreiber von Stromspeichern diskutieren die Pläne derzeit heiß: Zum einen möchten die Übertragungsnetzbetreiber bei der Vergabe von Netzanschlusskapazität das bisher geltende Windhundprinzip durch ein „Reifegradverfahren“ ersetzen. Zum anderen hat die Bundesnetzagentur Pläne zu einer grundlegenden Reform der Netzentgelte veröffentlicht, nach der Betreiber von Stromspeichern (und Elektrolyseuren) unter Umständen künftig ebenfalls Netzentgelte zahlen sollen. Und auch das durchgesickerte Netzpaket des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) sorgt für Aufregung in der Branche.

Abschied vom Windhundprinzip

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (50 Hertz, Amprion, Tennet und Transnet BW) haben angekündigt, das Vergabeverfahren für Netzanschlüsse im Höchstspannungsnetz ab dem 1.4.2026 in wesentlichen Punkten zu ändern. Statt des bisherigen Windhundprinzips („First come, first served“), bei dem Anträge für Großbatteriespeicher, Elektrolyseure, Rechenzentren und weitere Großverbraucher rein nach Eingangsdatum bearbeitet wurden, soll künftig ein sogenanntes Reifegradverfahren gelten. Dabei sollen die Projekte nach ihrem Fortschritt und Nutzen für das Gesamtsystem bewertet und priorisiert werden.

Die Anträge sollen in regelmäßigen Runden gesammelt und geprüft werden, nicht einzeln und nacheinander. Sollten zu viele Anträge vorliegen, sollen die Projekte ausgewählt werden, die am weitesten fortgeschritten sind. Um den Fortschritt zu bestimmen, wollen die Netzbetreiber Kriterien wie etwa die Grundstückssicherung, Genehmigungen, die technische und wirtschaftliche Machbarkeit sowie den Systembeitrag heranziehen. Die in den Runden ausgewählten Projekte erhalten ein Angebot mit einem Zeitplan für den Netzanschluss.

Das neue Verfahren soll in drei Phasen laufen: Erstens eine Informations- und Antragstellung, zweitens sollen die Projekte bewertet und priorisiert werden (Clusterstudie) und drittens schließlich die Angebotsphase. Projekte, die nicht sofort berücksichtigt werden, sollen für spätere Runden im Verfahren bleiben. Für jeden Antrag soll eine pauschale Gebühr von 50.000 EURfällig werden. Wer ein Anschlussangebot annimmt, muss außerdem eine Kaution von 1.500 EUR pro Megawatt hinterlegen. Diese wird allerdings später auf den Baukostenzuschuss – der einmaligen Zahlung des Anschlussnehmers an den Netzbetreiber für den Ausbau des allgemeinen Netzes – angerechnet.

Die Übertragungsnetzbetreiber sehen das neue Modell als fairer und effektiver, weil das alte System regelmäßig Anschlussmöglichkeiten blockiert habe. Trotzdem wünschen sie sich einen klaren gesetzlichen Rahmen und eine europaweite Anerkennung, um das Reifegradverfahren zu etablieren.

Der Markt bewertet die geplanten Änderungen erwartungsgemäß mit gemischten Gefühlen. Projektentwickler begrüßen die Umstellung in Teilen, betonen aber, dass die Bewertungsmaßstäbe transparent und fair sein müssen. Einige Vertreter der Branche äußern die Sorge, dass Speicherprojekte benachteiligt werden könnten oder dass die Vorgaben zu ungenau und unverbindlich seien, wodurch die Planungssicherheit gefährdet sei. Auch müssten im weiteren Prozess alle Beteiligten zusammenarbeiten, da Projekte oft noch in frühen Entwicklungsstadien seien und zu hohe Anforderungen diese bremsen könnten. Landespolitiker wie Schleswig-Holsteins Energiewendeminister Tobias Goldschmidt (energate, 5.2.2026) sehen den Antragsansturm als positives Signal für Investitionen in die Energiewende, mahnen aber auch, dass das Netz zügig und strategisch ausgebaut werden müsse. Sie fordern, Vergabeverfahren auch für die Verteilnetze zu entwickeln, da der größte Teil der Erneuerbaren dort eingespeist werde.

