Rauch, Berge, Geothermie, Kraftwerk

Bundestag verabschiedet Geothermie-Beschleunigungsgesetz (Teil 1): Welche Neuerungen gelten nun für Wärmeleitungen, Wärmepumpen und Wärmespeicher?

Am Donnerstag, den 4.12.2025, hat der Bundestag das Gesetz „zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ mit den Stimmen der Regierungsfraktionen verabschiedet (siehe Vorgang). Damit hat er, etwas über ein Jahr nach dem Bruch der letzten Regierung, eine ursprünglich von dieser angestrengten Gesetzesinitiative – mehr oder weniger erfolgreich – zu Ende gebracht. Nun muss nur noch der Bundesrat am 19.12.2025 zustimmen.

Das Artikelgesetz umfasst neben Änderungen an bestehenden Gesetzen (UVPG, VwGO, BBergG, WHG, WPG, BauGB, BImSchG, 37. BImSchV) ein neues Stammgesetz: das sogenannte Geothermie-Beschleunigungsgesetz, kurz: GeoBG. Ziel des Gesetzes ist es, Zulassungsverfahren für den Bau und Betrieb von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dieser erste Blogbeitrag widmet sich den Änderungen für die drei letztgenannten Anlagen. In einem zweiten Teil werden  die für Geothermieanlagen relevanten Neuerungen beleuchtet.

Überragendes öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen

Mit dem GeoBG bemüht der Gesetzgeber zunächst ein Instrument, das in den letzten Jahren zunehmend in Mode gekommen ist: Die vom Anwendungsbereich umfassten Anlagen werden im Vergleich zu anderen Interessen gesetzlich priorisiert. Demnach liegen Errichtung und Betrieb von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. In Schutzgüterabwägungen sollen sie als vorrangiger Belang eingebracht werden. Dies hat zur Folge, dass die erforderliche Genehmigung nur in atypischen Fällen verweigert werden darf; im Regelfall überwiegt das Interesse an ihrer Errichtung und ihrem Betrieb den entgegenstehenden Belangen wie etwa dem Natur- oder Denkmalschutz. Für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und bestimmte Wärme- beziehungsweise Gebäudenetze ergibt sich diese Wertung zwar bereits aus dem Wärmeplanungsgesetz (§ 2 Abs. 3 WPG) bzw. dem Gebäudeenergiegesetz (§ 1 Abs. 3 GEG). Umso wichtiger ist aber, dass dies nun auch für Wärmespeicher sowie sämtliche Wärmeleitungen gilt; so werden Wertungswidersprüche vermieden.

Kaum Neuerungen, keine gesetzliche Definition für Wärmepumpen

Auch wenn Wärmepumpen vom Anwendungsbereich des GeoBG umfasst sind, gibt es neben der grundsätzlichen Priorisierung kaum Neuerungen, die Wärmepumpen betreffen. Die Regelungen des GeoBG beschränken sich hier auf den Rechtsschutz: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Wärmepumpe haben keine aufschiebende Wirkung und für Großwärmepumpen – also solche mit einer Leistung über 500 kW – wird zukünftig das OVG erstinstanzlich zuständig sein. Laut Gesetzesbegründung geht die Bundesregierung von der Realisierung von etwa sechs zusätzlichen Großwärmepumpen-Projekten pro Jahr aus.

Dass das GeoBG keine gesetzliche Definition für Wärmepumpen enthält, dürfte in Anbetracht der überschaubaren Regelungen somit keine große Relevanz haben. Interessant ist dennoch eine in der Gesetzesbegründung enthaltene Definition. Diese beschreibt eine Wärmepumpe als „Kraftwärmemaschine, die unter Aufwendung einer Antriebsenergie über ein Kühlmittel thermische Energie aus einem Reservoir mit niedriger Temperatur aufnimmt und als Nutzwärme mit höherer Temperatur auf ein zu beheizendes System überträgt“. Dabei kann das Reservoir mit niedriger Temperatur sowohl Umgebungswärme (Erdwärme, Wärme in Gewässern, Außenluftwärme) als auch Abwärme sein. Auffällig ist, dass die Definition nur von einer Anhebung der Temperatur spricht, obwohl die Gesetzesbegründung klarstellt, dass Wärme im Sinne des GeoBG immer auch Kälte umfasst. Welche Bedeutung dieser Definition in den Gesetzesmaterialien auch im Kontext anderer Gesetze wie dem GEG oder dem WPG zukünftig beigemessen wird, wird sich noch zeigen.

Klarstellungen und Privilegierungen für Wärmespeicher

Auch für Wärmespeicher regelt das GeoBG neben der Priorisierung lediglich, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine entsprechende Zulassung entfällt.

Neuerungen gibt es aber im Bundesberggesetz (BBergG) sowie im Baugesetzbuch (BauGB) für die Zulassung von Untergrundspeichern und untertägigen Speichern. Im BBergG werden nunmehr auch Wärmespeicher im Untergrund mit wasserbasierter Speicherung ab einer Teufe von 400 Metern als Untergrundspeicher definiert. Damit entfällt die bisherige Frage, ob der Salzgehalt im Wasser ausreicht, um das Speichermedium als Sole zu qualifizieren und damit der Anwendungsbereich der Regelungen für Untergrundspeicher eröffnet ist. Diese Rechtsklarheit ist zu begrüßen. Der novellierte § 57e BBergG soll zudem die Zulassung von Betriebsplänen erleichtern. Die Bundesregierung geht laut Gesetzesbegründung von „bergrechtlichen Zulassungsverfahren für ca. 22 Tiefengeothermieprojekte und 20 untertägige Wärmespeicher“ bzw. von „ca. 42 Genehmigungsverfahren für Geothermie einschließlich der untertägigen Wärmespeicher mit bergrechtlicher Zulassung“ pro Jahr aus.

