Sondernetzentgelte, Euroscheine, 50 Euro, Taschenrechner, Dokumente, Hand

BNetzA startet Konsultation zu Industrienetzentgelten-Neuer Anlauf zur Reform des Netzentgeltsystems

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Diskussionspapier zu künftigen Sonderentgelten für stromintensive Unternehmen veröffentlicht und damit den nächsten Schritt zur Reform des Netzentgeltsystems eingeleitet. Das Regulierungssystem soll ab der 5. Regulierungsperiode (ab 1.1.2029) stärker auf die Anforderungen der Energiewende und ein flexibles Stromsystem ausgerichtet werden.

Betroffene Unternehmen und Wirtschaftskreise konnten bis zum 21.10.2025 Stellung nehmen. Das Papier markiert den Auftakt zu einer breiten Konsultation, in der die Ausgestaltung künftiger Sonderentgelte für stromintensive Unternehmen grundlegend diskutiert werden soll.

Inhalt des Diskussionspapiers

Nach Einschätzung der BNetzA bildet das derzeitige Bandlastprivileg die energiewirtschaftlichen Realitäten nicht mehr sachgerecht ab. Ein unflexibles Abnahmeverhalten stromintensiver Kunden sei gesamtökonomisch nachteilig und erschwere die Integration erneuerbarer Energien. Die Behörde hält deshalb an ihrem Ziel fest, das Bandlastprivileg langfristig abzuschaffen.

Reduzierte Netzentgelte sollen unionsrechtlich künftig nur zulässig sein, wenn sie an eine konkrete systemdienliche Gegenleistung gebunden sind – in diesem Fall an nachweisbare Flexibilitätsleistungen. Hierfür stellt die Behörde drei Modellansätze zur Diskussion:

  • Spotmarktorientierte Flexibilisierung

    Unternehmen passen ihren Verbrauch kurzfristig an Preisentwicklungen am Strommarkt an. Sie sollen ihr Abnahmeverhalten tagesaktuell an Spot- oder Intraday-Preisen ausrichten und etwa 3 bis 5 % Flexibilität pro Tag nachweisen.

  • Netzdienliche Flexibilisierung

    Der Verbrauch orientiert sich an den Bedürfnissen des Netzes. Netzbetreiber definieren Hoch- und Niedriglastfenster, innerhalb derer der Strombezug flexibel erfolgen muss. Vorgesehen ist ein schrittweises Flexibilisierungsband bis 4,5 % bis 2033.

  • Direkter Flexibilitätseinsatz durch Netzbetreiber

    In kritischen Netzsituationen kann der Netzbetreiber unmittelbar in den Stromverbrauch eingreifen. Eine Reduzierung der Netzentgelte erfolgt, wenn Unternehmen solche Eingriffsrechte vertraglich einräumen, etwa mit Reaktionszeiten von 24 bis 36 Stunden.

Grundsätzliche Leitlinien für künftige Modelle

Die BNetzA nennt darüber hinaus einige Eckpunkte für die Ausgestaltung neuer Modelle:

  • Sonderentgelte sollen künftig ausschließlich an eine messbare Flexibilisierungsleistung geknüpft werden.
  • Flexibilität kann sowohl durch Produktionsanpassung als auch durch Speicher hinter der Abnahmestelle erreicht werden.
  • Statt kostenbasierter Entgelte ist ein pauschaler prozentualer Abschlag vorgesehen.
  • Um negative Wechselwirkungen zwischen Netzebenen zu vermeiden, sollen standardisierte Abstimmungsprozesse zwischen Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern etabliert werden.

Übergangsphase bis Ende 2028

Die BNetzA beabsichtigt, die geltende Regelung des § 19 Abs. 2 StromNEV bis zu ihrem Außerkrafttreten am 31.12.2028 unverändert beizubehalten. Von einer vorzeitigen Abschaffung des Bandlastprivilegs – wie ursprünglich vorgesehen – sieht sie ab. Die laufende 4. Regulierungsperiode bleibt damit eine Übergangsphase.

