Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stellt Wasserlieferverträge zwischen Zweckverbänden in Frage
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat zu Beginn dieses Jahres in zwei Urteilen (Az. 20 N 24.1004 vom 22.1.2026 und Az. 20 N 24.376 vom 5.2.2026) zur Zulässigkeit von Wasserlieferungen zwischen Zweckverbänden Stellung genommen. Zugleich befasste sich das Gericht mit den Auswirkungen unzulässiger Vereinbarungen auf die Kalkulation von Wassergebühren. Die Entscheidungen stellen Wasserzweckverbände vor erhebliche rechtliche, praktische und finanzielle Herausforderungen.
Die Urteile des BayVGH
Gegenstand beider Verfahren war die Überprüfung von Wassergebührensatzungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens. Streitig war insbesondere die Gebührenhöhe beziehungsweise die Art und Weise der Kalkulation der Trinkwassergebühren. Der BayVGH erklärte die Satzungen in beiden Fällen für unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer wirksamen Vereinbarung über die Wasserlieferung eines Zweckverbandes an einen anderen. Der liefernde Verband durfte die Kosten der Wasserlieferung daher nicht in seiner Gebührenkalkulation einstellen.
Zur Begründung führt der BayVGH aus: Kosten und Einnahmen aus Wasserlieferungen an Dritte können nur dann in die Gebührenkalkulation einfließen, wenn die Lieferung auf einer wirksamen Vereinbarung beruht. Zweckverbände dürfen solche Vereinbarungen allerdings nur im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs schließen. Voraussetzung wäre daher eine Übertragung der Teilaufgabe der Wasserbeschaffung vom beziehenden auf den liefernden Zweckverband.
Eine solche Aufgabenübertragung kann nach den einschlägigen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) jedoch nur durch eine Gebietskörperschaft, also eine Kommune, erfolgen, nicht durch einen Zweckverband. Eine Vereinbarung zwischen zwei Zweckverbänden über die Lieferung von Wasser scheidet nach Auffassung des Gerichts deshalb von vornherein aus. Auch Vereinbarungen in anderer Form, einschließlich privatrechtlicher Verträge, hält der BayVGH für unzulässig.
Mangels wirksamer Vereinbarungen seien die Kosten für die Wasserlieferungen an einen anderen Zweckverband in den beiden entschiedenen Fällen keine nach dem bayerischen Kommunalabgabengesetz (KAG) bei der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten. Dass aus den unwirksamen Verträgen Einnahmen erzielt werden konnten, änderte daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Die Einnahmen vermögen die fehlende Kostenansatzfähigkeit nicht zu kompensieren. Daraus folgerte der BayVGH die Unwirksamkeit des Gebührenteils der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes, der einen anderen Zweckverband mit Wasser beliefert.
Bedeutung der Urteile für Vereinbarungen über Wasserlieferungen zwischen Zweckverbänden
Nach den Entscheidungen des BayVGH sind Wasserlieferungen eines Zweckverbands an einen anderen Zweckverband vertraglich kaum noch abbildbar. Wo entsprechende Vereinbarungen bereits bestehen, stellt sich folglich die Frage, wie künftig mit solchen Konstellationen umzugehen ist.
Auf die Wasserlieferung zu verzichten und stattdessen anderweitig Wasser zu beziehen, dürfte für den beziehenden Zweckverband jedenfalls kurzfristig keine umsetzbare Lösung sein. Wie eine rechtssichere Lösung praktisch aussehen kann, ist bislang offen.
Diese Rechtslage erscheint auch deshalb unbefriedigend, weil kaum anzunehmen ist, dass der bayerische Gesetzgeber Wasserlieferungen zwischen Zweckverbänden, die gerade in Bayern weit verbreitet sind, grundsätzlich unterbinden wollte. Vielmehr eröffnet Art. 7 Abs. 5 S. 1 KommZG ausdrücklich die Möglichkeit, dass ein Zweckverband Zweckvereinbarungen schließen kann, soweit dies der Erfüllung der ihm von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben dient. Die Regelung legt nahe, dass Zweckverbände auch ohne formale Aufgabenübertragung miteinander kooperieren können.
Bedeutung der Urteile für die Kalkulation von Wassergebühren
Mit Blick auf die Gebührenkalkulation stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Kosten und Erlöse aus Wasserlieferungen an andere Zweckverbände berücksichtigt werden dürfen, wenn es an einer wirksamen Vereinbarung über die Wasserlieferung fehlt.
Ein denkbarer Weg könnte darin bestehen, die Kosten der Wasserlieferung an den anderen Zweckverband bei der Kalkulation der Wassergebühren vollständig auszusondern. Die Gebührenpflichtigen würden mit diesen Kosten dann von vornherein nicht belastet. Konsequenterweise dürften in diesem Fall auch die Erlöse aus der Wasserlieferung nicht in die Kalkulation einfließen. Für die Gebührenkalkulation käme es dann auf die Wirksamkeit der zugrundliegenden Vereinbarungen nicht mehr an.
Welche Auswirkungen eine fehlende wirksame Vereinbarung auf die Gebührenkalkulation des beziehenden Zweckverbandes hat, war hingegen nicht Gegenstand der Entscheidungen. Gleichwohl führen die Urteile auch insoweit zu erheblicher Unsicherheit, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Entgelte für das gelieferte Wasser in die Gebührenkalkulation eingestellt werden können.
Die Entscheidungen betreffen zwar unmittelbar die Rechtslage in Bayern, dürften jedoch auch in anderen Bundesländern mit Interesse zur Kenntnis genommen werden.
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