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BNetzA schafft Sondernetzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel zum 1.1.2026 ab: Teil 2 – Handlungsmöglichkeiten für Netzbetreiber und rechtliche Optionen

Am 16.9.2025 (Az. BK8-25-003-A) verabschiedete die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine bedeutende Festlegung zu den Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV. Die offizielle Veröffentlichung der Entscheidung erfolgte am 24. 9.2025 im Amtsblatt der Behörde. In einem ersten Teil ging es um die Entscheidung der BNetzA, den Regelungsinhalt und Kritikpunkte.

Mit der Festlegung bestätigt die Behörde ihre bereits im Juni 2025 mittels Festlegungsentwurf zur Konsultation gestellte Position und setzt diese trotz erheblicher Kritik aus der Branche nahezu unverändert um. Die Festlegung der BNetzA bedeutet für viele Verteilnetzbetreiber – ohne Differenzierung nach Netzkonstellation – einen erheblichen Einschnitt in die bisherige Kalkulationspraxis.

Auswirkungen zulasten der örtlichen Verteilernetze:

  • Kalkulationen anpassen:

    Netzbetreiber, die bislang von der Kostenzuordnung profitierten,  mussten bereits bis zum 15. Oktober 2025 ihre Kalkulationen und Verprobungen überarbeiten, um vorläufige Preisblätter erstellen zu können. Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV dürfen sie darin nicht mehr ansetzen. Ihre Netzkosten stiegen, die der quersubventionierten Regionalnetzbetreiber sanken entsprechen.

  • Kostenanstieg ab 2026:

    Ab dem 1. Januar 2026 steigen die vorgelagerten Netzkosten in den betroffenen örtilichen Verteilernetzen deutlich. Das gilt insbesondere dort, wo auch noch die Möglichkeit des Poolings nach § 17 Abs. 2a StromNEV entfällt. Die Festlegung sieht das Problem, erkennt es aber nicht als solches an: Pooling nur über die Anwendung von § 19 Abs. 3 StromNEV sei nie sachgerecht gewesen – was erstaunt, da die Kombination der Regelungen von der Bundesnetzagentur selbst vorgegeben wurde.

  • Sonderlösungen notwendig:

    In zahlreichen Fällen müssen Netzbetreiber künftig Vereinbarungen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV abschließen, um den Pancaking-Effekt abzufedern. Naheliegender und vorrangig sind Pacht- und Betriebsführungslösungen zu suchen, die zumindest bis zur Entscheidung in den Beschwerdeverfahren die bisherige Abrechnung fortsetzen.

Strategische Optionen

  • Gespräche mit vorgelagerten Netzbetreibern:

    Netzbetreibern ist kurzfristig anzuraten mit vorgelagerten Netzbetreibern in den Austausch zu treten, um mögliche Korrekturen zu prüfen, zum Beispiel:

  • Erwerb oder Pacht bisher singulär genutzter Betriebsmittel,
  • Neuerrichtung von Betriebsmitteln,
  • Anpassung der Eigentumsgrenzen zwischen Netzebenen.

  • Parallel zum operativen Vorgehen:

    Auch wenn Netzbetreiber eine gerichtliche Überprüfung durch eine Beschwerde einleiten, entfaltet diese gegen die Festlegung keine aufschiebende Wirkung. Die organisatorischen Schritte sind daher dringend anzuraten. Gleichzeitig ersetzen sie – mit Ausnahme eines Erwerbs der bislang singulär genutzten Betriebsmittel – keine Beschwerde, sondern treten daneben. Ein Pachtvertrag ist kündbar.

Rechtsschutzmöglichkeiten

  • Beschwerdeverfahren:

    Nach § 75 Abs. 1 EnWG können Netzbetreiber eine Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung der Festlegung. Da die Veröffentlichung der Festlegung im Amtsblatt der BNetzA am 24. September 2025 erfolgt ist, endet die Beschwerdefrist am 10.11.2025. Zahlreiche betroffene Netzbetreiber haben sich bereits im Interesse ihrer Netzkunden und im eigenen Interesse mit Blick auf einen auch künftig noch fairen Konzessionswettbewerb zur Beschwerde entschieden.

  • Wirtschaftliche Bedeutung:

    Angesichts der hohen Mehrkosten ist eine rechtliche Prüfung für jeden betroffenen Netzbetreiber dringend angeraten. Wichtig: Nach der Rechtsprechung profitieren von einer erfolgreichen Beschwerde nur jene Netzbetreiber, die selbst ein Rechtsmittel eingelegt haben.

  • Aussichten:

    Viele Expert:innen sehen in der Festlegung deutliche rechtliche Schwächen. Insbesondere die fehlende Differenzierung zwischen Netzkonstellationen sowie die Missachtung von Wettbewerbsnachteilen könnten vor Gericht entscheidend sein.

Fazit

Netzbetreiber sind gezwungen, kurzfristig ihre Kalkulationen und Vertragsbeziehungen anzupassen. Gleichzeitig sollten rechtliche Optionen geprüft und – falls erforderlich – aktiv Beschwerde eingelegt werden. Nur so können Interessen gewahrt und Einfluss auf die weitere Entwicklung genommen werden.

Ansprechpartner:innen: Stefan Missling/Dr. Thies Christian Hartmann/Rosalie Wilde/Rosa Křeček/Philip Erdmann

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Tigran Heymann/Jens Panknin

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