Bundesnetzagentur legt Hochlaufentgelt für das Wasserstoff-Kernnetz fest
Im Oktober letzten Jahres hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) das Wasserstoff-Kernnetz genehmigt. Damit wurde der Startschuss für den Aufbau einer deutschlandweiten Wasserstoff-Infrastruktur gesetzt. Auf dieser Grundlage sind in diesem Jahr erste Leitungen, die auf Wasserstoff umgestellt wurden, in Betrieb genommen worden. Dies umfasst beispielsweise die 25 km lange Transportleitung der ONTRAS im Energiepark Bad Lauchstädt. Doch bis heute bleiben wesentliche Fragen zur Finanzierung einer Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland offen. Mit der Festlegung des Hochlaufentgelts für das Kernnetz (hier abrufbar) am 14.7.2025 hat die Große Beschlusskammer der BNetzA (Az.: GBK-24-02-2#4) nun allerdings in einem zentralen Aspekt Klarheit für die Branche geschaffen.
Hintergrund und Inhalt der Festlegung
Für die Kernnetzfinanzierung ist im EnWG ein intertemporaler Kostenallokationsmechanismus bestimmt. Anfängliche Mindererlöse der Kernnetzbetreiber werden auf einem Kostenallokationskonto verbucht, damit sie später durch erwartete Mehrerlöse ausgeglichen werden können. Vor dem Hintergrund ist im Frühjahr die erste Auszahlung aus dem Amortisationskonto an die Kernnetzbetreiber erfolgt.
Die Rückzahlung soll vollständig über privat erwirtschaftete Netzentgelte finanziert werden. Dafür vorgesehen ist in der Hochlaufphase bis zum Jahr 2055 ein gedeckeltes Hochlaufentgelt. Dies hat einen Spagat zwischen zwei Zielen zu bewältigen. Einerseits müssen die Kosten des Kernnetzes, die bis zum Jahr 2055 entstehen, wiederverdient werden. Andererseits muss es marktgängig sein und darf angesichts eines zunächst kleineren Nutzerkreises bei anfänglich hohen Investitionskosten nicht prohibitiv wirken.
Das Hochlaufentgelt soll wie folgt ausgestaltet werden: Kernnetzbetreiber erheben ab 2025 für alle Ein- und Ausspeisepunkte des Kernnetzes ein bundeseinheitliches, distanzunabhängiges Entgelt in EUR/kWh/h/a. Die BNetzA hat es nun für alle Ein- und Ausspeisungen jeweils mit 25 Euro/kWh/h/a beziffert. Das liegt am oberen Ende der Spanne, die ein Frauenhofer-Gutachten im Auftrag der BNetzA in Vorbereitung der Entscheidung vorgeschlagen hat. Das Entgelt soll zwar alle drei Jahre überprüft und inflationsbereinigt werden. Es soll ansonsten aber bis zum Jahr 2055 in der Höhe unverändert bleiben.
Einschätzungen der Branche und erwartete Auswirkungen
Das Entgelt wird nun zeigen müssen, dass die Maßnahme tatsächlich nicht prohibitiv wirkt. Welche Auswirkungen das Netzentgelt letztlich auf den Wasserstoffmarkthochlauf haben wird, ist in der Branche umstritten. Aus Sicht vieler Wasserstofferzeuger und -‑nutzer wird es den Wasserstoffmarkthochlauf weiter erschweren.
Eine Beispielrechnung unseres Hauses verdeutlicht warum: Bei einem Gasverbrauch eines Industrieunternehmens von 100.000 MWhHO/a ergeben sich netzbedingte Mehrkosten für den
Einsatz von Wasserstoff im Vergleich zu Erdgas von rund 420.000 Euro/a. Hinzu kommen die weitaus höheren Differenzkosten von Wasserstoff und Erdgas aufgrund unterschiedlicher Commodity-Preise. Zwar fallen die Netzkosten im Vergleich zu den Commodity-Kosten wesentlich geringer aus. Dennoch sind netzbedingte Mehrkosten von 420.000 Euro/a für ein Industrieunternehmen eine Zusatzbelastung. Sie stellen jedenfalls eine weitere Hürde für die Entwicklung funktionierender Business Cases dar.
Wie geht es mit der Finanzierung weiter?
Obwohl die BNetzA gerade erst entschieden hat, will sie die Festlegung dieses Jahres bereits erneut ergänzen. Dazu hat die BNetzA das Festlegungsverfahren „Ergänzung der Festlegung WANDA“ am 16.4.2025 eingeleitet (Az.: GBK-24-01-2#2) und ein Eckpunktepapier zur Konsultation gestellt. Der Hintergrund ist, dass die Grundlage des Hochlaufentgelts feste Wasserstoffkapazitäten auf Jahresbasis sind. Gegenwärtig arbeitet die BNetzA an einer detaillierten, weitergehenden Produktpallette im Rahmen des Festlegungsverfahrens Wakanda (Az.: BK7-24-01-015). Dies wird sich auf die Entgelte auswirken. Bis Ende Februar 2025 wurde ein Festlegungsentwurf konsultiert, in dem unterbrechbare Kapazitäten sowie Monats- und Tageskapazitätsprodukte vorgesehen sind. Vor allem mögliche Multiplikatoren für unterjährige Transporte und mögliche Rabatte an Anbindungspunkten zu Speichern sind ein strittiges Thema. Nach der BNetzA soll der Monatsmultiplikator bei Wasserstoff 1,33 betragen (1,25 bei Erdgas). Bei Ausspeicherung soll es hingegen keinerlei Rabattierung geben. Rabatte soll es nur geben, wenn bei der Einspeicherung auf Multiplikatoren für Kurzfristtransporte verzichtet wird.
Unsicherheiten bestehen darüber hinaus für alle Wasserstoff-Netzbetreiber, deren Leitungsprojekte nicht Teil des Kernnetzes sind. Denn die Finanzierungsregeln mit dem Vorteil des Hochlaufentgelts gelten eben nur für Kernnetzbetreiber. Für einen erfolgreichen Markthochlauf und eine flächendeckende Versorgung ist es aber von entscheidender Bedeutung. Es ist besonders wichtig, dass die Leitungsinfrastruktur auf allen Netzebenen errichtet wird, besonders auch auf Wasserstoff-Verteilnetzebene.
Zielgerichtete Finanzierungsbedingungen
Um Investitionen in die Errichtung lokaler Netze und deren Absicherung zu fördern, müssen die Finanzierungsbedingungen zielgerichtet sein. Hierfür sind verschiedene Regelungen denkbar. Zum Beispiel die Erstreckung der Vorgaben zum Amortisationskonto mit staatlicher Risikoabsicherung, wie die Verbände VKU und BDEW sie fordern. Das könnte mit Investitionszuschüssen verbunden werden (vergleichbar zur Bundesförderung für effiziente Wärmenetze). Es ist aktuell noch ebenso unklar, aber notwendig, zu prüfen, ob es über die Erdgasnetznutzungsentgelte möglich ist, den Aufwand, der bereits heute anfällt, im Wasserstoffbereich abzubilden.
Angesichts der offenen Fragen ist es positiv, dass der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien die Verteilnetzebene bei Finanzierungsfragen berücksichtigt. Zweckmäßige Finanzierungsbedingungen sollen geschaffen werden. Auf deren Ausgestaltung kommt es jetzt an.
Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Prof. Dr. Olaf Däuper/Christian Thole/Dr. Hanno Butsch
Weitere Ansprechpartner:innen: Stefan Missling/David Siegler/Dr. Julian Conrad Schemmann