BGH-Urteil: Bundesgerichtshof billigt Baukostenzuschuss für Batteriespeicher
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.7.2025 (Az. EnVR 1/24) entschieden, dass die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses (BKZ) für Batteriespeicher zulässig ist. Diese Entscheidung zeigt, dass der Bundesgerichtshof den Baukostenzuschuss für Batteriespeicher billigt. Die ausführlichen Entscheidungsgründe sind eine Woche später, am 22.7.2025, veröffentlicht worden. Eine diskriminierende Gleichbehandlung zwischen Batteriespeicher und Letztverbraucher läge nicht vor, so dass dem anschlussverpflichteten Netzbetreiber ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Erhebung des BKZ zukäme. Zuvor hatte der BGH in dieser Sache bereits am 27.5.2025 mündlich verhandelt, die von Netzbetreibern und der Speicherbranche gleichermaßen gespannt erwartete Entscheidung aber nicht getroffen.
Rückblick
Das OLG Düsseldorf entschied im Dezember 2023, dass die Erhebung eines BKZ für netzgekoppelte Speicher nicht generell unzulässig sei, doch nach dem Beschluss, den der Bundesgerichtshof billigt, ist die Berechnung eines Baukostenzuschusses für Batteriespeicher gemäß dem Leistungspreismodell erlaubt. Allerdings dürfte der BKZ nicht nach denselben Kriterien ermittelt werden wie für Letztverbraucher, was eine Ermittlung des BKZ nach dem von der Bundesnetzagentur (BNetzA) entwickelten Leistungspreismodell ausschließe. Das OLG begründete dies insbesondere mit der unterschiedlichen Wirkung von Letztverbrauchern und Batteriespeichern auf das Netz. Ein (netzgekoppelter) Batteriespeicher sei nicht in der Lage, dauerhaft die maximale Bezugsleistung aus dem Netz zu beziehen, da er bei Erreichung der Speicherkapazität zunächst in das Netz einspeisen bzw. Speicherverluste abwarten müsse. Aufgrund der unterschiedlichen Wirkung von (netzgekoppelten) Batteriespeichern und Letztverbrauchern auf das Netz stelle die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten BKZ eine diskriminierende Gleichbehandlung dar.
Die BNetzA hat daraufhin im November 2024 ihr „Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen“ veröffentlicht, welches auf dem Positionspapier aus 2009 aufsetzt und dieses weiterentwickelt. Darin hält die BNetzA an der Berechnungsmethode des Leistungspreismodells fest, und zwar unabhängig von der angeschlossenen Last. Relevant sei – so die BNetzA – allein die angefragte Bezugsleistung, wobei eine Neubewertung für Batteriespeicher zu erfolgen hätte, falls der BGH den rechtlichen Ausführungen des OLG Düsseldorf folgen sollte. Dieser Vorbehalt hat sich per BGH-Beschluss vom 15.07.2025 nicht bewahrheitet.
Wesentlicher Inhalt der Entscheidung des BGH
Der BGH hat sich der Auffassung des OLG Düsseldorf nicht angeschlossen. Eine Neubewertung der Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten BKZ bei Batteriespeichern wird unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH daher nicht erforderlich sein.
Er stellt zunächst klar, dass die Erhebung eines nach dem Leistungspreis ermittelten BKZ auch für netzgekoppelte Speicher nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 EnWG diskriminierend sei. Das von der BNetzA entwickelte Leistungspreismodell stehe – auch für Batteriespeicher – mit dem Diskriminierungsverbot aus § 17 Abs. 1 EnWG im Einklang, so dass dem Netzbetreiber ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten BKZ bei Batteriespeichern zustehe. Der Bundesgerichtshof billigt diese Vorgehensweise, was zeigt, dass ein Baukostenzuschuss für Batteriespeicher rechtlich zulässig ist.
Der BGH führt weiter aus, dass Batteriespeicher und Letztverbraucher zwar tatsächlich unterschiedlich auf das Netz wirken. Batteriespeicher würden den aus dem Verteilnetz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitlich verzögert wieder in das Netz einspeisen und zusätzlich auch netzdienliche Wirkung haben, indem sie bei (drohenden) Netzengpässen Strom speichern und ins Netz einspeisen können. Diese Netzdienlichkeit würde jedoch nicht stets dem Anschlussnetz zugutekommen. Zudem könne nur der Netzbetreiber beurteilen, in welchem Umfang ein netzdienlicher Batteriespeicher Ausbaumaßnahmen verhindern könne.
Trotz der unterschiedlichen Wirkung von Letztverbrauchern und Batteriespeichern auf das Netz greife der mit dem BKZ verfolgte Zweck auch bei Batteriespeichern. Der BKZ erfülle zum einen eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, da der Anschluss entsprechend der angefragten Bezugsleistung teurer wird, und zum anderen eine Finanzierungsfunktion. Nutzt ein Batteriespeicher das Netz zur Entnahme, so gelte beides auch für Batteriespeicher. Die Einspeisefunktion des Batteriespeichers habe hierauf keinen Einfluss.
Ausblick/Was heißt das für die Praxis?
Der BGH hat den Beschluss des OLG Düsseldorf aufgehoben und die seither herrschende Unsicherheit hinsichtlich der Erhebung des BKZ bei Batteriespeichern ausgeräumt. Der Baukostenzuschuss für Batteriespeicher wird nun als rechtlich gesichert betrachtet. Für Netzbetreiber bedeutet dies, dass der BKZ auch bei Batteriespeichern nach dem Leistungspreismodell berechnet und in voller Höhe erhoben werden kann.
Haben Speicherbetreiber gegenüber Netzbetreibern BKZ-Zahlungen in der Zwischenzeit unter den Vorbehalt einer späteren Rückforderung für den Fall einer Bestätigung des Beschlusses des OLG Düsseldorf durch den BGH gestellt, so verlieren diese Vorbehalte nun– vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall – grundsätzlich ihre Wirksamkeit.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung nicht zwangsläufig auf jeden Netzanschluss eines Speichers übertragen werden kann. Denn die Entscheidung des BGH erging für einen netzgekoppelten Batteriespeicher. Für alle anderen Speicher trifft die Entscheidung des BGH daher grundsätzlich keine Aussage. Auch auf die (unabhängig hiervon bestehende) Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Abs. 2b EnWG hat die Entscheidung des BGH keine Auswirkungen.
Ansprechpartner:innen: Jens Vollprecht/Rosalie Wilde/Lily Lehmann
Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Dr. Tigran Heymann/Christoph Lamy
P.S. Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier (unsere Webinare dazu): Der rechtliche Rahmen für Batteriespeicher und Batteriespeicher aus Anlagenbetreibersicht.