Biogas-Renaissance durch Gebäudemodernisierungsgesetz: Offene Fragen zum Netzanschluss Biogas 

Die gesetzlichen Vorgaben für Biogas- und Biomethan-Netzanschlüsse befinden sich derzeit in einer Phase erheblicher Unsicherheit. Mehrere bislang tragende Sonderregelungen laufen aus, während neue Regelungen nur teilweise Klarheit schaffen. Für Gasnetzbetreiber wie auch für Anlagenbetreiber entsteht dadurch eine Situation mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite, insbesondere bei Netzanschlussbegehren, die aktuell geprüft werden oder im Laufe dieses Jahres gestellt werden. 

Bisherige Sonderregelungen  

Zum 1.1.2026 sind die bisherigen Sonderregelungen zum Biogas-Netzanschluss in der GasNZV außer Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat darauf mit einer Übergangsregelung in § 118 Abs. 4 EnWG reagiert. Danach gelten die bisherigen Vorschriften zur Kostenteilung, zur Deckelung der Netzanschlusskosten sowie zu Fristen und Prüfpflichten nach § 33 Abs. 1 bis 9 GasNZV weiter, sofern der Vorschuss für die Kosten der Netzanschlussprüfung gemäß § 33 Abs. 5 S. 1 GasNZV spätestens bis zum 31.12.2026 beim Netzbetreiber eingeht. 

Entscheidend ist damit nicht allein die Stellung des Netzanschlussbegehrens, sondern der rechtzeitige Eingang des Vorschusses für die Prüfkosten. Für Projektentwickler entsteht hierdurch erheblicher Zeitdruck, wenn sie noch von den bisherigen Kostenteilungsregelungen profitieren wollen. Eine Zunahme der Antragszahlen liegt daher nahe. 

Bereits am 12.9.2025 hatte die BNetzA mit der Festlegung ZuBio neue Vorgaben geschaffen, die die bisherigen Sonderregelungen zum Netzzugang (Einspeisekapazitäten) ablösen. Die bislang für Anlagenbetreiber besonders günstige Beteiligung des Netzbetreibers an den Netzanschlusskosten entfällt. Insoweit verweist die BNetzA ausdrücklich auf den Gesetzgeber. Nach derzeitiger Rechtslage können Anlagenbetreiber nur dann noch von den bisherigen wirtschaftlichen Vorteilen profitieren, wenn sie Netzanschlussbegehren stellen und Vorschusszahlung rechtzeitig zahlen. 

Neue ZuBio-Vorgaben ändern Praxis der Biomethan-Netzanschlüsse 

Gegenüber der GasNZV verschärft die Festlegung ZuBio die Anforderungen an kapazitätserweiternde Maßnahmen. Bislang musste der Gasnetzbetreiber bei Kapazitätsengpässen grundsätzlich Maßnahmen ergreifen, um eine vollständige Einspeisung von Biomethan zu ermöglichen. Künftig dürfen – beziehungsweise müssen – Netzbetreiber Einspeisekapazitäten begrenzen, wenn betriebliche Beschränkungen dies erfordern, um die Sicherheit der Infrastrukturen und die wirtschaftliche Effizienz zu gewährleisten.  

Eine unbeschränkte Kapazität kommt nach dem Wortlaut der Festlegung nur noch dann in Betracht, wenn der Anlagenbetreiber die hiermit verbundenen Mehrkosten übernimmt, regelmäßig also die Kosten einer Rückspeisung. 

Diese Vorgaben gelten auch für Anschlussbegehren mit Vertragsabschluss ab dem 1.1.2026, da § 33 Abs. 10 GasNZV nicht von der Übergangsregelung des § 118 Abs. 4 EnWG erfasst wird. 

In der Praxis bedeutet dies: Bevor kostenintensive Maßnahmen wie eine Rückspeisung in vorgelagerte Netze umgesetzt werden, sollte sorgfältig geprüft werden, ob vertragliche Kapazitätsbeschränkungen wirtschaftlich vorzugswürdig sind. Gleiches gilt für sonstige Netzausbaumaßnahmen. Diese Prüfung sollte bereits im Rahmen der Netzanschlussprüfung erfolgen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die entsprechenden Investitionskosten nicht wälzbar sind und gegebenenfalls nicht in die Netzentgelte eingestellt werden können. Da bislang kaum praktische Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Vorgaben vorliegen, empfiehlt sich eine einzelfallbezogene Beratung. 

