Das Eckpunktepapier zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz: Rolle Rückwärts oder sinnvolle Reform?

Die bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ließ lange auf sich warten. Nun hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) am 24.2.2026 erste Eckpunkte des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) veröffentlicht, welches das GEG künftig ersetzen soll.

Eckpunkte des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes

Die Bundesregierung hat sich darauf geeinigt, die 65 %-EE-Vorgabe komplett zu streichen. Auch das Betriebsverbot für bestimmte Heizungen soll entfallen. Gleichwohl sollen Heizungen künftig überwiegend CO2-frei betrieben werden.

Neben Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung – die auch bislang zulässige Heizungstechniken darstellen – bleibt der Einbau von Gas- und Ölheizungen auch langfristig zulässig. Voraussetzung für den Einbau einer Gas- oder Ölheizung ist, dass diese einen steigenden Anteil an CO2-neutralen Brennstoffen nutzen, etwa Biomethan oder synthetische Treibstoffe. Der Anteil CO2-neutraler Brennstoffe soll ab dem 1.1.2029 mindestens 10 Prozent betragen und bis zum Jahr 2040 in drei Schritten weiter ansteigen (sogenannte „Bio-Treppe“). Für diesen Anteil soll auch kein CO2-Preis anfallen.

Für neu errichtete Gebäude verweist das Eckpunktepapier auf die geltenden europarechtlichen Vorgaben, insbesondere die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD). Demnach muss die Wärmeversorgung von Neubauten ab dem Jahr 2030 vollständig aus erneuerbaren oder CO2-armen Quellen stammen. Für neu errichtete Gebäude gelten bis dahin die Regelungen des GMG für den Gebäudebestand.

Die Bundesregierung bekennt sich zudem ausdrücklich dazu, die Förderung für den Einbau klimaneutraler Heizungen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mindestens bis 2029 fortzusetzen.

Zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor soll zudem eine verpflichtende Grüngas-/Grünheizölquote beitragen. Sie soll Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl dazu verpflichten, künftig anteilig klimafreundliche Gase bzw. klimafreundliches Heizöl einzusetzen. Nach dem Eckpunktepapier zählen hierzu insbesondere Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff, Wasserstoffderivate sowie synthetisches Methan und Bioöl. Die zu erreichende Grüngas-/Grünheizölquote soll im Jahr 2028 bis zu ein Prozent betragen und im Weiteren ansteigen. Eine bilanzielle Erfüllung der Quote soll möglich sein. Für die konkrete Umsetzung der Grüngas-/Grünheizölquote kündigt das BMWE die Vorstellung von Eckpunkten bis zum Sommer 2026 an.

Weitergehende Änderungen für den Wärmesektor

Die Pflicht zur Erstellung kommunaler Wärmepläne soll für kleinere Kommunen vereinfacht werden. Dies betrifft insbesondere Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnern (bislang 10.000 Einwohner). Vorgesehen sind unter anderem Vereinfachungen bei der Datenerhebung. So soll die Datenübermittlung für Einfamilienhäuser künftig entfallen. Hierzu soll das Wärmeplanungsgesetz (WPG) zügig novelliert werden.

Zudem kündigt das Eckpunktepapier die Anpassung des rechtlichen Rahmens für die Fernwärmeversorgung an. Dies betrifft  insbesondere eine Novellierung der AVBFernwärmeV und der Wärmelieferverordnung.  Die Rahmenbedingungen für Investitionen in die Netzinfrastruktur sollen verbessert werden. So soll eine angemessene Weitergabe der Kosten für Dekarbonisierungsmaßnahmen möglich sein. Die Planungssicherheit der Versorger soll zudem durch eine Anpassung von § 3 AVBFernwärmeV gestärkt werden. Darüber hinaus wird eine moderate Anpassung des Kostenneutralitätsgebots in § 556c BGB und der WärmeLV angekündigt.

