Batteriespeicher, Strom, Windräder

Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher zulässig? (Noch) keine Entscheidung des BGH  

Am 27.5.2025 wurde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mündlich über die Zulässigkeit von Baukostenzuschüssen (BKZ) für Batteriespeicher nach dem Leistungspreismodell verhandelt. Doch die sowohl von den Netzbetreibern als auch der Speicherbranche gespannt erwartete Entscheidung wurde nicht getroffen. Die Entscheidung hat der BGH nach intensiver mündlicher Verhandlung vertagt

Zum Fall 

Das Verfahren geht auf ein Netzanschlussbegehren für einen Stand-alone-Batteriespeicher eines Batteriespeicherprojektierers aus dem Mai 2021 zurück. Strittig ist, ob und auf welcher Berechnungsgrundlage für Batteriespeicher ein BKZ erhoben werden darf. Den Antrag auf Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen den Netzbetreiber lehnte die Bundesnetzagentur (BNetzA) ab.  

Im Dezember 2023 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, dass es zwar nicht generell unzulässig sei, ein BKZ für Speicher zu erheben. Jedoch dürfe ein solcher BKZ nicht nach den gleichen Maßstäben wie für Letztverbraucher berechnet werden. Durch die Berechnung des BKZ nach dem Leistungspreismodell würden andere Verbraucher ungerechtfertigt diskriminiert. Zudem würde gegen § 17 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verstoßen. Zur Entscheidung und ihrem Hintergrund

Die BNetzA legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein und hielt in einem Positionspapier aus dem November 2024 an ihrer Rechtsauffassung fest.

Der Gegenstand der Verhandlung und dessen vorläufige Würdigung durch den BGH 

Der Kartellsenat des BGH wies in der mündlichen Verhandlung viele Punkte der ausführlichen Entscheidung des OLG Düsseldorf zurück. Eingangs stellte die Vorsitzende fest, dass es sich bei Stromspeichern sowohl um Erzeuger als auch um Verbraucher handele. Insofern stünde die zeitlich versetzte Einspeisung ins Netz durch die Speicher nicht der Letztverbrauchsdefinition des § 3 Nr. 25 EnWG entgegen. 

Als solche seien sie grundsätzlich zur Zahlung eines BKZ nach § 17 EnWG verpflichtet. Aus Sicht des BGH laufe es deshalb auf die Frage hinaus, ob besondere Gründe eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Verbrauchern rechtfertigten. Oder andersherum: Gibt es eine objektive Rechtfertigung dafür, Batteriespeicher, obwohl sie eine Doppelfunktion haben, in Bezug auf BKZ den reinen Letztverbrauchern gleichzustellen? 

Für die Frage einer Diskriminierung müsse zunächst der korrekte Maßstab – Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes oder aber das Europarecht – bestimmt werden, wobei der BGH zu Letzterem tendiert. Auch sei unklar, inwieweit die BNetzA ein Beurteilungsspielraum in Bezug auf § 17 EnWG hat. 

Des Weiteren betrachtete der BGH das Spannungsfeld der Netzdienlichkeit: Der BKZ diene dazu, die Netzkosten für die Allgemeinheit zu reduzieren. Der Unternehmensgewinn aus dem Batteriespeicherbetrieb komme der Allgemeinheit hingegen nicht zugute. Außerdem seien die Batteriespeicher bereits von Netzentgelten ausgenommen. Kann ein Netzbetreiber also sicherstellen, dass ein rein netzgekoppelter Batteriespeicher ausschließlich netzdienlich betrieben wird?  

Im Übrigen finde § 118 Absatz 6 EnWG keine Anwendung, da dieser Entgelte für den Netzzugang betreffe. Er stellt keinen Bezug zu den BKZ her. 

Die Parteivorträge 

In ihrem Vortrag pflichtete die BNetzA dem BGH bei und betonte, dass Batteriespeicher das Netz physikalisch genauso wie reguläre Letztverbraucher belasteten. Aus diesem Grund sei es nicht erforderlich, Einspeicherung und Netzeinspeisung zu saldieren. Zudem würde das Leistungspreismodell weiterhin – wie bezweckt – den Markt lenken und das Netz dimensionieren. Das Modell könne sogar in Gebieten mit hohem Leistungspreis angesiedelt werden, was durch die Anpassung im jüngsten Positionspapier ermöglicht wird. 

Die Vertreter des Batteriespeicherprojektierers wiesen darauf hin, dass sich Stromspeicher durch ihr antizyklisches Bezugs- und Einspeiseverhalten deutlich von normalen Letztverbrauchern unterscheiden würden. Seit das Leistungspreismodell 2007/2008 eingeführt wurde, habe sich die Netzsituation stark verändert. Besonders der starke Anstieg erneuerbarer Energien und Batteriespeichern sei zu beachten, sodass das Modell nicht mehr passend sei. Außerdem seien die Einspeicherseite als Letztverbraucher und die Einspeiseseite als „Kraftwerk“ untrennbar. Daher sind beide bei der Frage der Erhebung des BKZ zu berücksichtigen.  

Letztendlich schienen die vorgetragenen Plädoyers den Kartellsenat dazu bewegt zu haben, die Beschlussfassung zu verschieben. 

Ausblick 

Der Wunsch nach Rechtsklarheit bleibt groß, aber vorerst muss sich die Speicherbranche weiter gedulden. Der Widerspruch zwischen OLG-Urteil und dem Positionspapier der BNetzA führe nach Ansicht des Bundesverbandes Energiespeicher Systeme zu Unsicherheiten. Diese verzögern Investitionen und verursachen Mehraufwand für die Netzbetreiber.  

Wie der BGH selbst feststellte, könnte seine Entscheidung den BKZ für Stromspeicherbetreiber abschaffen oder erheblich reduzieren. Die Verhandlung wird am 15.7.2025 um 9 Uhr fortgesetzt, dann ist hoffentlich auch mit einer Entscheidung zu rechnen. 

Ansprechpartner:innen: Dr. Tigran Heymann/Christoph Lamy/Nelly Arnold 

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Rosalie Wilde

Share
Weiterlesen
Strommasten, Stromzähler, Geldscheine, Euros

11 Juni

Das Strommarktdesign der Zukunft: Ein Blick in den Koalitionsvertrag 

Der  Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD gibt Anlass, die geplanten Weichenstellungen im Energiebereich zu analysieren. Während wir bereits an anderer Stelle den Industriestrompreis und CCU/CCS näher beleuchtet haben, soll es hier um die Frage gehen, wie das...

Tastatur, Rollstuhl, Barrierefreiheit

06 Juni

Countdown zum Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG): Was Unternehmen jetzt umsetzen müssen

Der Countdown läuft: Bereits in weniger als einem Monat – zum 28.06.2025 – tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dies ist ein wichtiger Schritt für mehr digitale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Ab diesem Tag müssen die vom Gesetz erfassten...