Diskussion um Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher und Elektrolyseure (§ 118 Abs. 6 EnWG)

Die Bundesnetzagentur (BNetzA), zu deren jüngstem FAQ zum Netzanschlussboom von Batteriespeichern wir kürzlich berichteten, plant mit dem Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) eine grundlegende Reform der Netzentgelte. Vorgesehen ist dabei unter anderem, dass künftig auch Betreiber von Stromspeichern und Elektrolyseuren Netzentgelte zahlen sollen. Bislang sind diese Anlagen nach § 118 Abs. 6 EnWG von Netzentgelten befreit, um Doppelbelastungen zu vermeiden und Investitionen zu fördern (bei Speichern für Rückspeisung, bei Elektrolyseuren für reinen Verbrauch). Die Privilegierung ist allerdings zeitlich befristet und gilt nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2011 errichtet wurden und spätestens bis zum 4.8.2029 in Betrieb genommen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anlage nach bisheriger Rechtslage für einen Zeitraum von 20 Jahren von den Netzentgelten freigestellt.

Die BNetzA hält pauschale Netzentgeltbefreiungen für europarechtlich und energiewirtschaftlich nicht vertretbar und will stattdessen Verhaltensanreize durch Entgelte schaffen. Künftig soll das Netzentgeltsystem auf Kapazitätsbuchungen und Arbeitspreise umgestellt werden – Speicher und Elektrolyseure sollen dabei wie normale Stromverbraucher behandelt werden.

Hoch umstritten ist, ob Bestandsanlagen weiterhin Planungssicherheit und Vertrauensschutz genießen. Die BNetzA meint, dass dies wegen gesetzlicher Abweichungsbefugnisse nicht garantiert sei und Privilegien auch rückwirkend entfallen könnten. Unter „Abweichungsbefugnis“ ist der § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG zu verstehen, wonach die BNetzA von den Sätzen 1 bis 11 abweichende Regelungen treffen [darf], insbesondere zum zeitlichen Anwendungsbereich, zu den zu erfüllenden Voraussetzungen und zum Ausgleich entgangener Erlöse, die Netzbetreiber auf Grund der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang haben.“

Zwei Stichtage für mögliche rückwirkende Änderungen werden diskutiert: Ein möglicher Anknüpfungspunkt ist der 2.9.2021, also der Tag, an dem der Europäische Gerichtshof (EUGH) ein Urteil (Az.: C-718/18) erlassen hat, mit dem er Deutschland dazu verurteilt, der BNetzA mehr Autonomie bei der Bestimmung von Bedingungen für den Netzanschluss (einschließlich der Tarife oder ihrer Methoden) zu verschaffen. Als zweiten Anknüpfungspunkt brachte die BNetzA den 29.12.2023 ins Gespräch, also den Tag, an dem die oben genannte Abweichungsbefugnis in Kraft getreten ist.

Die Reaktionen der Branche ließen nicht lange auf sich warten. Sie sind von der Sorge geprägt, dass mangelnde Planungssicherheit zu einem Investitionsstopp führen und den gewollten Aufbau von Speicher- und Elektrolyseurkapazität ausbremsen könnte. Auch juristisch wird bezweifelt, ob die Pläne mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar sind.

Betroffene Unternehmen können bis zum 27.2.2026 Stellungnahmen zu den BNetzA-Plänen einreichen – am besten mit konkreten, konstruktiven Gegenvorschlägen. Ggf. sollten die Unternehmen bereits jetzt für neue Projekte ihre wirtschaftlichen Planungen aktualisieren. Neuanlagen – jedenfalls solche, die nach dem 4.8.2029 in Betrieb genommen werden – sind künftig voraussichtlich netzentgeltpflichtig, Privilegien könnten allenfalls noch für den netzdienlichen Betrieb gelten.