Offene Fragen bei Biomethan-Entgelten  

Die Zukunft des sogenannten Einspeiseentgelts für vermiedene Netznutzung in Höhe von 0,7 ct/kWh nach § 20a GasNEV ist derzeit offen. Nach geltender Rechtslage läuft die Regelung zum 1.1.2028 aus. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, entsprechende vertragliche Vorbehaltsklauseln aufzunehmen. Zudem ist im Rahmen des Realisierungsfahrplans sorgfältig zu prüfen, ob sich eine technische Einspeisung von Biomethan spätestens bis zum 31.12.2027 realistisch umsetzen lässt. Wird dieser Zeitpunkt trotz eines früher vorgesehenen Inbetriebnahmezeitpunkts im Realisierungsfahrplan verfehlt, drohen erhebliche Schadensersatzforderungen. 

Hinzu kommt die am 23.1.2026 beschlossene Festlegung der allgemeinen Systematik der Gasnetzentgelte durch die große Beschlusskammer der BNetzA. Ob und in welchem Umfang Biomethan-Einspeiseentgelte künftig berücksichtigt werden oder ob erneut der Gesetzgeber tätig werden muss, bleibt abzuwarten. Unklar ist ebenfalls, wie sich die wirtschaftlich bedeutsame Biogas-Kostenwälzung nach § 20b GasNEV ab dem Jahr 2028 entwickeln wird. Für laufende sowie im Jahr 2026 eingehende Netzanschlussbegehren besteht insoweit zusätzliche Unsicherheit, da § 118 Abs. 4 EnWG insoweit keine Anwendung findet. 

Zwar sieht der Entwurf einer weiteren EnWG-Novelle (sogenannte Gasnovelle) zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Gasnetztransformation in § 17 Abs. 1b EnWG-E eine Übergangsregelung zur Kostenwälzung vor. Diese soll laufende sowie bis Ende 2027 gestellte Anschlussbegehren erfassen. Der Gesetzentwurf befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren, sodass sowohl inhaltliche Änderungen als auch zeitliche Verzögerungen möglich sind. Bis zu einer abschließenden gesetzlichen Klärung erscheint es daher sinnvoll, im Biomethan-Vertragsmuster einen vertraglichen Vorbehalt hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Biomethan-Kostenwälzung aufzunehmen. 

Offen ist derzeit auch, ob der Gesetzgeber Nachfolgeregelungen für die aktuelle Förderung der Biogaseinspeisung schaffen wird. Die geplanten Änderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) deuten darauf hin. Vorgesehen ist unter anderem die Einführung einer verpflichtenden Nutzung eines Grüngasanteils in Gasheizungen („Bio-Treppe“). Außerdem sollen Gaslieferanten verpflichtet werden, eine Grüngasquote zu erfüllen. Damit steigt der Bedarf an Biomethan in den Gasversorgungsnetzen deutlich. Es wäre widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber ein Förderregime zur Einspeisung gerade in dem Moment beendet, in dem er neue Pflichten zu dessen Nutzung und Beschaffung einführt. 

Unklar ist schließlich auch, wie Gaslieferanten und Gebäudeeigentümer künftig die Erfüllung ihrer Grüngasquoten nachweisen müssen. Bei der Ausgestaltung eines entsprechenden Nachweissystems sollte der Gesetzgeber eine Lösung wählen, die den Aufwand aller Beteiligten möglichst geringhält. Schon heute belastet das Nebeneinander verschiedener Nachweisanforderungen und -systeme die Biomethanbranche erheblich. 

gern ansprechbar: Prof. Dr. Olaf Däuper/Christian Thole/Johannes Nohl 

ebenfalls gern ansprechbar: Dr. Erik Ahnis/Dominique Couval/Christopher Hanke 

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