Gleichzeitig sollen in einem neuen Wärmegesetz Transparenz, Verbraucherschutz und Preiskontrolle in der Fernwärmeversorgung durch eine verpflichtende Preistransparenzplattform und die Einrichtung einer Schlichtungsstelle verbessert werden.

Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) soll in eine gesetzliche Regelung überführt und aufgestockt werden.

Erste Bewertung der Eckpunkte

Dass die 65 %-EE-Vorgabe und das Betriebsverbot des § 72 GEG im Rahmen der Novelle gestrichen werden sollen, überrascht nicht. Ein solches Vorgehen zeichnete sich schon länger ab. Ob die Streichung verfassungsrechtlich hält, hängt von der konkreten Ausgestaltung des GMG ab. Jedenfalls ist die Streichung aus europarechtlicher Sicht problematisch. Art. 15a Abs. 3 UAbs. 2 der aktuellen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) verpflichtet die Mitgliedstaaten, verbindliche Mindestwerte für den Einsatz erneuerbarer Energien in neuen und bestehenden Gebäuden festzulegen, die einer größeren Renovierung oder einer Erneuerung der Heizungsanlage unterzogen werden. Ob die in den Eckpunkten dargelegten Maßnahmen hierzu ausreichen, ist fraglich.

Die „Bio-Treppe“ schwächt die bislang in § 71 Abs. 9 GEG geregelte sukzessive EE-Mindestquote beim Einsatz flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe ab. Zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität in 2045 müsste die Bio-Treppe jedenfalls in den 2030er Jahren steil ansteigen.

Hinzu kommt, dass Wärmenetze nach § 29 WPG bis 2030 einen Anteil von mindestens 30 Prozent erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erreichen müssen. Im Vergleich dazu erscheint die vorgesehene „Bio-Treppe“ für neue Gas- und Ölheizungen mit einem Einstieg von 10 Prozent ab 2029 deutlich weniger ambitioniert. Die unterschiedliche Zielarchitektur (30 % bis 2030 gegenüber 10 % ab 2029) für Wärmenetze und Gasheizungen wirkt wettbewerblich zulasten der leitungsgebundenen Wärmeversorgung.

Für die Grüngas-/Heizölquote ist zumindest anzuzweifeln, ob eine hinreichende Menge grüner Brennstoffe zur Erfüllung schnell steigender Quoten verfügbar sein wird. Neben der Frage, ob diese Pflicht durch die Inverkehrbringer der Brennstoffe tatsächlich und technisch umgesetzt werden kann, dürfte dann auch die Wirtschaftlichkeit für Eigentümer und Mieter im Fokus stehen. Für die Umsetzung werden die Gasvertriebe von Endkundenlieferanten entsprechende Produkte auflegen müssen. Ob Vorschriften zum Schutz der Mieter, auch im Hinblick auf die angekündigten Anpassungen der Kostenneutralitätsregelung in § 556c BGB, hinreichend ausgestaltet werden, bleibt abzuwarten.

Viele der Auswirkungen werden von den Details der Umsetzung der Eckpunkte in das GMG abhängen. Dass zukünftig noch fossile Heizungsanlagen ohne EE-Anteil installiert werden dürfen, dürfte aber zu Lock-in-Effekten führen und die Erreichung der Klimaziele langfristig verteuern. Zahlreiche heute erforderliche Maßnahmen werden in die Zukunft verschoben.

Ausblick

Die Bundesregierung beabsichtigt bis Ostern 2026 einen Gesetzesentwurf zu beschließen und den Bundestag noch im Frühjahr damit zu befassen. Erklärtes Ziel ist es, das GMG vor dem 1.7.2026 in Kraft treten zu lassen.

Ansprechpartner:innen: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Dr. Heiner Faßbender/Roland Monjau/Juliane Kaspers

Weitere Ansprechpartner:innen insbes. Gas: Prof. Dr. Olaf Däuper/Christian Thole/Dominique Couval/Johannes Nohl/Lars Dittmar

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