Weitere geplante Änderungen für Co-Location-Speicher durch das sog. „Netzpaket“ des Bundeswirtschaftsministeriums

Auch das sog. „Netzpaket“ des BMWE stellt weitere Entwicklungen für die Speicherbranche in Aussicht.

Das BMWE hat sich viel Zeit gelassen, um die Entwürfe für die geplanten Änderungen im Energiebereich vorzulegen. Am 9.2.2026 ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“, das sog. Netzpaket, durchgesickert. Der Anlagenzubau (Erneuerbare Energien, Speicher und Großverbraucher) soll besser auf den Netzausbau abgestimmt werden (Synchronisierung). Man wolle „die Ansiedlung von großen Abnehmern wie etwa von Speichern und großen Erzeugern erneuerbarer Energien dort anreizen, wo es dem Netz nützt“.

Der Referentenentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG-E) deutet an, dass der Netzausbau vor allem für Erneuerbare Energien nicht schneller vorangetrieben werden soll. Vielmehr sollen Netzbetreiber künftig grundsätzlich mehr Autonomie bekommen, den Anschluss von erneuerbaren Erzeugungsanlagen oder Batteriespeichern an ihr Netz zu begrenzen. Umgekehrt allerdings können Netzbetreiber Netzanschlussanträge für (netzneutrale) Co-location Speicher mit dem neu eingeführten § 17 Abs. 2b EnWG-E künftig nicht mehr so leicht verweigern: Der Verweis auf einen Kapazitätsmangel reicht nicht mehr aus, wenn die bisherige maximale Netzanschlusskapazität durch den zusätzlichen Anschluss des Speichers unverändert bleibt. Weiter sollen Elektrizitätsverteilernetzbetreiber nach § 17e EnWG-E perspektivisch verpflichtet werden, digitale Netzanschlussportale für den Anschluss von Erzeugungsanlagen, Verbrauchseinrichtungen und Speichern einzurichten. Hinzu kommt, dass die BNetzA nach § 17 Satz 2 EnWG-E ermächtigt werden soll, auch Betreiber von Erzeugungsanlagen zu verpflichten, einen Baukostenzuschuss zu zahlen.

Das Netzpaket hat eine kontroverse Debatte innerhalb der Energiewirtschaft ausgelöst. In der Erneuerbaren-Energien-Branche herrscht überwiegend Enttäuschung und der Referentenentwurf löst vor allem Ablehnung aus; in Teilen wird sogar von einem „Frontalangriff auf die Energiewende“ gesprochen. Aus der Netzwirtschaft kommen dagegen positivere Signale. Es wird also äußerst spannend zu beobachten, ob es der Politik noch gelingt, die unterschiedlichen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 

Ansprechpartner: Dr. Tigran Heymann/Christoph Lamy/Nelly Arnold/Anna von Kenne

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Thies Christian Hartmann/Jens Vollprecht/Matthias Puffe

Share
Weiterlesen

10 April

Förderung von CleanTech-Investitionen: Europäische Kommission genehmigt die CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien

Die Europäische Kommission hat am 5.2.2026 die „CISAF Bundesregelung zu Netto-Null-Technologien“ auf Grundlage von Abschnitt 6.1 des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) genehmigt (Beschluss der Kommission Staatliche Beihilfe SA.121215). Die Regelung schafft einen beihilferechtlichen Rahmen für Förderrichtlinien und...

Wiese mit einem Wasserrohr, aus dem viel Wasser sprudelt

09 April

Wasserschutzgebiete – Schutz für unsere wichtigste Ressource 

Im Jahr 2022 gewannen die öffentlichen Wasserversorger in Deutschland über 5,32 Milliarden Kubikmeter Wasser aus der Natur. Die wichtigste Trinkwasserquelle ist dabei mit großem Abstand das Grundwasser, aus dem 2022 rund 3,33 Milliarden Kubikmeter (62,5 Prozent) gefördert wurden. Gleichzeitig sinkt die Grundwasserneubildungsrate. Besonders in den Dürrejahren 2018, 2019 und 2020 fiel sie außergewöhnlich gering aus.  Der Schutz des Grundwassers gewinnt nicht nur deshalb weiter...