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Bevor es zu spät ist: Offene Forderungen auf Verjährung prüfen 

Noch bis zum Jahresende haben Sie Zeit, die drohende Verjährung von offenen Forderungen aus dem Jahr 2022 aufzuhalten. Um den Adventsstress nicht unnötig zu erhöhen, sollten Sie rechtzeitig handeln und die entsprechenden Schritte einleiten.  

Rechtlicher Hintergrund 

Forderungen aus Energieversorgungsverträgen verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits vor über drei Jahrzehnten klargestellt (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1986, Az. VIII ZR 242/85), dass ein Anspruch bereits dann entstanden ist, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt, in dem er fällig wird. Offene Forderungen aus Versorgungsabrechnungen werden zwei Wochen, nachdem die Zahlungsaufforderung beim Kunden zugegangen ist, fällig (vgl. § 17 GasGVV/ StromGVV, § 27 AVBFernwärmeV, § 27 AVBWasserV).   

Im Ergebnis drohen daher zum 31.12.2025 offene Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen zu verjähren, die während des Jahres 2022 fällig geworden sind. Die Frist für die Verjährung begann zum Jahresende, also am 31.12.2022. Unter Beachtung der dreijährigen Frist tritt die Verjährung dieser offenen Forderungen daher mit Ablauf des 31.12.2025 ein.  

Hierunter fallen auch Versorgungsabrechnungen, die Kunden Mitte Dezember 2022 erhalten haben, die aber erst im Januar 2023 fällig geworden sind.  

Was zu tun ist 

Es muss eine zeitnahe Prüfung der Außenstände erfolgen! Gibt es Kund:innen, die bislang nicht bzw. nicht alle offenen Posten aus den Verbrauchsabrechnungen gezahlt haben, die im Jahr 2022 fällig geworden sind, muss man tätig werden. Ansonsten droht Verjährung. Bis zum 31.12.2025 sollten daher Schritte eingeleitet werden, die die Verjährung hemmen. Dies ist etwa möglich, in dem ein Mahnbescheid beantragt wird oder auf Zahlung der Forderung geklagt wird. Um dies nicht am letzten Tag des Jahres um Mitternacht machen zu müssen, sollte man hierfür einen entsprechenden Vorlauf einplanen.

Ansprechpartner:innen: Stefan Wollschläger/Dr. David Funk/Martin Miosga

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