In dieser Zeit sollen Unternehmen ihre Flexibilitätspotenziale ermitteln und erste Maßnahmen umsetzen. Parallel will die BNetzA ein neues Modell schrittweise einführen, sodass beide Systeme vorübergehend nebeneinander bestehen könnten. Für bestehende Vereinbarungen sind verlängerte Übergangszeiträume über 2028 hinaus im Gespräch. Auch eine zeitliche Abstimmung mit dem Ende der Netzentgeltbefreiung für Speicher (August 2029) wird geprüft, um regulatorische Überschneidungen zu vermeiden.

Flexibilitätsleistungen als praktische Herausforderung

Die Vorschläge der BNetzA stoßen in der Praxis auf erhebliche Hürden:

  • Die Überwachung und Abrechnung von Flexibilitätsleistungen dürfte komplex und administrativ aufwendig sein.

  • Das von der BNetzA angenommene Flexibilitätspotenzial vieler Industriebetriebe erscheint begrenzt, da es häufig tiefgreifende Eingriffe in Produktionsprozesse oder Investitionen in Speicher erfordert.

  • Zudem muss verhindert werden, dass gleichzeitige Reaktionen vieler Verbraucher auf Preis- oder Netzsignale die Netzstabilität beeinträchtigen.

Positiv ist dagegen zu bewerten, dass die Behörde inzwischen von einer vorzeitigen Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV absieht und damit Planungssicherheit bis 2028 schafft. Unklar bleibt jedoch, wie bestehende Vereinbarungen nach Außerkrafttreten der StromNEV behandelt werden.

Ausblick und Handlungsempfehlung

Seit Abschluss der Konsultationsfrist am 21.10.2025 wertet die BNetzA die eingegangenen Stellungnahmen aus. Das weitere Verfahren zu den Industrieentgelten soll sich am bisher parallel geführten Festlegungsverfahren „Allgemeine Netzentgeltsystematik (AgNes)“ orientieren, das im Mai 2025 mit einem Eckpunktepapier eröffnet wurde und im Jahr 2026 weitergehend abgeschlossen werden soll. Ziel ist ein einheitliches Modell, das ab 2029 schrittweise umgesetzt wird.

Unternehmen mit stromintensiven Prozessen sollten den Fortgang des Verfahrens aufmerksam verfolgen, um ihre Interessen und Sichtweisen aktiv einzubringen. Zugleich empfiehlt es sich, interne Flexibilitätspotenziale frühzeitig zu prüfen – etwa durch Anpassungen in der Laststeuerung oder durch den Einsatz von Speichern –, um auf künftige Anforderungen vorbereitet zu sein.


Ansprechpartner:innen: Stefan Missling/Dr. Thies Christian Hartmann/Rosalie Wilde/Rosa Křeček/Philip Erdmann

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Markus Kachel/Dr. Tigran Heymann/Jens Panknin

Share
Weiterlesen
Geldscheine, Taschenrechner, Stift, Hand, Dokument

05 Dezember

Novelle zur Strom- und Energiesteuer im zweiten Anlauf beschlossen

Die Novelle des Strom- und Energiesteuergesetzes, die noch die vorherige Bundesregierung mit dem Titelzusatz „Entbürokratisierung und Modernisierung“ initiiert hatte, ist nun im zweiten Anlauf – mit punktuellen Änderungen gegenüber dem Vorjahr – im Bundestag beschlossen worden. Anders als der Titel...

04 Dezember

Omnibus-I-Paket und Quick-Fix: Die jüngsten Anpassungen der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung im Überblick  

Die europäischen Rahmenbedingungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung verändern sich weiterhin mit erheblicher Dynamik. Mit dem im Februar 2025 vorgestellten Omnibus-I-Paket will die Europäische Kommission bestehende Regelwerke – insbesondere die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie-Verordnung (TaxVO) –vereinfachen. Im Mittelpunkt stehen derzeit die Anpassungen des Anwenderkreises, inhaltliche Vereinfachungen und Übergangserleichterungen.   CSRD – Fortschritte bei der...