Bundesratsinitiative: Planfeststellungsverfahren zukünftig auch für die Netzanbindung von Elektrolyseuren?

Man mag es unserer durchregulierten Welt kaum glauben, aber es gibt sie tatsächlich immer wieder: Lücken in den gesetzlichen Vorgaben.

Eine davon hat jetzt der Bundesrat thematisiert: Er hat darauf hingewiesen, dass mit fortschreitendem Ausbau der Wasserstofferzeugung ein erheblicher Bedarf für den Anschluss der Elektrolyseure an das Stromnetz auch in Spannungsebenen oberhalb einer Nennspannung von 110 Kilovolt (kV) entsteht. Für den Fall, dass der Elektrolyseur dabei über ein Erdkabel an das Netz angeschlossen werden soll, ist aktuell nicht ausdrücklich geregelt, ob das Erdkabel über ein Planfeststellungsverfahren zugelassen werden kann. Warum ist das so? Nun, weil sich die Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EnWG ausdrücklich nur auf die Anbindung von Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken bezieht.

Für den Markthochlauf der Wasserstoffwirtschaft und den Aufbau der erforderlichen Elektrolysekapazität in Deutschland, ist das – wie es der Bundesrat zu Recht ausdrückt – eine „inakzeptable Regelungslücke“. Der Bundesrat fordert daher in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), den Planfeststellungsvorbehalt nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EnWG ausdrücklich auf die Anbindung von „Wasserstoffelektrolyseure“ zu erstrecken. Das hieße im Klartext: Wenn der Vorhabenträger es beantragt, können die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung entsprechender Anbindungsleitungen im Wege des Planfeststellungsverfahrens zugelassen werden.

Was wären die Vorteile?

Erstens: Das Planfeststellungsverfahren bietet neben der sog. enteignungsrechtlichen Vorwirkung eine umfassende Konzentrationswirkung. Daher müssten weitere behördliche Zulassungen nicht mehr separat beantragt werden; es ermöglicht also die „Genehmigung aus einer Hand“ und damit eine Verfahrensbeschleunigung. Zweitens würden Rechtsunsicherheiten beseitigt, wenn der Gesetzgeber diese Regelungslücke schließt. Denn § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EnWG erfasst derzeit nur die Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz.

Zwar sind Elektrolyseure mit den ausdrücklich genannten Anlagentypen vergleichbar: So wird im Elektrolyseur durch die Spaltung von Wasser unter Zuhilfenahme von elektrischem Strom zunächst Wasserstoff erzeugt, der dann – wenn auch zeitversetzt – in einer Brennstoffzelle bzw. bei großen Elektrolyseuren regelmäßig in einem Turbinenkraftwerk rückverstromt werden kann. Der Anlagenbetrieb des Elektrolyseurs ist somit – ebenso wie ein Kraftwerk – auf die „Erzeugung“ elektrischer Energie ausgerichtet. Und wie ein „Pumpspeicherkraftwerk“ bezieht der Elektrolyseur Strom, um Energie in Form von Wasserstoff zu speichern, damit diese später als elektrische Energie genutzt werden kann. Für die Stromversorgung über das Erdkabel ist es dabei völlig unerheblich, wie der Strom technisch gespeichert wird.

Dennoch: Der Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EnWG nennt den Elektrolyseur bisher nicht ausdrücklich. Lehnt eine Behörde deshalb ein Planfeststellungsverfahren ab, müssen die Vorhabenträger die verschiedenen Genehmigungen separat beantragen; dies ist sehr viel zeit- und kostenaufwendiger und bremst den Markthochlauf der Wasserstoffwirtschaft unnötig aus.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung angekündigt, den Vorschlag des Bundesrates prüfen zu wollen. Angesichts der Alternativen (Einholung verschiedener Einzelgenehmigungen) und der klaren Absicht, den Markthochlauf der Wasserstoffwirtschaft zu beschleunigen, ist zu hoffen, dass der Vorschlag des Bundesrats zeitnah (und idealerweise noch vor der Auflösung des Bundestags) im EnWG umgesetzt wird.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Andreas Große/Christine Kliem

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