Bewegung im EU-Emissionshandel: Überarbeitete Benchmark-Werte (2026–2030) vorgelegt (Teil 1)
Der Europäische Emissionshandel für stationäre Anlagen (EU‑ETS 1) befindet sich mitten in einer Reformphase. Die Kritik aus der Industrie war laut, der Druck auf die EU entsprechend hoch. Gleichzeitig warten die Betreiber der betroffenen Anlagen weiterhin auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für 2026-2030.
Nun hat die EU-Kommission einen Verordnungsentwurf zur Festlegung der überarbeiteten Benchmark-Werte veröffentlicht, die für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung erforderlich sind (BenchmarkVO). Zugleich hat sie eine vierwöchige Konsultation eingeleitet. Dieser Entwurf sieht für zahlreiche Industriebranchen die nach der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie – EH-RL) maximal zulässige jährliche Absenkung von 2,5 Prozent vor. Für viele Branchen würde sich der noch in der dritten Handelsperiode (2013-2020) geltende Benchmark damit halbieren. Entsprechend deutlich fiele die kostenlose Zuteilung künftig geringer aus.
Hintergrund und Datenbasis
Die Aktualisierung der Benchmark-Werte für den Zeitraum 2026-2030 stützt sich auf Art. 10 Abs. 2 EH-RL. Grundlage sind neue Referenzdaten sowie strengerer jährliche Reduktionsraten als noch in der ersten Hälfte der vierten Handelsperiode (2021-2025).
Die Kommission ermittelt die Benchmark-Werte nun anhand der Daten aus den Jahren 2021 und 2022, die die Anlagenbetreiber gemäß Art. 11 EH-RL übermittelt haben (sogenannte NIMs-Liste). Für jeden Benchmark-Wert berechnet sie die durchschnittliche Treibhausgaseffizienz der 10 Prozent effizientesten Anlagen und gleicht diese mit den bisherigen Werten ab.
Nach Angaben der Kommission wurden die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten umfassend auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft. Wo erforderlich, bat sie die zuständigen Behörden um Klarstellungen und Korrekturen. Zudem tauschte sie sich mit den Stakeholdern zu technischen Fragen aus.
Methodische Änderungen bei der Festlegung der Benchmarks
Die Richtlinie (EU) 2023/959 zur Änderung der Emissionshandelsrichtlinie wirkt sich nun unmittelbar auf die Methodik der Benchmark-Berechnung aus. Ziel der Reform war es, das EU-ETS 1 stärker auf das Vorhaben auszurichten, die Nettoemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken.
Infolgedessen änderte die EU sowohl die Verordnung (EU) 2018/2066 (Monitoring-Verordnung) als auch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 (EU-Zuteilungsverordnung). Bereits mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 passte sie mehrere Benchmarks an (unter anderem Eisenerzsinter, Wasserstoff, Ammoniak, Roheisen).
Besonders relevant ist die Abschaffung des sogenannten Austauschfaktors. Dieser hatte bislang bei bestimmten Produkten indirekte Emissionen aus dem Stromeinsatz herausgerechnet. Um Anreize für die Elektrifizierung industrieller Prozesse zu schaffen, entfällt dieser Mechanismus nun. Bei den Benchmarks in Anhang I Abschnitt 2 der EU-Zuteilungsverordnung werden die indirekten Emissionen aus dem Stromverbrauch künftig vollständig berücksichtigt und nicht mehr über einen Austauschfaktor gekürzt.
Zudem änderte die Richtlinie (EU) 2023/959 den Anwendungsbereich der EH-RL und führte eine neue Definition von „Emissionen“ ein (Art. 3 lit. b EH-RL). Anders als bisher setzt diese keine Freisetzung in die Atmosphäre mehr voraus. Dadurch müssen nun auch stofflich in Soda/Natriumhydrogencarbonat gebundene Emissionen berücksichtigt werden. Das schlägt sich unmittelbar im Soda-Benchmark nieder, der als einziger Benchmark angehoben werden soll.
Die überarbeiteten Benchmark-Werte
Der Anhang des Entwurfs enthält die angepassten Werte für alle 52 Produktbenchmarks sowie die Fallback-Benchmarks für Wärme und Brennstoff.
Auffällig ist, dass die Kommission bei nahezu der Hälfte der Benchmarks den Kürzungsspielraum vollständig oder nahezu vollständig ausschöpfen will. Das betrifft zunächst die vor allem mit Blick auf Anlagen der Energiewirtschaft und Prozesswärmeanlagen quantitativ besonders bedeutsamen Fallback-Benchmarks für Wärme und Brennstoff. Betroffen sind aber auch weite Teile der Papierindustrie sowie die Sektoren Adipinsäure, Salpetersäure, Elektrostahl, Styrol und Mineralwolle.
Demgegenüber sollen die Benchmarks für flüssiges Roheisen, Aluminium, weißen Zementklinker, Gips sowie Vinylchloridmonomer und S-PVC lediglich um den Mindestwert abgesenkt werden.
Sektorspezifische Fallback-Benchmarks?
Angesichts der weitreichenden Kürzung drängt sich die Frage auf, ob die Kritik der Industrie ungehört geblieben ist. Diese hatte sich unter anderem gegen eine zu starke Absenkung der Benchmarks gewandt.
Die EU-Kommission greift diesen Punk in Erwägungsgrund 16 des Verordnungsentwurfs auf. Dort kündigt sie an, im Rahmen der bis Juli 2026 erwarteten Revision des EU-ETS 1 sektorspezifische Fallback-Benchmarks vorzuschlagen. Dafür soll die Kommission eigens ermächtigt werden,solche Benchmarks und eine dazugehörige Berechnungsmethode festzulegen. Ziel ist eine schnelle und wirksame Unterstützung der betroffenen Sektoren.
Mit der nun vorgeschlagenen BenchmarkVO wäre allerdings zunächst ein wichtiger Schritt hin zum Erlass der längst fälligen Zuteilungsbescheide für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 getan. Das ist auch deshalb dringlich, weil die EH-RL die Ausgabe der Zertifikate bis zum 30. Juni des laufenden Jahres vorsieht. Absehbar müssten die Zuteilungen aber schon bald erneut an eine geänderte BenchmarkVO angepasst werden.
Ausblick
Wie ist der aktuelle Entwurf der BenchmarkVO einzuordnen? Ihm wegen der schon jetzt angekündigten Reformschritte keine Beachtung zu schenken, wäre jedenfalls verfehlt. Wer etwa Einwände gegen die Datenerhebung und die Berechnungsmethodik der Benchmarks hat, sollte diese bereits im laufenden Konsultationsverfahren vorbringen. Denn ob diese auch im späteren Reformverfahren noch berücksichtigt werden, ist offen. Stellungnahmen sind noch bis zum 8.6.2026 möglich.
Wo wir ansonsten bei der Reform des EU-ETS 1 stehen und was in diesem Sommer zu erwarten ist – dazu noch mehr im zweiten Teil dieses Blogs.
Gern ansprechbar: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow/Dr. Julian Senders/Desislava Shtereva