Zudem erweitert sich die Liste der privilegierten Vorhaben im Außenbereich: Vorhaben zur untertägigen Speicherung von Wärme, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken stehen, werden nun auch in die Liste aufgenommen (§ 35 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf eine bestimmte Tiefe der Speicheranlage an. In der Gesetzesbegründung wird über den Wortlaut der Gesetzesnorm hinaus klargestellt, dass Wärmespeicher „für einen sinnvollen und wirtschaftlichen Betrieb stets in einem Verbund zu einem Wärmenetz stehen müssen“. Warum ein Wärmenetz für den räumlich-funktionalen Zusammenhang notwendig sein soll, bleibt dabei aber unklar.

Grundlegende Neuerungen für die Zulassung von Wärmeleitungen

Die weitreichendsten Neuerungen bringt das GeoBG für die Zulassung von Wärmeleitungen. Der bisher im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelte Planfeststellungstatbestand wird nunmehr gänzlich ins GeoBG überführt und dabei mit zahlreichen Verweisen in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) versehen. Hierdurch soll das Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahren für Wärmeleitungen analog zu den Verfahren für Gas- und Wasserstoffleitungen erleichtert und beschleunigt werden. Die Erleichterungen umfassen unterschiedliche Zeitpunkte und Aspekte des Verfahrens – von der Zurverfügungstellung von Geodaten im Vorfeld und erleichterten Vorarbeiten über vereinfachte Vorgaben bei der Anhörung und dem Einsatz eines Projektmanagers bis hin zur Planänderung und Änderung im Anzeigeverfahren. Auch Flächen können zukünftig deutlich einfacher enteignet werden. Diese Erleichterungen sind insgesamt begrüßenswert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die von der Bundesregierung erwarteten jährlichen 100 Planfeststellungsverfahren für die Errichtung von Wärmeleitungen tatsächlich wahr werden sollten.

Woran die neue Regelung aber leider krankt, ist ein zu weit und unklar gefasster Anwendungsbereich (wir berichteten diesbezüglich bereits zu den Fassungen des Kabinetts- und Referentenentwurfs). Denn der Planfeststellungstatbestand setzt auf die Vorhabenkategorien aus Anlage 1 UVPG auf. Hintergrund ist, dass die Planfeststellung beziehungsweise Plangenehmigung das Trägerverfahren ist, um eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Für welche Vorhaben eine UVP notwendig ist, regelt das UVPG und dessen Anlage 1. Der neue Planfeststellungstatbestand gilt für solche Wärmeleitungen, „die der Anlage 1 Nr. 19.7 oder Nr. 19.8 UVPG unterfallen“. Während von Nr. 19.7 Dampf- und Wasserpipelines ab einer Länge von 5 km oder im Außenbereich umfasst sind, betrifft Nr. 19.8 Wasserfernleitungen ab einer Länge von 2 km, sofern sie das Gemeindegebiet überschreiten. Inwiefern Wärmeleitungen dieser Vorhabenkategorie überhaupt unterfallen können, bleibt völlig unklar. Denn der Bau einer Wasserfernleitung ist grundlegend anders als der Bau von Dampf- und Warmwasserpipelines – der Gesetzgeber hat hier nicht ohne Grund unterschiedliche Kriterien festgelegt. Es bleibt zu hoffen, dass die Planfeststellungsbehörden dies erkennen und Nr. 19.8 nicht als weiteren Anwendungsbereich für Wärmeleitungen ansehen und anwenden. Ansonsten hätte das GeoBG Wärmeleitungen einen Bärendienst erwiesen, indem sich zukünftig deutlich mehr Vorhabenträger mit der UVP-Pflicht von Wärmeleitungen auseinandersetzen müssten als bisher.

Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, wann die im GeoBG neu eingeführte gesetzliche Definition von Wärmeleitungen relevant wird. Danach ist eine Wärmeleitung eine „Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf, Wasser oder Wassergemischen zur Wärmeversorgung“. Der Planfeststellungstatbestand knüpft aber nicht an diese Definition an, sondern an die Vorhaben der Anlage 1 des UVPG. Um die UVPG-Vorhabenkategorien näher auszulegen, dürfte die Definition im GeoBG jedenfalls nicht helfen. Auch hier wird sich noch zeigen, welche Bedeutung dieser Definition auch im Kontext anderer Gesetze zukünftig beigemessen wird.

Es bleibt spannend – wird es auch einfacher?

Ob die Neuerungen in Bezug auf Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen tatsächlich eine Vereinfachung mit sich bringen, wird sich zeigen. Wenn man jedoch die von der Bundesregierung prognostizierten Zahlen im Hinterkopf behält – insbesondere hinsichtlich der Wärmeleitungen – wären einfachere Verfahren nicht nur für die Vorhabenträger, sondern auch für die absehbar überlasteten Genehmigungsbehörden wichtig. Der nun auch gesetzlich ermöglichte Einsatz von Projektmanagern für die Planfeststellung von Wärmeleitungen dürfte in vielen Fällen für beide Seiten sinnvoll sein.

Ansprechpartner:innen: Dr. Markus Kachel/Andreas Große/Barbara v. Gayling-Westphal/Mara Dube

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